OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.11.2019 – Az. 2 Ss – Owi 942/19
Sachverhalt
Diesem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: der Betroffene hatte wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften einen Bußgeldbescheid der zuständigen Behörde erhalten. Die diesem Bescheid zugrundeliegende Messung hatte der Zeuge X als Angestellter einer privaten GmbH, die von der Gemeinde durch einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Zweck der „Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeinen Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten“ mit dieser an sich originär hoheitlichen Aufgabe seitens der Gemeinde beauftragt wurde, vorgenommen. Da der Betroffene sich gegen diesen Bußgeldbescheid juristisch zur Wehr setzte, hatte das Amtsgericht den Betroffenen freigesprochen, woraufhin die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde einlegte. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nun verworfen und festgestellt, dass die durchgeführte Verkehrsüberwachung rechtswidrig gewesen sein, da sie im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei und somit erst gar kein Bußgeldbescheid hätte erlassen werden dürfen.
Zwar sollte es den Gemeinden bereits vor diesem Beschluss bekannt gewesen sein, dass die Verkehrsüberwachung ein hoheitlicher Akt ist, der nicht ohne Weiteres an Privatunternehmen ausgelagert werden kann, dennoch ist dieser Beschluss das beste Beispiel dafür, dass die Praxis sich – vermutlich nicht zuletzt aus Kostengründen – oftmals nicht an die entsprechenden Vorgaben hält. Dies wird nicht das letzte Urteil hinsichtlich der Auslagerung hoheitlicher Aufgaben an private Anbieter sein. In den nächsten Monaten wird sich erneut das OLG Frankfurt a.M. mit der nicht weniger brisanten Frage der Zulässigkeit von Verkehrsüberwachung im ruhenden Verkehr durch private Dienstleister durch die Stadt Frankfurt a.M. beschäftigen. Die Verkehrsrechtsexperten der Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen werden Sie natürlich auch in dieser Angelegenheit auf dem Laufenden halten.
Lesen Sie dazu auch unseren Artikel von 2021: Unzulässiger Blitzer? Sparen Sie sich das Bußgeld! Zur Entscheidung des OLG Celle, wo das Gericht im Falle des Messgerätes LEIVTEC-XV3 die Zuverlässigkeit der Messergebnisse in Frage stellt.
Was bedeutet das nun konkret?
Das bedeutet konkret, dass ein von einem Bußgeldbescheid betroffener Verkehrsteilnehmer erfolgreich gegen diesen Bußgeldbescheid vorgehen kann, sofern ihm der Nachweis gelingt, dass die Radarfalle von einem privaten Unternehmen aufgestellt oder repariert wurde. Die Schwierigkeit liegt allerdings darin begründet, dass einer Radarfalle von außen leider nicht anzusehen ist, ob sie nun „hoheitlich“ oder aber „privat“ aufgestellt wurde. Dieser Nachweis kann nur durch anwaltliche Akteneinsicht im jeweils laufenden Bußgeldverfahren geführt werden. Wenn auch Sie gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen wollen, steht Ihnen der erfahrene Verkehrsrechtsexperte Dr. Christian Gerd Kotz – selbstverständlich jederzeit kompetent zur Verfügung.
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