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Zulässigkeit der Hinzuziehung privater Firmen bei der Verkehrsüberwachung

OLG Frankfurt, Az.: 2 Ss OWi 655/14, Beschluss vom 03.09.2014

1. Der Zulassungsantrag des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 11. Dezember 2013 wird verworfen, weil eine Nachprüfung der Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG).

2. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Betroffene zu tragen (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe

Die aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit Ordnungsbehörden private Firmen bei der Verkehrsüberwachung hinzuziehen dürfen, ist obergerichtlich seit langer Zeit geklärt. Der Senat vertritt seit mindestens 1995 (vgl. NJW 1995, 2570) in ständiger Rechtsprechung (vgl. für viele: NStZ-RR 2003, 342) die Ansicht, dass auch bei Verkehrsüberwachung, wie im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auch, die Hinzuziehung privater Firmen möglich ist. Die Ordnungsbehörde muss allerdings Herrin des Verfahrens bleiben. Konkret bedeutet dies, dass sie die Kontrolle über die Ermittlungsdaten, die der Entscheidung der Ordnungsbehörde über die Durchführung eines Bußgeldverfahrens zu Grunde liegen, was in der Regel die Messdaten des Verkehrsüberwachungsgeräts sein dürften, behalten muss. Und sie muss Herrin über die Entscheidung bleiben, ob und gegen wen sie ein Bußgeldverfahren einleitet.

Genau dies hat das Tatgericht vorliegend beachtet und im Urteil dezidiert dargelegt.

Dass die von der Ordnungsbehörde erhobenen und bei ihr gespeicherten Daten zu einer „unverbindlichen Vorauswahl“ verschlüsselt an eine private Firma versandt worden und von dieser nach einer entsprechenden Vorauswertung vollständig zurückgesandt worden sind, wobei möglicherweise unverwertbare Daten rot unterlegt wurden, steht dem nicht entgegen, zumal es die Betroffenen nur begünstigt. Die Ordnungsbehörde ist trotz dieser Hilfstätigkeit Herrin des Verfahrens geblieben. Sie ist Herrin der Daten und entscheidet, ob und gegen wen sie ein Verfahren einleitet.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass derzeit gemäß Ziff. 2.2. und 4.2. des Erlasses HMdluS „Verkehrsüberwachung durch öffentliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden“ vom 06.01.2006 i.V.m. §§ 24, 24a StVG; § 5a ZuweisungsVO vom 18.07.2005, nur Bedienstete mit der Bedienung des Verkehrsüberwachungsgeräts beauftragt sind, die an der Hessischen Polizeischule hierfür entsprechend ausgebildet wurden. Dies stellt sicher, dass die Bediensteten die Daten auch selber auswerten, und damit ihrer Funktion als „Herrin des Verfahrens“ auch nachkommen können.

Soweit die Verteidigung einen anderen, als den festgestellten Sachverhalt vorträgt, ist sie auf die Erhebung einer zulässigen Verfahrensrüge verwiesen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt.

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