Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Ampel bei "Rot" überfahren | 90€ | 1 P | |
... andere gefährdet | 200€ | 2 P | 1 M |
... Sachschaden verursacht | 240€ | 2 P | 1 M |
Ampel bei "Rot" überfahren (Rot bereits seit mehr als 1 Sekunde) | 200€ | 2 P | 1 M und je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB möglich |
... andere gefährdet | 320€ | 2 P | 1 M und je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB möglich |
... Sachschaden verursacht | 360€ | 2 P | 1 M und je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB möglich |
An einer Ampel mit grünem Pfeil nach rechts abgebogen, ohne vorher zu halten | 70€ | 1 P | |
... Fußgänger- oder Fahrradverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtung behindert | 100€ | 1 P | |
... andere gefährdet | 100€ | 1 P | |
... Sachschaden verursacht | 120€ | 1 P |
P = Punkte im Verkehrszentralregister | M = Monate Fahrverbot
Stand: 09.11.2021
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Bußgeldkatalog: Rote Ampel überfahren
Bei Rot musst Du stehen, bei Grün darfst Du gehen. Was viele Kinder bereits in frühesten Tagen im Verkehrsunterricht lernen ist für viele Autofahrer mitunter ein Problem. Sei es aus Zeitnot oder aufgrund falscher Entscheidungen während einer Gelbphase – eine rote Ampel ist im Straßenverkehr mit dem Auto sehr schnell „überfahren“. Dies kann sehr schnell recht teuer werden, da die Polizei sowie auch die Bußgeldstelle im Hinblick auf einen Rotlichtverstoß in der Regel kein Auge zudrücken und dieses Vergehen dementsprechend ahnden. Ein Bußgeld sowie auch Punkte im Verkehrszentralregister sind die logische Folge dieses Verstoßes, doch muss im Hinblick auf den Rotlichtverstoß eine genaue Differenzierung vorgenommen werden. Mitunter ist es sogar möglich, anwaltlich gegen eine derartige Sanktion vorzugehen. Hierfür ist jedoch ein gewisses Hintergrundwissen absolut erforderlich.
Die Bedeutung der Ampeln
Dass im allgemeinen Straßenverkehrs Ampeln, die im Gesetzgebungsjargon als Lichtzeichenanlage bezeichnet werden, durchaus eine tragende Bedeutung haben dürfte jedem Menschen bewusst sein. Die Lichtzeichenanlage sorgt für Sicherheit und einen geregelten Ablauf des Straßenverkehrs. Dementsprechend darf sie auch von keinem Verkehrsteilnehmer ignoriert werden.
Verstöße gegen die Lichtzeichenanlage werden im Straßenverkehr als schwerwiegender Verstoß geahndet!
Die rechtliche Grundlage für die Lichtzeichenanlage bildet die Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO). Hier wird auch ausdrücklich von Dauerlicht- sowie Wechsellichtzeichen gesprochen. Ein sogenannter Rotlichtverstoß wird von einem Verkehrsteilnehmer immer dann begangen, wenn das Wechsellichtzeichen durch die rote Farbe eine Überschreitung der Straße verbietet und der Verkehrsteilnehmer die Straße dennoch überquert. Die Differenzierung zwischen einem Haltelinienverstoßes und einen Rotlichtverstoß ist immens wichtig, da Autofahrer, die eben nicht in den geschützten Bereich einfahren, sondern nur die Haltelinie überfahren haben, noch keinen Rotlichtverstoß begangen haben. Vielmehr liegt in diesem Fall dann ein Haltelinienverstoßes vor. Im Vergleich zum Rotlichtverstoß stellt der Haltelinienverstoßes ein erheblich geringeres Vergehen dar und kostet in der Regel lediglich ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro. Dies setzt allerdings voraus, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer durch den Haltelinienverstoßes gefährdet wurde.
Differenzierungen bei einem Rotlichtverstoß
Die Straßenverkehrsordnung kennt den
- einfachen
- qualifizierten
Rotlichtverstoß und nimmt hier wiedermals eine Differenzierung vor. Der einfache Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Rotphase unter einer Sekunde andauerte während hingegen der qualifizierte Rotlichtverstoß dementsprechend bei einer Rotphase von mehr als einer Sekunde vorliegt.
Ein einfacher Rotlichtverstoß wird wiedermals unterschieden in
- einfacher Rotlichtverstoß durch Überfahren einer roten Ampel
- einfacher Rotlichtverstoß durch Überfahren einer roten Ampel mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
- einfacher Rotlichtverstoß durch Überfahren einer roten Ampel mit Sachbeschädigung
Ein einfacher Rotlichtverstoß durch Überfahren einer roten Ampel hat ein Bußgeld in Höhe von 90 Euro sowie einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg zufolge. Der einfache Rotlichtverstoß mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wird bereits mit 200 Euro Bußgeld sowie zwei Punkten im Verkehrszentralregister sowie einem einmonatigem Fahrverbot geahndet während hingegen der einfache Rotlichtverstoß mit Sachbeschädigung mit 240 Euro sowie zwei Punkten im Verkehrszentralregister und einem einmonatigem Fahrverbot sanktioniert wird.
Bei einem qualifiziertem Rotlichtverstoß wird die gleiche Differenzierung vorgenommen, wie es bei einem einfachen Rotlichtverstoß der Fall ist. Die Bußgelder unterscheiden sich natürlich jedoch stark von dem einfachen Rotlichtverstoß. So beginnt das Bußgeld bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß bei 200 Euro sowie zwei Punkten im Verkehrszentralregister nebst einem Monat Fahrverbot. Kommt eine Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers hinzu,erhöht sich das Bußgeld auf 320 Euro bei gleichbleibenden zwei Punkten im Verkehrszentralregister sowie einem Monat Fahrverbot. Bei einer zusätzlichen Sachbeschädigung wird ein Bußgeld in Höhe von 360 Euro nebst zwei Punkten im Verkehrszentralregister sowie einem Monat Fahrverbot fällig.
Bei besonders schweren Fällen können die Bußgelder auch angehoben sowie ein längeres Fahrverbot verhängt werden!
Für Fahranfänger, die sich noch in der Probezeit befinden, hat ein Rotlichtverstoß anderweitige Folgen. Der Rotlichtverstoß wird als sogenannter schwerwiegender A-Verstoß gewertet, sodass der Führerscheinbesitzer in der Probezeit zusätzlich zu der oben genannten Strafe auch noch ein Aufbauseminar absolvieren muss. Hinzu kommt dann noch die Verlängerung der Probezeit um zusätzliche zwei Jahre. Hierbei ist es auch unerheblich, ob es sich um einen einfachen oder um einen qualifizierten Rotlichtverstoß handelte.
Wie ist der Ablauf von einem Aufbauseminar
Aufbauseminare werden von lizenzierten Fahrschulen angeboten. Ein derartiges Aufbauseminar wird in fünf Abschnitten durchgeführt, die sowohl aus einem theoretischen als auch einem praktischen Teil bestehen. Der theoretische Teil hat einen Umfang von insgesamt vier Sitzungen á 135 Minuten während der praktische Teil eine sogenannte Beobachtungsfahrt mit einer Mindestzeit von 30 Minuten beinhaltet. Der praktische Teil wird in der Regel zwischen der ersten Sitzung und der zweiten Sitzung des theoretischen Teils abgehalten.
Aufbauseminare werden in der gängigen Praxis sehr häufig auch als Nachschulungen bezeichnet. Dies ist jedoch faktisch falsch, da in einem Aufbauseminar die Teilnehmerverstöße genauer untersucht werden. Der Grund, warum ein Teilnehmer überhaupt zu einer Teilnahme an dem Aufbauseminar verpflichtet wurde, ist ein wesentlicher Bestandteil des Aufbauseminars.
Ein weiterer wichtiger Inhalt des Aufbauseminars ist die Thematik, wie Verstöße künftig vermieden werden können. Am Ende des Aufbauseminars erhält der Teilnehmer eine entsprechende Bescheinigung, die bei der zuständigen Behörde eingereicht werden muss.
Sollte die Teilnahme an dem Aufbauseminar verweigert werden führt dies zum Verlust der Fahrerlaubnis. Allein durch den Umstand der Teilnahme kann die Fahrerlaubnis erhalten bleiben.
Sollte ein Fahranfänger nach einem Aufbauseminar erneut einen sogenannten A-Verstoß begehen, so folgt eine Verwarnung in schriftlicher Form nebst verkehrspsychologischen Beratungsempfehlung. Dies ist auch der Fall, wenn zwei B-Verstöße begangen werden. Die verkehrspsychologische Beratung ist jedoch im Gegensatz zu dem Aufbauseminar nicht verpflichtend. Sollte anschließend noch ein Verstoß begangen werden wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen.
Wie wird eine Lichtanlage überwacht?
Der Volksmund spricht im Hinblick auf die Überwachung einer Lichtanlage sehr gern von dem viel Berühmten „Blitzer“ oder einer „Blitzerampel“. Diese Bezeichnung kommt der ganzen Sache zwar schon recht nahe, sie gibt jedoch natürlich nicht die genaue Form der Überwachung wieder. Zunächst erst einmal muss eine Unterscheidung im Hinblick auf die Überwachung vorgenommen werden, da unterschieden wird zwischen der
- stationären
- mobilen
Überwachung. Bei der sogenannten „Blitzerampel“ handelt es sich um eine stationäre Überwachung der Lichtanlage. Diese Form kommt besonders häufig an sehr gefährlichen Kreuzungen zum Einsatz. Die Einstufung des Gefährdungspotenzials erfolgt auf der Grundlage von Statistiken. In der Regel werden stationär überwachte Lichtanlagen hinter diesen Kreuzungen platziert. In ihrer Funktionsweise unterscheiden sie sich merklich von den „Tempo-Blitzern“. Bei einer stationär überwachten Lichtanlage wird mit zwei sogenannten Induktionsschleifen gearbeitet. Eine Schleife befindet sich in unmittelbarer Nähe zu der Haltelinie und die zweite befindet sich in unmittelbarer Nähe des Straßenverkehrschutzbereiches. Mit Beginn der Rotphase wird die Überwachung aktiviert. Sollte nunmehr ein Fahrzeug eine Induktionsschleife überfahren wird die Überwachung in Form des „Blitzers“ ausgelöst.
Auf dem Beweisfoto wird die Dauer der Rotphase eingeblendet. Bei besonders modernen Lichtanlagen wird überdies auch gleich die gefahrene Geschwindigkeit mit festgestellt und eingeblendet. Dies rührt daher, dass ein Rotlichtverstoß in der Regel auch mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung einhergeht. In diesem Fall werden natürlich zwei Verstöße festgehalten und auch entsprechend geahndet.
Die mobile Überwachung von Lichtanlagen wird in der Regel gezielt mittels Ordnungshütern durchgeführt. Diese Maßnahmen beruhen dabei auf Beobachtungen der Ordnungshüter mithilfe von moderner Technik und bringt für die Ordnungshüter den Vorteil, dass die Verkehrssünder gleich unmittelbar in flagranti gestellt werden können. Die Fahreridentifikation erleichtert den Behörden die Arbeit, allerdings ist hierfür ein erhöhtes Personalaufkommen und damit auch ein erhöhter Kostenaufwand erforderlich.
Auch eine zufällig erfolgte Beobachtung eines Amtsträgers kann zu einer verkehrsrechtlichen Ahndung führen. Problematisch ist in diesem Fall lediglich, dass eine alleinige Beobachtung rechtlich angefochten werden kann, da die Beweiskraft nicht stark genug ausgeprägt ist.
In einigen Fällen basieren die mobilen Rotlichtüberwachungen auf Videotechnik. Hierfür werden dann zwei laufende Kameras mit Synchronschaltung benötigt, die in unmittelbarer Nähe der zu überwachenden Lichtanlage platziert werden. Eine Videokamera ist dabei auf die Lichtanlage und die zweite Videokamera auf die Fahrtrichtung gerichtet. Für den Betrieb der Videotechnik ist ein Amtsträger alleinig ausreichend, allerdings findet eine derartige Form der mobilen Überwachung in der Praxis nur sehr selten statt.
Sollten Sie im Verdacht stehen einen Rotlichtverstoß begangen zu haben steht Ihnen das Recht der vorherigen anwaltlichen Beratung zu. Von diesem Recht sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen, da die Konsequenzen mitunter recht kostenintensiv sein können. Wir stehen diesbezüglich gern zu Ihrer Verfügung.