AG Tiergarten, Az.: (342 OWi) 3024 Js-OWi 15468/14 (831/14), Beschluss vom 16.03.2015 Gegen den Betroffenen wird wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 3 Abs. 3, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 Abs. 1, Abs. 2a StVG eine Geldbuße in Höhe von 200,– (zweihundert) Euro festgesetzt. Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft […]