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Reifen – Bußgeldkatalog

Seit dem 04.12.2010 gilt gem. § 2 Abs. 3a StVO eine Winterreifenpflicht für KFZ. Die Winterreifenpflicht besteht grundsätzlich bei winterlichen Verhältnissen und ist nicht an eine bestimmte Jahreszeit oder Zeitraum gebunden. Winterliche Verhältnisse liegen vor bei: Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, sowie Eis- und Reifglätte.
VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
Fahrzeug mit Reifen betrieben, welche nicht an den Wetter­verhältnissen angepasst sind (M&S Reifen/Winterreifen)60€1
... mit Behin­derung anderer Verkehrsteilnehmer80€1
... mit Gefähr­dung anderer Verkehrsteilnehmer100€1
... mit Sachbeschädigung/Unfall120€1
Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb ge­nommen, dessen Rei­fen keine ausrei­chenden Profil­rillen oder Einschnitte oder keine aus­reichende Profil- oder Ein­schnitttiefe besaß60€1
... mit Gefähr­dung anderer Verkehrsteilnehmer75€1
... mit Sachbeschädigung/Unfall90€1
Als Halter die Inbetrieb­nahme eines Kraftfahr­zeugs (außer Mofa) oder Anhängers ange­ordnet oder zuge­lassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profil­rillen oder Einschnitte oder keine aus­reichende Profil- oder Einschnitt­tiefe besaß75€1
Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine aus­reichenden Profil­rillen oder Einschnitte oder keine aus­reichende Profil- oder Einschnitt­tiefe besaß25€
Als Halter die Inbetrieb­nahme eines Mofas angeordnet oder zuge­lassen, dessen Reifen keine ausrei­chenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausrei­chende Profil- oder Einschnitttiefe besaß35€

P = Punkte im Verkehrszentralregister | M = Monate Fahrverbot

Stand: 09.11.2021

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Bußgeldkatalog: Reifen

Die Kontrolle des Fahrzeugs im Hinblick auf die Sicherheit im Straßenverkehr ist eine Pflicht, welcher jeder Autobesitzer – soweit dies in seiner Macht steht – auf jeden Fall nachkommen muss. Die Kontrolle der Reifen sollte dabei sehr speziell in regelmäßigen Abständen erfolgen, da die Reifen den wichtigsten Beitrag zur Fahrsicherheit leisten. Dass in Deutschland die Reifen der Witterung entsprechend angepasst sein sollten, dürfte hinlänglich bekannt sein. Die Art der Kontrolle ist jedoch nicht jedem Autobesitzer bekannt. Welche genauen Konsequenzen jedoch bei einer Verkehrskontrolle, in welcher abgefahrene bzw. abgenutzte oder abgelaufene Reifen festgestellt werden, drohen ist für viele Autofahrer leider noch Neuland.

Die richtigen Reifen mit der entsprechenden vorgeschriebenen Profiltiefen sorgen dafür, dass das Fahrzeug bei jeder Witterungslage auf der Straße die notwendige Spursicherheit hat. Dementsprechend sollte kein Fahrzeugbesitzer diesen Aspekt bei dem Fahrzeug vernachlässigen.

Reifenprofil messen
Symbolfoto: Von Lisa-S/Shutterstock.com

Der wichtigste Aspekt: die Profiltiefe des Reifens

Sowohl für Autos als auch bei Krafträdern gleichermaßen ist in Deutschland eine gewisse Mindestprofiltiefe für die Teilnahme am Straßenverkehr vorgeschrieben. Der wichtigste Punkt ist hierbei die Tiefe des sogenannten Hauptprofils, welches ein Mindestmaß von 1,6 mm aufweisen muss. Unterschieden wird dabei zwischen der Bauart der jeweiligen Reifen, da es hier unterschiedliche Mindestprofilmaße gibt. Sowohl Sommer- als auch Winterreifen müssen ein Mindestprofil von 1,6 mm aufweisen jedoch beträgt das Mindestprofilmaß bei Winterreifen, die in einer diagonalen Bauart gefertigt wurden, 5 mm. Bei Winterreifen mit einer radialen Bauart beträgt das Mindestprofilmaß 4 mm.

Das gesetzliche Mindestprofilmaß betrifft auch LKW.

Bei Nutzfahrzeugen gibt es ein unterschiedliches Mindestprofilmaß. Hier kommt es stark auf die Antriebsachse an. Der Gesetzgeber sieht hier ein Mindestprofilmaß von 6 – 8 mm vor.

Die Profiltiefe von Rädern für Roller, Mopeds etc.

Für die sogenannten Kleinroller, Mopeds usw. hat der Gesetzgeber wiederum ein anderes Mindestprofilmaß festgelegt. Auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung ist für derartige Fahrzeuge ein Mindestprofil von 1 mm ausreichend. Dies gilt jedoch lediglich für Fahrzeuge bis zu einem Maximalwert von 125 cm³. Als Grund für die geringere Mindestprofiltiefe wird angegeben, dass diese Fahrzeuge eine merklich geringere Lauffläche aufweisen und dass dementsprechend ein Vergleich mit einem Auto oder einem anderen Kraftfahrzeug nicht möglich ist. Empfohlen wird jedoch aus Gründen der Sicherheit des Nutzers ein Mindestprofilmaß von 2 mm.

Jeder Nutzer sollte allein schon aus Eigeninteresse heraus darauf achten, dass die Reifen nicht sprichwörtlich auf der letzten Rille noch genutzt werden. Die Ordnungshüter achten bei ihren Kontrollen auf jeden Fall darauf und verhängen auch Bußgelder sowie Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg gegen die Nutzer. 90 Euro sowie 1 Punkt können drohen!

Warum ist die Profiltiefe so wichtig?

Profiltiefe mit Euro Münze messen
Wenn kein Profilmesser vorhanden ist, ist die Messung der vorgeschriebenen Profilt Tiefe mit einer Euro Münze ein probates Mittel. Symbolfoto: Von Juergen Faelchle/Shutterstock.com

Unabhängig von der Art des Fahrzeugs sollte der Nutzer niemals so lange im Straßenverkehr unterwegs sein, bis die gesetzlich geregelte Mindestprofiltiefe bei dem Reifen wirklich erreicht ist.

Es hat sich in vielen Versuchen, die von diversen Automobilverbänden und dem TÜV durchgeführt wurden, gezeigt, dass bereits ab einer Profiltiefe unter 4 mm ein sehr starker Haftungsverlust des Fahrzeugs auf der Straße zu verzeichnen ist. Die Gefahr für den Nutzer sowie auch andere Verkehrsteilnehmer ist definitiv real und aus diesem Grund sollte im Zweifel der Reifen lieber ersetzt werden. Gerade bei nassen Fahrbahnen kann ein Reifen mit einer zu geringen Profiltiefe den Wasserfilm auf der nassen Fahrbahn nicht mehr ausreichend verdrängen, sodass der Nutzer des Fahrzeugs sehr schnell die Kontrolle über sein Fahrzeug verlieren kann.

Dies ist allgemeinhin auch als Aquaplaning bekannt und gehört zu den Gefahren, die im Straßenverkehr am meisten unterschätzt werden.

Wann wird ein Reifenwechsel genau empfohlen?

Sowohl die Polizei als auch die diversen Reifenhersteller empfehlen, bei dem Erreichen von folgenden Mindestprofilmaßen den Reifen gegen einen neuen Reifen zu ersetzen:

  • Sommerreifen 3 mm
  • Winterreifen 4 mm
  • Breitreifen 3 mm

Die Reifennutzung in Jahren

Für Menschen, die ihr Fahrzeug nur sehr selten nutzen, wird die Profiltiefe nicht das übermäßige Problem darstellen. Dies ist vielleicht auch der Grund, warum sich im Volksmund so manche Weisheiten im Hinblick auf die Reifen eines Fahrzeugs eingebürgert haben. Eine Faustregel lautet dabei, dass Reifen lediglich für einen maximalen Zeitraum von vier Jahren genutzt werden sollten. In dieser Faustregel ist durchaus ein Kernpunkt Wahrheit enthalten, da sich die Gummimischung eines Reifens im Verlauf der Zeit durchaus verändern kann. Die vier Jahre Maximalnutzungsdauer betrifft jedoch in erster Linie diejenigen Nutzer, die tagtäglich auf ihr Fahrzeug angewiesen sind. Für diejenigen Nutzer, die ihr Fahrzeug nur wenig benutzen, reicht eine Zeitspanne von 6 – 8 Jahren auch aus.

Ein Fahrzeugbesitzer sollte niemals vergessen, dass die Reifen auch bei sehr geringer Beanspruchung nicht das ewige Leben besitzen. Die Reifen bestehen aus Gummi, welches im Verlauf der Zeit spröde werden kann. Dadurch wird die Haftung des Reifens auf der Straße sehr negativ beeinflusst. Aus diesem Grund sollte kein Reifen, der älter als 8 Jahre ist, noch im Straßenverkehr genutzt werden!

Es ist manches Mal schwer für einen Menschen zu sagen, wie alt ein Reifen wirklich ist. Gerade dann, wenn das Fahrzeug gebraucht gekauft wurde, sind diesbezüglich nicht immer Unterlagen zur Hand. Es ist jedoch durchaus möglich, das exakte Alter eines Reifens festzustellen. Die sogenannte DOT-Nummer, die bei jedem Reifen vorhanden ist, wurde zu diesem Zweck ins Leben gerufen. Die DOT-Nummer befindet sich bei jedem Reifen auf den sogenannten Reifenflanken und sie gibt auch Aufschluss darüber, woher der Reifen stammt und wann er gefertigt wurde.

Welche Konsequenzen drohen beim Fahren mit abgenutzten Reifen?

Wer aktiv am Straßenverkehr mit einem Fahrzeug teilnimmt und dabei mit Reifen erwischt wird, welche die gesetzliche Mindestprofiltiefe unterschreiten, der muss mit erheblichen Konsequenzen rechnen.

Die gleichen gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für Anhänger, die im Straßenverkehr in Betrieb genommen werden!

Neben dem Bußgeld können auch Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg drohen.

Die jeweiligen Strafen im Überblick:

– bei jedem Kraftfahrzeug mit Ausnahme der Mofa als aktiver Fahrer: 60 Euro Bußgeld plus 1 Punkt
– bei jedem Kraftfahrzeug mit Ausnahme der Mofa als Halter die Fahrt zugelassen: 75 Euro Bußgeld plus 1 Punkt
– bei der Mofa als aktiver Fahrer: 25 Euro Bußgeld
– bei der Mofa als Halter die Fahrt zugelassen: 35 Euro Bußgeld

Sommer- oder Winterreifen?

Im Hinblick auf die Wahl der Reifen kann die alte Eselsbrücke „von O bis O“ immer noch dienlich sein. Hinter dieser Eselsbrücke steckt die Zeit von Oktober bis Ostern. In dieser Zeit ist stets mit Frost und Schnee sowie Eisglätte zu rechnen, sodass die Winterreifen definitiv die richtige Wahl darstellen und auch gesetzlich vorgeschrieben sind.

Wer mit der falschen Bereifung im Straßenverkehr erwischt wird, hat mit Konsequenzen zu rechnen. Hierbei gibt es im Hinblick auf die Schwere der Konsequenzen die Unterscheidung, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer behindert oder gar gefährdet wurde. Bei einer Fahrt ohne Gefährdung drohen ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro zuzüglich 1 Punkt im Verkehrszentralregister. Wurde ein anderer Verkehrsteilnehmer behindert oder gar gefährdet droht ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro zuzüglich 1 Punkt im Verkehrszentralregister.

Auch unabhängig von der Profiltiefe kann eine Strafe von den Ordnungshütern drohen. Wenn die Reifen zu stark abgefahren sind kann dies ebenfalls teuer werden!

Wenn Ihnen diesbezüglich ein Bußgeldbescheid zugestellt wurde sollten Sie zunächst erst einmal einen prüfenden Blick darauf werfen. Dies ist für einen juristischen Laien jedoch in der gängigen Praxis nicht immer möglich, sodass der Gang zu einem Anwalt die lohnende Alternative darstellt. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei verfügen über ein kompetentes Team aus Fachanwälten für Verkehrsrecht, die Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Alle Angaben ohne Gewähr. Irrtümer und Änderungen vorbehalten.

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