Skip to content
Menü

Drogen am Steuer – Bußgeldkatalog

Kraftfahrzeugführer, welche sich  nach der Einnahme bestimmter Drogen, unabhängig von der konsumierten Menge, ans Steuer setzen, können wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden. Geldbußen bis zu einer Höhe von 1500 Euro oder ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten drohen, wenn man sich als Fahrzeugführer unter Einfluss von Drogen wie  Cannabis, Ecstasy, Kokain, Morphin oder Heroin ans Steuer setzt. Hierbei zählt einzig der Nachweis des Drogenkonsums.
VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
Vers­toß gegen das Betäubungsmittelgesetz im Straßen­verkehr
...beim 1. Mal500€2 P1 M
...beim 2. Mal1,000€2 P3 M
...beim 3. Mal1,500€2 P3 M
Gefähr­dung des Straßenver­kehrs unter Drogen­ein­fluss3 PEntziehung Fahrerlaub­nis, Freiheits­strafe oder Geldstrafe

P = Punkte im Verkehrszentralregister | M = Monate Fahrverbot

Stand: 09.11.2021

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Bußgeldkatalog: Fahren unter Drogeneinfluss

Über den Konsum von Drogen mag in der heutigen Zeit, in welcher ganz besonders über die Freigabe der sogenannten „weichen“ Drogen vonseiten einiger Parteien im Bundestag gefordert wird, gern und ausgiebig diskutiert werden. Ob jetzt der Konsum von Drogen eine gute Idee sein mag oder nicht sollte jeder erwachsene Mensch für sich selbst entscheiden. Eines ist auf jeden Fall überhaupt keine gute Idee – Drogen am Steuer. Ebenso wie beim Alkohol ist die Autofahrt unter Einfluss von Drogen in Deutschland verboten und wird dementsprechend auch bestraft. Der Unterschied zu der Alkoholfahrt besteht jedoch darin, dass es bei Drogen am Steuer keinerlei festgelegte Höchstgrenzen gibt.

Die häufigsten Rauschmittel, die in Deutschland konsumiert werden, sind Drogen wie Heroin sowie Kokain und Ecstasy sowie Cannabis. Diese Drogen richten jedoch im menschlichen Organismus nachweislich erhebliche Schäden an, die sich bereits beim kurzfristigen Konsum äußern.
Drogen am Steuer Bußgeldkatalog
Symbolfoto: Von ambrozinio /Shutterstock.com

Es gibt in Deutschland im Hinblick auf die Verkehrsunfälle, bei denen es Personenschäden gab, seit vielen Jahren Statistiken. Die generelle Rate der Verkehrsunfälle mit Personenschäden ist zwar seit mittlerweile sehr vielen Jahren allgemein rückläufig, doch steigen die Zahlen der Verkehrsunfälle unter Drogeneinfluss mit Personenschäden merklich an. Dies lässt den Rückschluss zu, dass die meisten Autofahrer die Gefahren, die von den Drogen ausgehen, im Hinblick auf die Autofahrt unterschätzen. Seit dem Jahr 1991 haben sich die Zahlen der Verkehrsunfälle mit Personenschäden um mehr als 300 Prozent vervielfacht. Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Autofahrt unter Drogeneinfluss erheblich unter Strafe gestellt und die Strafen sind nicht unerheblich.

Welche Strafen drohen bei einer Autofahrt unter Drogeneinfluss?

Es kommt im Hinblick auf das Strafmaß bei einer Autofahrt unter Drogeneinfluss sehr stark darauf an, ob es sich um ein Erstvergehen oder einen Wiederholungsfall handelt. Bei einem Wiederholungsfall gibt es den zweiten Verstoß und den dritten Verstoß, die Strafen sehen wie folgt aus

  • Erstvergehen wird mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro sowie 2 Punkten im Verkehrszentralregister nebst einem Monat Fahrverbot bestraft
  • Zweitvergehen / 1. Wiederholungsfall wird mit einem Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro sowie 2 Punkten im Verkehrszentralregister nebst drei Monaten Fahrverbot bestraft
  • Drittvergehen / 2. Wiederholungsfall wird mit einem Bußgeld in Höhe von 1.500 Euro sowie 2 Punkten im Verkehrszentralregister und drei Monaten Fahrverbot bestraft

Bei einer Autofahrt unter Drogeneinfluss wird in der Regel die sogenannte kostenpflichtige MPU angeordnet.

Zusätzlich zu diesen Strafen müssen Autofahrer, die unter Drogeneinfluss am Steuer erwischt werden und dabei Anzeichen einer Fahrunsicherheit aufweisen oder sogar in einen Verkehrsunfall verwickelt sind, auch mit empfindlichen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Im schlimmsten Fall kann der Führerscheinentzug sowie eine Freiheitsstrafe drohen. Die Freiheitsstrafe wird jedoch in der Regel nur dann ausgesprochen, wenn es zu erheblichen Personenschäden bei einem Verkehrsunfall kommt oder wenn andere Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten des unter Drogeneinfluss stehenden Autofahrers gekommen ist.

Präventiventzug des Führerscheins ist möglich

Im Rahmen einer MPU wird bei einer Alkoholfahrt unter Drogeneinfluss auch stets ein ärztliches Gutachten eingeholt, welches Aufschluss auf das allgemeine Drogenkonsumverhalten der jeweiligen Person geben soll. Kommt bei diesem Gutachten das Ergebnis heraus, dass ein sogenannter chronischer Drogenkonsum vorliegt, so bestehen grundsätzlich auch generelle Zweifel daran, dass die betreffende Person eine generelle Fahreignung hat. Als Konsequenz dieser Zweifel ist es rechtlich gesehen durchaus möglich, dass die Fahrerlaubnis auch präventiv vollständig entzogen wird.

Führen eines KFZ unter Drogeneinfluss
Symbolfoto: Von Markik /Shutterstock.com

Sollte die betreffende Person durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass starke Medikamente zur Behandlung einer Krankheit eingenommen werden müssen, welche die allgemeine Fahrtüchtigkeit einschränken können, so darf aufgrund dieser Medikamente der Führerschein nicht präventiv entzogen werden. Ein derartiges Verhalten ist als Diskriminierung einzustufen.

Es gibt viele verschiedene Drogen, wobei strafrechtlich gesehen zwischen den sogenannten weichen und harten Drogen unterschieden wird. Die am häufigsten konsumierten Drogen sind Cannabisprodukte, zu denen Haschisch und Marihuana gezählt werden. Diese Drogen werden im Bereich der weichen Drogen angesiedelt, sie haben jedoch gravierende Auswirkungen auf den menschlichen Organismus und können in der Regel auch sehr leicht nachgewiesen werden. Überdies wird jedoch zunächst erst einmal unterschieden, ob vor der Fahrt ein Drogenkonsum vorlag oder nicht. Wird bei einer Verkehrskontrolle der reine Besitz von Cannabisprodukten nachgewiesen, so wird ein Drogenscreening seitens der zuständigen Beamten angefordert. Im Rahmen dieses Drogenscreenings soll der Konsum festgestellt werden. Liegt kein Konsum vor, so erfolgt auch kein Entzug der Fahrerlaubnis. Sollte der Konsum nachgewiesen werden, so wird ein ärztliches Gutachten angefordert, um Hinweise auf einen chronischen Drogenkonsum zu erhalten. Der Entzug der Fahrerlaubnis kann jedoch in diesem Fall schon drohen.

Heroin-, Methadon- oder Ecstasy sowie Amphetaminkonsumenten verlieren auch in dem Fall die Fahrerlaubnis, wenn keine Autofahrt unter Drogeneinfluss vorliegt. Der Gesetzgeber spricht diesen Konsumenten die generelle Fahrtüchtigkeit ab.

Obgleich die Auswirkungen von Drogen auf den menschlichen Organismus ein Stück weit von den individuellen körperlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden müssen und daher eine generelle eingeschränkte Fahruntauglichkeit nur schwerlich absehbar ist, so gibt es dennoch Erfahrungswerte im Hinblick auf die Auswirkungen vonseiten des Gesetzgebers.

Die eher typischen Auswirkungen sind bei Cannabisprodukten wie Haschisch oder Marihuana:

  • eine verlängerte Reaktionszeit
  • gestörte Zeit- sowie Raumeinschätzungen
  • Verminderung der motorischen Reaktionen

Bei Ecstasy oder LSD, den sogenannten „Partydrogen“:

  • verstärkt auftretende Nervosität oder Aktivität
  • gestörte Konzentrationsfähigkeit
  • erhöhte Lichtempfindlichkeit
  • Verminderung der Selbstkontrolle
  • Schwindelgefühle, die Fahrunsicherheiten hervorrufen können
  • Verlust der Orientierung
  • stark auftretende Halluzinationen

Bei Opiaten gibt es hingegen andere typische Symptome, die jedoch ebenfalls sehr schnell nachgewiesen werden können:

  • starke Verminderung der Leistungsfähigkeit
  • auffällige Lethargie
  • Kreislaufprobleme

Anhand dieser typischen Symptome ist es schon ersichtlich, dass die Fahrtüchtigkeit durch den Drogenkonsum in einem ganz erheblichen Ausmaß beeinträchtigt wird. Eine besondere Gefahr stellt dabei auch der sogenannte „Mischkonsum“ aus verschiedenen Drogen dar, welche zu einem verstärkten Aufreten von mehreren Symptomen führen kann.

Im Rahmen von statistischen Auswertungen wurde nachgewiesen, dass bei den Drogenfahrern auch extrem häufig noch Alkoholkonsum hinzukommt.

Wie wird der Drogenkonsum bei einer Verkehrskontrolle festgestellt?

In früheren Zeiten haben die zuständigen Beamten zunächst erst einmal einen sogenannten Verhaltenstest durchgeführt, welcher sich auf die äußeren Anzeichen des Autofahrers fokussierte.

Die Beamten prüften dabei

  • gerötete Augen
  • verlangsamte Reaktionen
  • träge Pupillenreaktionen
  • Gleichgewichtsstörungen

Ein derartiger Test ist jedoch in der heutigen Zeit gerichtlich nicht mehr zulässig, sodass stattdessen die sogenannten Drogenschnelltests zur Anwendung gebracht werden. Diese Drogenschnelltests arbeiten auf der Basis von Speichel oder Schweiß und können schon an Ort und Stelle ausgewertet werden. Ein derartiger Drogenschnelltest ist jedoch in der Regel sehr ungenau, er kann maximal einen Anfangsverdacht begründen. In diesem Fall kann auch eine Blutprobe oder ein Urintest angeordnet werden.

Die Anordnung eines Urintests oder einer Blutprobe kann lediglich von einem Staatsanwalt oder Richter erfolgen. Dieser Test darf auch gegen den ausdrücklichen Willen des Autofahrers durchgeführt werden, allerdings muss hierfür eine Polizeidienststelle oder ein Krankenhaus aufgesucht werden.

Wer sich gegen den Drogentest sperrt oder diesen gar verweigert kann sogar vorläufig festgenommen werden. Im Rahmen dieser vorläufigen Festnahme wird der Drogentest dann „erzwungen“. Die Rechte eines Autofahrers bleiben jedoch unberührt. Ein wichtiges Recht, welches jeder Autofahrer, der im Verdacht einer Autofahrt unter Drogeneinfluss steht, wahrnehmen sollte, ist das Recht auf einen Rechtsbeistand. Ein erfahrener Rechtsanwalt ist in einer derartigen Situation essenziell wichtig, da bei einer Autofahrt unter Drogeneinfluss erhebliche Konsequenzen drohen können. Wir sind eine erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und verfügen über kompetente Rechtsanwälte, die Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite stehen. Sowohl bei außergerichtlichen Verfahren als auch bei einem Gerichtsverfahren stehen wir Ihnen zur Seite und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Kontaktieren Sie uns einfach und schildern Sie uns Ihren Fall.

Alle Angaben ohne Gewähr. Irrtümer und Änderungen vorbehalten.

Wissenswertes aus dem Verkehrsrecht einfach erklärt

Weitere interessante Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!