OLG Schleswig-Holstein, Az.: 1 SsOWi 170/14 (173/14), Beschluss vom 22.09.2014
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Ratzeburg zurückverwiesen.
Gründe
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Urteil leidet an einem durchgreifenden rechtlichen Mangel. Denn das Amtsgericht hat gemäß § 77 b Abs. 1 OWiG von einer schriftlichen Begründung des Urteils abgesehen, obwohl die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Denn der Betroffene hat über seinen Verteidiger innerhalb der Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist die Rechtsbeschwerde eingelegt. Da das Urteil keine Gründe enthält, kann der Senat dieses nicht auf sachlich-rechtliche Fehler überprüfen, so dass das Urteil allein deshalb der Aufhebung unterliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2013 – 1 SsOWi 8/03 (6/03) -, zitiert nach juris; OLG Brandenburg NStZ-RR 2004, 121).
Bei der neuen Entscheidung wird das Amtsgericht auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.