Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 19.9 – Beschluss vom 29.04.2019 I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen A18, A1, B, L, M und S. Im August 2018 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Augsburg bekannt, dass die Polizei anlässlich einer Verkehrskontrolle am 31. […]