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Rotes Oldtimerkennzeichen – Widerruf wegen Straftat

VG München, Az.: M 23 K 13.3702, Urteil vom 23.03.2015

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Zuteilung eines roten Oldtimerkennzeichens.

Dem Kläger waren auf seinen Antrag am 19. Juli 2002 hin von der Beklagten die roten Oldtimer-Kennzeichen „…“ zugeteilt worden.

Der Kläger wurde durch seit … April 2012 rechtskräftiges Urteil des Landgerichts … (…) vom … April 2012 wegen Missbrauchs von Wegstreckenzählern in 23 tatmehrheitlichen Fällen, hiervon in 3 Fällen tateinheitlich mit Beihilfe zum Betrug, in Tatmehrheit mit Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Auf die Schilderung des jeweiligen Tatherganges (S. 8 ff. des Urteils des LG – Bl. 180 ff. der Behördenakte – BA) wird Bezug genommen.

Nach vorheriger Anhörung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 12. April 2013 (Niederschrift, Bl. 262 BA) erließ die Beklagte am … Juni 2013, zugestellt am 26. Juli 2013, den streitgegenständlichen Bescheid (Bl. 264 ff. BA), wonach die Zuteilung der roten Oldtimer-Kennzeichen „…“ widerrufen (1.) und dem Kläger auferlegt wurde, den besonderen Fahrzeugschein „…“, das Fahrtennachweisbuch „…“ und die Kennzeichenschilder „…“ unverzüglich, spätestens innerhalb 1 Woche ab Bestandskraft des Bescheides bei der KFZ-Zulassungsstelle vorzulegen (2.), widrigenfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 250,– EUR angedroht wurde (3.).

Dies wurde im Wesentlichen unter ausführlicher Schilderung des Sachverhalts damit begründet, dass sich der Kläger aufgrund widerrechtlicher Verwendung der roten Dauerkennzeichen seiner Eltern sowie aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen Missbrauchs von Wegstreckenzählern auch für die Verwendung des roten Oldtimerkennzeichens als unzuverlässig erwiesen habe. Damit sei eine wichtige Erteilungsvoraussetzung für die roten Oldtimerkennzeichen weggefallen. Die Zuteilung habe gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG i.V.m. §§ 16Abs. 3, 17 Abs. 1 und 2 FZV widerrufen werden können. Die Abwägung gehe zu Lasten des Klägers. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bleibe schon deswegen gewahrt, da der Kläger die Möglichkeit habe, die auf das rote Oldtimerkennzeichen laufenden zwei Fahrzeuge anderweitig zuzulassen und zu bewegen. Hierzu könne jeweils eine reguläre Zulassung der Fahrzeuge erfolgen bzw. die Möglichkeit von Wechselkennzeichen genutzt werden.

Durch Schriftsatz vom 20. August 2013, eingegangen am 22. August 2013, erhob der Kläger hiergegen Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte, den Bescheid der Beklagten vom … Juni 2013 aufzuheben.

Dies wurde im Wesentlichen und u.a. damit begründet, dass – was im Einzelnen ausgeführt wurde – der Vorwurf der widerrechtlichen Kennzeichenverwendung im Zusammenhang mit einem auf das frühere Kennzeichen „…“ zugelassenen AUDI nicht zutreffe und es auch falsch sei, dass rote Dauerkennzeichen an betriebsfremde Personen weitergegeben worden seien. Im Zusammenhang mit den Oldtimerkennzeichen habe es ohnehin nie eine Beanstandung gegeben.

Durch Schriftsatz vom 20. September 2013 erwiderte die Beklagte die Klage, beantragte Klageabweisung und begründete dies im Wesentlichen unter Schilderung des ermittelten Sachverhaltes (bzgl. AUDI und Verwendung von roten Dauerkennzeichen) damit, dass der Kläger bei Begehung der Straftaten eine hohe kriminelle Energie gezeigt habe. Im Rahmen einer Tätigkeit als Sachverständiger habe er etwa 120 Gefälligkeitsgutachten im Zusammenhang mit Wertfeststellungen abgegeben.

Weiter wurde auf zwei Verfahren der Eltern des Klägers vor dem Verwaltungsgericht München (M 23 K 13.47 und M 23 K 13.49) verwiesen. In der für beide Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung sei die Unzuverlässigkeit des Klägers ausdrücklich festgestellt und den Eltern des Klägers zugerechnet worden.

Durch Beschluss vom 7. Januar 2015 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Am 18. März 2015 hat die mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter der 23. Kammer stattgefunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger demzufolge nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht folgt ausdrücklich der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheides, sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO), und ergänzt lediglich wie folgt:

Zutreffend und rechtsfehlerfrei ist die Beklagte davon ausgegangen, dass sich der Kläger im Nachhinein als unzuverlässig für die Führung der zugeteilten roten Oldtimerkennzeichen erwiesen hat, auch wenn es – was auch die Gegenseite nicht bestreitet – im Zusammenhang mit der Führung dieser Oldtimerkennzeichen selbst keinerlei Beanstandungen gegeben hat. Eine rein auf die Führung der Oldtimerkennzeichen fixierte Begrenzung des Begriffs der Zuverlässigkeit ist jedoch weder sachgerecht noch erforderlich.

Die Zuverlässigkeit einer betroffenen Person kann einerseits bereits in Frage gestellt werden, wenn es zu relevante Beanstandungen im Rahmen des § 17Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 FZV selbst, somit im unmittelbaren Umfeld der Verwendung der Oldtimerkennzeichen, kommt, was – wie dargelegt – im Fall des Klägers nicht anzunehmen ist.

Andererseits kann die Zuverlässigkeit aber auch durch Geschehnisse in Frage gestellt werden, die Rückschlüsse auf die Erfüllung der Pflichten eines KFZ-Halters zulassen (vgl. etwa OVG NRW v. 4.11.1992, NZV 1993, 127). Dagegen scheiden Zuwiderhandlungen anderer Art, die nicht geeignet sind, auch nur die Vermutung missbräuchlicher Verwendung zu begründen, in der Regel aus. Dies bedeutet, dass der Begriff der Zuverlässigkeit einschränkend voraussetzt, dass kein Anlass zu der Befürchtung besteht, die Kennzeichen könnten missbräuchlich verwendet werden (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 16 FZV Rn. 10 m.w.N.). Die am Regelungszweck des Gesetzes orientierte Zuverlässigkeit muss somit in Frage gestellt werden, wenn der jeweilige Betroffene entweder gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit dem Kennzeichen verstoßen oder in einer Weise Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften missachtet hat, die eine missbräuchliche Verwendung von roten Kennzeichen vermuten lässt (vgl. VG Osnabrück v. 17.9.2012 – 6 A 72/12 – juris Rn. 14 m.w.N.). Der Begriff der (Un-)Zuverlässigkeit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. VG Leipzig v. 15.10.2012 – 1 L 578/12 – juris Rn. 15 m.w.N.).

Vorstehendes zugrunde legend wird die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers – ohne dass es auf die weiteren, in den Schriftsätzen der Parteien vorgetragenen Vorfälle bzw. deren Nachweisbarkeit ankäme – zur Überzeugung des Gerichts bereits ausreichend belegt durch die strafgerichtliche Verurteilung des Landgerichts … vom … April 2012. Hinzu kommt, dass die erkennende Kammer die Unzuverlässigkeit des Klägers in den Verfahren seiner Eltern (M 23 K 13.47 und M 23 K 13.49) zum Widerruf der Zuteilung roter Dauerkennzeichen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2013 ausdrücklich erkannt und festgestellt hat, auch wenn es im Verlauf der Verhandlung zu einer außergerichtlichen Einigung der damaligen Parteien gekommen war. Insbesondere aus der strafgerichtlichen Verurteilung lässt sich daneben unschwer ein Bezug zu einem – potentiellen – Missbrauch auch von Oldtimerkennzeichen herstellen. Die abgeurteilten Handlungsweisen des Klägers lassen einen nicht hinzunehmenden Umgang mit unmittelbar den Straßenverkehr betreffenden Vorschriften und die (zumindest) Gleichgültigkeit der Schädigung anderer zweifelsfrei erkennen. Aus der mehrfachen Manipulation von KFZ – Tachos und einer bewussten Falschbewertung eines Unfallfahrzeugs in Kenntnis der damit verbundenen Schädigung anderer lässt sich nach allgemeiner Lebenserfahrung ableiten, dass auch im Umgang mit Kennzeichen Missbrauch zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Die Verwendung der roten Dauerkennzeichen der Eltern des Klägers, die die Feststellung der Unzuverlässigkeit des Klägers in den damaligen gerichtlichen Verfahren zur Folge hatte, ist ein weiteres Indiz hierfür und ergänzt diesen Befund.

An diesem Gesamtbefund würde sich im Übrigen auch nichts ändern, sollten tatsächlich einzelne Vorfälle außerhalb der Straftaten entkräftet werden können, wie der Kläger dies für sich in Anspruch nimmt. Die Privilegierung der Halter (vgl. hierzu Hentschel/ König/ Dauer, a.a.O., § 17 FZV Rn. 4), denen Oldtimerkennzeichen zugeteilt werden können, ist nur gerechtfertigt, wenn die Zulassungsbehörde von deren Verlässlichkeit ausgehen kann. Diese würde zwar noch nicht durch eine geringe Anzahl chronologisch nicht zusammenhängender Vorfälle, jedenfalls bereits aber durch eine erhebliche Häufung zumindest fragwürdiger und nicht klärbarer Handlungsweisen in Frage gestellt, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwendung aufkommen ließen.

Im Falle des Klägers besteht unabhängig davon ohnehin die in Rechtskraft erwachsene strafgerichtliche Verurteilung.

Die Beklagte war daher berechtigt, den Widerruf der Zuteilung der Oldtimerkennzeichen auszusprechen. Die Beklagte hat auf zutreffender Rechtsgrundlage des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. §§ 17Abs. 2 Satz 1, 16 Abs. 3 Satz 1 FZV den hier einschlägigen Begriff der Zuverlässigkeit zutreffend subsumiert, hat den Bezug zu der Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Kennzeichen hergestellt, und ist auf diesen Grundlagen weiterhin zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass sie wegen der nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen wäre, die roten Oldtimerkennzeichen nicht zu erteilen.

Schließlich ist die Beklagte zu einem nachvollziehbaren Ergebnis auf Rechtsfolgenseite gekommen; Rechtsfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit wurde zutreffend in die Erwägung einbezogen, dass dem Kläger mit dem Widerruf die Nutzung seiner Oldtimer nicht gänzlich unmöglich wird.

Letztlich wurde von Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung auch anerkannt, dass der Widerruf der Zuteilung nicht bedeutet, dass diese Entscheidung über Jahre hinweg Bestand haben muss. Sollte der Kläger keine weiteren Unzuverlässigkeitstatbestände aufweisen, dürfte eine Wiedererteilung in dem von der Beklagtenseite ausgesprochenen zeitlichen Rahmen in Betracht zu ziehen sein.

Die Klage war daher unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und unter dem Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO abzuweisen.

Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 5.000,– festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

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