AG Miesbach, Az.: 11 OWi 51 Js 10592/15, Urteil vom 30.06.2015 1. Der Betroffene xxx ist schuldig einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h. 2. Er wird daher zu einer Geldbuße von 70,– € verurteilt. 3. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 41Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG, 46 OWiG, 465 StPO. Gründe I. Der Betroffene fuhr am 17.01.2015 um 17:22 Uhr in xxx […]