Wer mit einem Bußgeld, mit Punkten, Fahrverbot oder gar dem Entzug der Fahrerlaubnis für ein Vergehen oder eine Tat im Straßenverkehr konfrontiert wird, hat tatsächlich nicht immer wirklich Schuld. Neben häufigen Verfahrensfehlern durch ungenaue und schlampige Beweisführung gibt es auch viele undurchschaubare und problematische Fälle in denen Laien ohne juristische und gutachterliche Hilfe nicht zu Ihrem Recht kommen.
Bei einem zweifelhaften Bußgeldbescheid ist es in jedem Fall anzuraten sich an einen Rechtsanwalt mit Erfahrungen im Verkehrsrecht zu wenden. Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht. Lassen Sie im Zweifelsfall immer Ihren Bußgeldbescheid von einem Fachmann überprüfen. Bei uns können Sie das kostenlos und unverbindlich. Wir prüfen Ihren Bußgeldbescheid unanhängig und kompetent nach Fehlern und sonstiger Möglichkeiten die Strafe zu reduzieren. Schicken Sie uns einfach Ihren Bußgeldbescheid und erhalten innerhalb kurzer Zeit eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.
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Alle Angaben in diesem Bußgeldkatalog sind ohne Gewähr. Irrtümer und Änderungen vorbehalten.
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Besondere Bestimmung für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe
Bei Verstößen mit einem Bußgeld ab 40 Euro müssen Inhaber eines Führerscheins auf Probe abhängig nach Schwere des Vergehes bei einmaliger Begehung oder in Kombination mit einem weiteren Vergehen auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde an einem Aufbauseminar teilnehmen.
Eintragungen auf das Punktekonto des Verkehrszentralregister
Eintragungen in das Verkehrszentralregister werden vornehmlich vorgenommen bei:
- Verkehrsstrafsachen und entsprechenden Verurteilungen
- Bei Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund allgemeiner Nichteignung. Dieser Vermerk bleibt 10 Jahre lang eingetragen.
- Bei Verstößen bei denen ein Bußgeld von mindestens 40 Euro oder ein Fahrverbot verhängt wurde.
- Bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorhergehender Entziehung dieser. Dieser Vermerk bleibt 10 Jahre lang eingetragen.
Weitere Informationen zum Bußgeldkatalog
Die Bußgeldkatalog-Verordnung, kurz BkatV, beinhaltet die maßgeblichen Vorschriften für die Erteilung von Verwarnungsgeldern und Fahrverboten wegen verschiedener Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Straßenverkehr. Wenngleich der Katalog die Höhe der Geldbußen für die einzelnen Vergehen definiert, können Richter und Bußgeldbehörden in begründeten Einzelfällen vom Regelsatz abweichen. Hat man bereits einschlägige Ordnungswidrigkeiten begangen, kommt es häufig zu Bußgelderhöhungen durch die Bußgeldbehörden. Der Bußgeldkatalog unterstellt grundsätzlich ein fahrlässiges Vorgehen des Verkehrsteilnehmers und alltagstypische Tatumstände. Atypische Umstände können zu einer Bußgeldverringerung führen. Nicht jede Ordnungswidrigkeit wird automatisch in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Bei geringen Vergehen, die lediglich mit einer Geldbuße bis 40 Euro geahndet werden, erhält der Verkehrsteilnehmer keinen Punkteeintrag in Flensburg.
Ab einem Bußgeldbetrag von 40 Euro ist mit dem Eintrag von ein bis vier Punkten zu rechnen.
Für einige Ordnungswidrigkeiten, beispielsweise die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten in geschlossenen Ortschaften um mehr als 30 km/h, sieht der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vor. Eine empfindliche Strafe die abhängig von der Schwere der Tat, für die Dauer von ein bis drei Monaten verhängt wird. Ein Verzicht auf das Regelfahrverbots kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer müssen beispielsweise eine durch das Fahrverbot drohende Existenzvernichtung nachweisen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von einem Regelfahrverbot sind in den einzelnen Oberlandesgerichtsbezirken unterschiedlich.
Der Bußgeldkatalog gilt für das ganze Bundesgebiet.
In der Rechtsprechung der einzelnen Bundesländer gibt es jedoch keine einheitlichen Leitlinien. Die Gerichte der einzlenen Bundesländer legen die Verkehrsvorschriften teilweise mehr oder weniger streng aus und haben in strittigen Fällen ganz unterschiedliche Urteile gesprochen. Betroffene Verkehrsteilnehmer sind deshalb gut beraten sich an einen kompetenten Rechtsanwalt mit Erfahrungen im Verkehrsrecht zu wenden. Ein unbegründeter Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid bleibt häufig erfolglos und erhöht letztlich nur die Kosten. Mit Rechtsanwalt Dr. Christian Gerd Kotz, verfügt die Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen über einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, der Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite steht.