AG Zeitz, Az.: 13 OWi 714 Js 207238/15, Urteil vom 14.10.2015 Der Betroffene wird wegen Außerachtlassens der besonderen Vorsicht beim Rückwärtsfahren mit Unfall zu einer Geldbuße von € 100,- verurteilt. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen. Angewandte Vorschriften: §§ 24 StVG, 8Abs.5, 49 StVO, 46 OWiG, 465 StPO, BKat Nr.44. Gründe I. Ausweislich der Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 17.09.2015 wurde gegen den Betroffenen wegen einer am 30.03.2014 […]