BVerfG, Az: 2 BvR 2776/10, Beschluss vom 18.10.2012 Orientierungssatz Sowohl die Rechtsschutzgarantie als auch der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangen, die Anforderungen daran, was der Betroffene vorbringen muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, nicht zu überspannen. Dem Bürger darf eine Wiedereinsetzung nicht deswegen versagt werden, weil er wegen einer nur vorübergehenden, relativ kurzfristigen Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheids oder Strafbefehls getroffen hat. Auch […]