Alkohol- und Drogenkonsum im Straßenverkehr – Welche Promillegrenzwerte und THC Grenzwerte gelten?
Im Straßenverkehr gibt es eine wahre Vielzahl von verschiedenen Regelungen, welche die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewährleisten sollen. Besonders wichtig in diesem Zusammenhang sind die Grenzwerte beim Alkohol- oder Drogenkonsum, da diese Rauschmittel die Wahrnehmung des Autofahrers beeinträchtigen. Dementsprechend ist es bereits eine Frage der Vernunft, auf diese Rauschmittel zu verzichten oder sich zumindest im Bereich der zulässigen Grenzwerte zu bewegen.
Fahranfänger sowie Autofahrer, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen einen maximalen Blutalkoholwert von 0,2 nicht überschreiten. Eine Überschreitung dieses Wertes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Für alle anderen Autofahrer gilt ein maximal zulässiger Höchstwert von 0,5 Promille. Eine Überschreitung dieses Wertes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, im Wiederholungsfall kann auch die Fahrerlaubnis entzogen werden. Je nachdem, welcher Wert festgestellt wird, kann sogar eine Straftat vorliegen. Dies ist bei einem Wert von 1,1 Promille der Fall und zieht einen Entzug der Fahrerlaubnis nach sich.
Ein einmaliger Konsum von Betäubungsmitteln, mit Ausnahme von Cannabis, kann ebenfalls einen Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen. In der Regel geschieht dies jedoch nicht, wenn der Konsum nicht mit einer Autofahrt einhergeht oder wenn kein Mischkonsum vorliegt.
Für Cannabiskonsum gilt ein Höchstwert von 1 ng/ml. Bei Kokain gilt ein Höchstwert von 10 ng/ml und für Amphetamine beträgt dieser Wert 25 ng/ml. Eine Überschreitung dieser Höchstwerte stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und der regelmäßige Konsum zieht einen Entzug der Fahrerlaubnis nach sich. In Einzelfällen kann jedoch schon der reine Konsum eine Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat darstellen, wenn durch den Konsum Ausfallerscheinungen bemerkt werden.
Der Alkohol im Straßenverkehr
Das Thema Alkohol ist im § 24a der Straßenverkehrsordnung geregelt. Auf der Grundlage dieses Paragrafen ist geregelt, dass derjenige Autofahrer eine Ordnungswidrigkeit begeht, der die zulässigen Höchstwerte überschreitet und die Fahrt in einem Fahrzeug als Fahrzeugführer startet. Als alkoholische Getränke werden dabei sämtliche Flüssigkeiten betrachtet, die einen Alkoholwert von über 0,5 Prozent beinhalten. Hierbei muss nicht einmal zwingend ein Getränk der Grund für den Blutalkoholwert darstellen. Auch Arznei- oder Lebensmittel können Alkohol enthalten.
Sollte ein Autofahrer während der Fahrt mit einem alkoholischen Getränk angetroffen werden, so existiert rechtlich gesehen keine Mindestmenge für den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit. Der Nachweis in Form eines Alkohol-Bluttestes ist nicht erforderlich, da eine Zeugenaussage schon ausreichend ist.
Eine derartige Ordnungswidrigkeit kann von einem Fahrer auch fahrlässig begangen werden. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn ein Autofahrer ein alkoholisches Getränk konsumiert und dabei dem Glauben unterliegt, dass es sich hierbei um ein alkoholfreies Getränk handelt. Gleichermaßen verhält es sich, wenn der Fahrer die Auffassung vertritt nüchtern zu sein aber noch Restalkohol im Blut hat. An den Konsequenzen an sich ändert dieser Umstand erst einmal nichts. Der § 17 Absatz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes sieht eine Geldbuße bis maximal 1000 Euro für einen derartigen Verstoß vor. In der Regel beträgt die Geldbuße bei Fahrlässigkeit im Rahmen von 125 Euro bis 250 Euro. Zusätzlich dazu droht dann noch ein Punkt in dem Verkehrszentralregister.
Bei einem Wert von weniger als 0,5 Promille droht kein Fahrverbot oder eine MPU. Dies gilt auch bei Wiederholungsfällen.
Für Fahranfänger oder Autofahrer in der Probezeit erfolgt jedoch die Anordnung eines Aufbauseminars.
Sollte der Promillewert 0,3 betragen und eine Fahruntüchtigkeit vorliegen, so gilt der § 316 des Strafgesetzbuches. Dieser Paragraf besagt, dass diejenige Person sich strafbar macht, die ein Fahrzeug im Straßenverkehrs führt, obwohl sie dazu aufgrund von Alkoholgenuss nicht mehr in der Lage war. Hierzu muss gesagt werden, dass es sich nicht einmal zwingend um ein Auto handeln muss. Im Sinne des § 316 StGB sind auch Fahrräder Fahrzeuge. Die Fahruntüchtigkeit wird durch Ausfallerscheinungen festgestellt, die auf den Alkoholgenuss zurückzuführen sind. Grobe Fahrfehler sind hierfür in der Regel ein guter Ansatzpunkt.
Grobe Fahrfehler sind:
- Abkommen von der Straßenspur
- stark erhöhte Geschwindigkeit
- verkehrswidriges Verhalten
Für eine derartige Tat kann auch Fahrlässigkeit in Betracht kommen. Die Konsequenzen sind, je nach Schwere der Tat, entweder eine Geldstrafe oder alternativ dazu eine Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr. Die Schwere der Tat wird auch anhand der Folgen des Verhaltens festgelegt. Sollten andere Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten des alkoholisierten Fahrers gefährdet oder geschädigt worden sein, so drohen auch im Fall einer Fahrlässigkeit ernsthaftere Konsequenzen für den Verursacher. Eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren können verhängt werden. Zusätzlich dazu wird in der Regel ein Fahrverbot ausgesprochen in Verbindung mit drei Punkten in dem Verkehrszentralregister. Die Fahrerlaubnis kann auch gänzlich entzogen werden.
Auch die Gefährdung von fremden Sachen kann bereits eine derartige Konsequenz rechtfertigen. Hierfür muss allerdings die fremde Sache einen bedeutenden Wert darstellen. Der bedeutende Wert beginnt ab einem Betrag von 750 Euro.
Bei einem Promillewert von 0,5 liegt im Sinne des § 24a der Straßenverkehrsordnung eine Ordnungswidrigkeit vor. Als Konsequenz dieser Ordnungswidrigkeit werden unterschiedliche Strafen angeordnet, die mit der Häufigkeit des Verstoßes zusammenhängen
- Erstverstoß kostet 500 Euro Geldbuße zuzüglich 1 Monat Fahrverbot nebst 2 Punkten
- Zweiverstoß / 1. Wiederholungsfall kostet 1.000 Euro Geldbuße zuzüglich 3 Monate Fahrverbot nebst 2 Punkten
- Drittverstoß / 2. Wiederholungsfall kostet 1.500 Euro Geldbuße zuzüglich 3 Monate Fahrverbot nebst 2 Punkten
Bereits beim 1. Wiederholungsfall kann eine MPU angeordnet werden sowie ein Entzug der Fahrerlaubnis drohen!
Bei einem Promillewert von 1,1 geht der Gesetzgeber von einer relativen Fahruntüchtigkeit aus, welcher der § 316 StGB zugrunde liegt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Fahrer an sich überhaupt keine Ausfallerscheinungen zeigt. Die Konsequenzen sind eine Geldbuße oder alternativ sogar einer Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr. Die Fahrerlaubnis wird für gewöhnlich ebenfalls entzogen. Sollte dies nicht erfolgen wird alternativ dazu ein Fahrverbot verhängt und es gibt 3 Punkte im Verkehrszentralregister.
Der Promillewert von 1,6 bedingt rechtlich gesehen die absolute Fahruntüchtigkeit. Eine Geldstrafe oder alternativ eine Freiheitsstrafe von einem Jahr sind die Folge. Sollte die Tat nicht mit einem Kraftfahrzeug begangen worden sein kann das Gericht die Fahrerlaubnis zwar nicht entziehen, es kann allerdings eine MPU angeordnet werden.
Anderweitige Drogen und Rauschmittel
Der Gesetzgeber sagt im Hinblick auf Betäubungsmittel, welche unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, grundsätzlich, dass ein Konsument für Autofahrten bzw. der Führung eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist. Dementsprechend kann dieser Person, so sie denn hinter dem Steuer angetroffen wird, die Fahrerlaubnis auch entzogen werden.
Der Nachweis eines einmaligen BTM-Konsums ist hierfür schon ausreichend und es ist auch unerheblich, ob ein Zusammenhang zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges hergestellt werden kann.
Es gibt Ausnahmefälle, welche nicht zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen. Diese Ausnahmen werden im Zusammenhang mit dem Konsumenten festgelegt, welcher gewisse Voraussetzungen erfüllen muss.
Wenn der Konsument in der Lage ist
- ein Kraftfahrzeug sicher sowie verkehrsgerecht und umsichtig zu führen
- ein Konsumverhalten von dem Verhalten im Straßenverkehr zu trennen
kann von dem Entzug der Fahrerlaubnis abgesehen werden. Die Beweislast liegt hier jedoch bei dem Autofahrer selbst und gestaltet sich in der gängigen Praxis als überaus schwierig. Grundsätzlich kann ein Konsument, wenn der Nachweis eines einmaligen Konsums gelingt, als Argument anbringen, dass der sogenannte Probierkonsum noch nicht automatisch zu einer Ungeeignetheit für das Führen eines Kraftfahrzeuges führt. Etwas anders gestaltet sich der Sachverhalt jedoch, wenn ein gelegentliches Konsumverhalten vorliegt.
Von einem gelegentlichen Konsum kann gesprochen werden, wenn
- das Betäubungsmittel zwei Mal benötigt wird
- wöchentlich nicht mehr als vier Mal konsumiert wird
In diesem Fall wird zwar nicht automatisch von einer Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges ausgegangen, allerdings ist die Voraussetzung der Trennung des Konsums und der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr eine zwingende Voraussetzung.
Überdies darf der Konsument auch
- keinen Mischkonsum betreiben
- keine Persönlichkeitsstörung aufweisen
- keinen Kontrollverlust aufzeigen
Der Gesetzgeber geht von einer mangelnden Trennungsfähigkeit zwischen dem Konsum und der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr mittlerweile bei einem Maximalwert von 1 ng/ml THC aus.
Der Mischkonsum ist besonders heikel. Werden Betäubungsmittel gemeinschaftlich mit Alkohol konsumiert muss ein Nachweis erbracht werden, dass der Rauschzustand hierauf zurückzuführen ist. Alleinig die Nachweisbarkeit von Betäubungsmitteln sowie Alkohol im Blut ist hierfür allerdings nicht ausreichend.
Bei einem regelmäßigen Konsum wird die Fahreignung grundsätzlich verneint. Von einem regelmäßigen Konsum wird ausgegangen, wenn das Betäubungsmittel täglich an vielen Wochentagen konsumiert wird. In diesem Fall ist die Trennungsfähigkeit zwischen dem Konsum und der aktiven Teilnahme im Straßenverkehr des Konsumenten nicht mehr entscheidend. Der regelmäßige Konsum wird ab einem Wert von 150 ng/ml im Blut oder nach einer zeitlichen Verzögerung ab einem Wert von minimal 75 ng/ml angenommen.
Sollte die Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums entzogen worden sein muss der Konsument ein Jahr abstinent bleiben und dies nachweisen, damit die Fahrerlaubnis wieder erteilt wird.
Sollte bei Ihnen ein derartiger Fall vorliegen, so sollten Sie sich auf jeden Fall der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen. Viele der hier aufgeführten Werte sowie die Wirkungsweisen sind rechtlich gesehen nicht unumstritten, sodass sich eine gewisse Angriffsfläche für einen Widerspruch oder ein gerichtliches Verfahren bietet. Gern stehen wir in diesem Zusammenhang für Sie zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns am besten telefonisch oder über unsere Internetpräsenz und schildern Sie uns Ihren Fall. Wir besprechen gemeinsam die Möglichkeiten, die Ihnen zur Verfügung stehen, und übernehmen dann Ihren Fall zur Wahrung Ihrer Interessen. Nicht selten kann so eine angeordnete MPU oder der Entzug der Fahrerlaubnis umgewandelt werden, sodass Ihnen das Fahrzeug für Ihre täglichen Verpflichtungen wieder zur Verfügung steht.