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Geschwindigkeitsüberschreitung – Schweigen des Betroffenen im Bußgeldverfahren

AG Landstuhl, Az.: 2 OWi 4286 Js 3164/14, Urteil vom 10.11.2014

1. Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 480 EUR verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 24, 25 Abs. 1, Abs. 2a StVG, 49, 41 Abs. 1 StVO, 4 Abs. 1, 3 Abs. 4a BKatV, 11.3.8 BKat

Gründe

I.

Der Betroffene hat in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Person gemacht, lediglich die Personalien im Bußgeldbescheid As38 bestätigt. Im Fahreignungsregister sind keine Voreintragungen enthalten. Der Betroffene wurde im Rahmen der Anhörung durch die Bußgeldstelle als Halter des PKW Mercedes, Kennzeichen … angeschrieben.

II.

Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat das Gericht folgende Feststellungen treffen können:

Der Betroffene befuhr als Halter und Fahrer des PKW Mercedes, Kennzeichen …, am 11.11.2013 um 16:45 Uhr die BAB62, Gemarkung Bann, km 219,6, in Fahrtrichtung Pirmasens. An der dort eingerichteten Messstelle mit ortsfesten Markierungen fuhr er trotz mehreren aufgestellten und erkennbaren geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen von zuerst 100 km/h, danach zwei Mal 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 139 km/h bei erlaubten 80 km/h. Gemessen wurde mit dem Messgerät ES 3.0 der Firma ESO. Gemessen wurde eine Geschwindigkeit von 144 km/h, abgezogen wurden 5 km/h als Toleranzwert. Das Gerät war geeicht, wurde von einem geschulten Messbeamten ordnungsgemäß bedient und die Messung war auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

III.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme.

1.

Das Gericht ist zunächst davon überzeugt, dass der Betroffene auch der Fahrer des gemessenen Fahrzeugs war. Der Betroffene hat über seinen vertretungsberechtigten Verteidiger die Fahrereigenschaft bestritten. Dieses Bestreiten wurde jedoch widerlegt. Zum einen ist das Gericht durch Inaugenscheinnahme des Messbildes As1 davon überzeugt, dass es sich um den Betroffenen handelt. Das Messbild As1 wurde in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und verlesen. Auf das Messbild wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Das Bild zeigt den Kopf und das Gesicht der gemessenen Person in hinreichender Genauigkeit für das Gericht, insbesondere was Augen-, Mund- und Nasenpartie betrifft, sodass ein Wiedererkennen – insbesondere mangels erkennbarer oder benannter Alternative zum gemessenen Fahrer – unproblematisch möglich ist.

Das zum Schutz der Rechte des Betroffenen eingeholte anthropologische Vergleichsgutachten stellt diese Erkenntnis des Gerichts nicht in Zweifel, sondern bestätigt die „wahrscheinliche“ Identität zwischen der gemessenen Person und dem Betroffenen. Die insoweit beauftragte Sachverständige …, Fachärztin für Rechtsmedizin und öffentlich bestellte Gerichtsärztin, verglich in der Hauptverhandlung den Betroffenen mit dem Messbild. Sie erläuterte, dass es sich beide Male um ein schmales bis mittleres Gerichts handele, mit kaum Weichteilfüllung in der Wange. Die Kinnkontur und der nicht weichteilreiche Mundboden seien übereinstimmend, ebenso der Schläfenhaaransatz, die mittelhohe Oberlidhöhe, die prominenten Bestandteile der Nase wie Sattel und Rücken, auch dass die Nasenkuppe in breitem Bogen in den Nasenboden übergehe. Beim Ohr stimmt die gezackte Randstruktur überein, die Ohrform allgemein, ebenso die schräge Ohrachse und das mittelbreite Ohr an sich. Sofern hier Abweichungen feststellbar waren, ließen sich diese auf so genannte Artefakte im Bild zurückführen, ähnlich wie Pixeln in einer Digitalaufnahme, aber auch auf die andere Ausleuchtung im Gerichtssaal im Vergleich zum Messbild. Die Übereinstimmung mit dem Prädikat „wahrscheinlich“ erfolgte nicht aufgrund von begründeten Zweifeln an der Identität, sondern aufgrund der genannten technischen Einflüsse.

Das Gericht hat das Gutachten anhand der Vergleichspunkte nachvollziehen können und sich nach eigener ergänzender Prüfung dem Sachverständigenergebnis angeschlossen.

2.

Bezüglich der Messung konnte sich das Gericht zunächst vom Messergebnis überzeugen durch Inaugenscheinnahme und Verlesung des Messbildes, As1, zudem von der ordnungsgemäß durchgeführten Messung durch Inaugenscheinnahme und Verlesung der Kalibrierungsbilder As5 und 6, des Lichtbilds zum Messaufbau, As9, durch Verlesung des Eichscheins As11 und 12, durch Inaugenscheinnahme und Verlesung des Messprotokolls As10 und durch Verlesung des Schulungsnachweises As13. Eine Einvernahme des Messbeamten war daneben nicht erforderlich (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 26.06.2014, 1 RBs 105/14, juris / zfs Heft 11/2014).

Es handelt sich hier um ein so genannter standardisiertes Messverfahren, bei welchem das Gericht jedenfalls nicht mehr als die obigen Feststellungen treffen musste. Der für Geschwindigkeiten über 100 km/h erforderliche Toleranzabzug von 3% war hier mit 5 km/h (aufgerundete 4,32 km/h) auch rechtswirksam vorgenommen worden.

Darüber hinaus hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen den von ihm beauftragten Sachverständigen … geladen und angehört. Der Sachverständige ist öffentlich bestellt und vereidigt für Straßenverkehrsunfälle und Kfz-Schäden, ist dem Gericht darüber hinaus aber auch als sachverständig im Bereich der Messtechnik bekannt, teilweise aus eigener Beauftragung, teilweise aufgrund von Veröffentlichungen und Fortbildungen. Dementsprechend konnte er trotz privater Beauftragung als Beweismittel herangezogen werden, ohne dass ein weiterer Gutachter hätte bestellt werden müssen. Der Sachverständige … erstattete über das von ihm erstattete schriftliche Privatgutachten, As85 ff., das auszugsweise verlesen wurde, ein mündliches Gutachten. Er erläuterte das Messsystem des Geräts, die Problematik einer Messung bei Dämmerung und dass bei der vorliegenden Messung insbesondere im Bereich des Türspalts in Höhe der B-Säule eine gute und eindeutige Messung durch den Hell-Dunkel-Unterschied nachweisbar wäre, die als untere Grenze 143,8 km/h und als obere Grenze 144,5 km/h errechnen lasse, vor Toleranzbereinigung. Nachdem aber die genaue Messwertbildung geräteintern nicht bekannt sei, könne nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die im Messbild eingeblendete Messwertbildung von 144 km/h vor Toleranzabzug falsch sei, sondern als mittlere Geschwindigkeit zutreffe. Dass das Messsignal insgesamt zu lang sei, könne durch das im Seitenbild erkennbare Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn erklärt werden, betreffe aber nicht die Qualität oder gar die Verwertbarkeit der Messung.

Das Gericht hat das Gutachten anhand der technischen Erläuterungen nachvollziehen können und sich nach eigener ergänzender Prüfung dem Sachverständigenergebnis angeschlossen.

3.

Der Fahreignungsregisterauszug wurde verlesen.

IV.

Der Betroffene hat sich deshalb wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. mit dem nach Anlage 2 aufgestellten Verkehrszeichen zu verantworten.

Eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen setzt zunächst voraus, dass der Fahrzeugführer die beschränkenden Verkehrszeichen wahrgenommen hat. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass aufgestellte Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden, so dass der Tatrichter von diesem Regelfall grds. ausgehen darf (BGH NJW 1997, 3252; OLG Koblenz, zfs 2013, 470; OLG Koblenz, zfs 2014, 530). Einen Erfahrungssatz dahingehend, dass Verkehrszeichen von Kraftfahrern erst dann wahrgenommen werden, wenn sie mehrfach hintereinander oder in besonders hervorgehobener Weise aufgestellt worden sind oder sonstige auffällige Besonderheiten auf ihr Bestehen aufmerksam machen, gibt es nicht. Und selbst wenn, wäre dies vorliegend der Fall. Denn es liegt ein Geschwindigkeitstrichter aus insgesamt drei Anordnungen, zunächst auf 100 km/h, dann zwei Mal auf 80 km/h vor. Jedenfalls hängt die richterliche Überzeugungsbildung nicht davon ab, ob der Betroffene vor der Geschwindigkeitsmessung an einem oder mehreren Verkehrszeichen vorbeigefahren ist. Der Tatrichter hat dem Betroffenen die Wahrnehmung des die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrszeichens im Einzelnen nur dann nachzuweisen, wenn der Betroffene eine Kenntnis der Beschränkung bestreitet oder besondere Umstände des Einzelfalls Anlass zu Zweifeln geben. Da der Betroffene hier weder behauptet hat, das Verkehrszeichen übersehen zu haben, noch sonstige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich sind, waren weitere Feststellungen hierzu entbehrlich.

Zudem erfordert eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung neben der Kenntnis von der Geschwindigkeitsbegrenzung zudem das Bewusstsein, dass die Fahrgeschwindigkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet oder dass der Betroffene dies zumindest billigend in Kauf genommen hat. Nach der o.g. Rechtsprechung des OLG Koblenz (und diverser anderer Oberlandesgerichte) ist bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von mindestens 40 km/h allerdings grundsätzlich von vorsätzlicher Begehungsweise auszugehen. Hier wurden toleranzbereinigte 139 km/h gemessen, womit der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 59 km/h überschritten hat, in Prozent ausgedrückt um 74%. Eine andere rechtliche Bewertung war hier nicht angezeigt, zumal der Betroffene selbst nicht behauptet hat, dass er sich seiner tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit nicht bewusst war.

V.

Das Gericht hat zunächst unter Heranziehung der Regelsätze des Bußgeldkataloges, der für das Gericht nicht bindend ist, aber im Rahmen der Ermessensausübung eine Orientierungshilfe für häufig vorkommende und gleichartige Verstöße bietet (NK-GVR/Mielchen, § 17 OWiG, Rn. 26 ff.), die Rechtsfolge des Verstoßes bestimmt. Hier handelt es sich um einen Regelfall der im Bußgeldkatalog aufgeführten Verstöße. Hierfür sind zunächst eine Geldbuße von 240 EUR und ein Regelfahrverbot von 1 Monat vorgesehen, Ziffer 11.3.8 BKat. Besondere Umstände, die für ein Abweichen von dieser Rechtsfolge nach oben oder unten sprechen, sind weder ersichtlich, noch wurden diese vorgetragen. Die so auszuwerfende Regelgeldbuße war sodann gemäß § 3 Abs. 4a BKatV zu verdoppeln. Angesichts dieser gesetzlichen Vorgabe handelt es sich nicht um einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot.

Das Gericht hat als nächsten Schritt die Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße geprüft, jedoch verworfen. Zum einen war der Betroffene weder geständig noch einsichtig, sodass ein Wegfall des Denkzetteleffekts des Fahrverbots nicht in Betracht kommt. Zum anderen liegt ein erheblicher Verstoß gegen die Verkehrsordnung vor, sodass eine Prüfung des § 4 Abs. 4 BKatV nicht einmal zwingend gewesen wäre (OLG Hamm, Beschl. v. 01.07.2011 – 1 RBs 99/11, juris).

Die Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG wurde gewährt.

Das Gericht hat des Weiteren nach § 17 OWiG geprüft, ob Gründe der Verhältnismäßigkeit gegen die Höhe der Geldbuße sprechen. Dies wurde verneint. Zum einen handelt es sich um eine Regelgeldbuße im weiteren Sinne, sodass bereits dies dafür spricht, dass die im Bußgeldkatalog vorgesehen Folgen von jedermann, der im Straßenverkehr unterwegs ist, zu verkraften sind (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.06.2013 – 1 RBs 72/13, juris), selbst wenn die Grenze von 250 EUR überschritten wurde, bei welcher üblicherweise Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen verlangt werden. Selbst wenn man aber die hier gesetzlich vorgesehene Verdoppelung der Geldbuße wegen Vorsatzes als abweichenden Fall von einer Regelgeldbuße ansehen wollte, kann hier im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Köln (OLG Köln, Beschl. v. 04.03.2011 – 1 RBs 42/11, juris) von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des dazu schweigenden Betroffenen abgesehen werden und dennoch die Verhältnismäßigkeit der Geldbuße bejaht werden. Denn aus dem Lebensalter des Betroffenen (Jahrgang 1967) und des von ihm gehaltenen Kfz (Mercedes Benz Kombi) kann das Gericht wenigstens von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen, zumal auch keine den Betroffenen begünstigenden Einlassungen vorgetragen wurden, die für besonders schlechte wirtschaftliche Verhältnisse sprechen könnten.

Angesichts dessen war auch eine Ratenzahlung, § 18 OWiG, nicht anzuordnen.

VI.

Die Kostenfolge beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO

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