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Messgerät PoliScan Speed – Geschwindigkeitsmessung

AG Friedberg (Hessen), Az.: 45 a OWi – 103 Js 9059/13, Urteil vom 03.11.2014

Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 160,00 € festgesetzt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 41II, 49 StVO, 24, 25 StVG, 11.3.7 BKatV

Gründe

I.

Der Betroffene ist 48 Jahre alt; zu seinen persönlichen Verhältnissen hat er sich nicht eingelassen. Im VZR findet sich eine berücksichtigungsfähige Eintragung, Amtsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 955 Js OWi 64348/12, rechtskräftig seit dem 06.o6.2013; Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h. Verhängt wurde ein Bußgeld in Höhe von € 100,00.

II.

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht fest, dass der Betroffene wie im Bußgeldbescheid des Regierungspräsidium Kassel vom 20.02.2013 dargelegt, am 06.11.2012 um 22:06 Uhr in O.-M., BAB 5 K.-F., km 458,957 als Führer des PKW die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften nach Toleranzabzug um 45 km/h überschritten hat.

An der Fahrereigenschaft des Betroffenen besteht insoweit kein Zweifel. Dieser hat die Fahrereigenschaft auch nicht weiter in Abrede gestellt, nachdem zuvor hierzu ein Gutachten eingeholt wurde.

III.

Der vorstehende Sachverhalt steht aufgrund der erfolgten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Einvernahme der Zeugen … und der Anhörung des Sachverständigen … fest.

Bedenken allgemeiner Art gegen die Richtigkeit bzw. die Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät PoliScanspeed und der Softwareversion 1.5.5 bestehen danach nicht (mehr). An der Entscheidung vom 28.07.2014, Az.: 45 a OWi – 205 Js 26863/13 wird insoweit nicht festgehalten.

In jener Entscheidung hatte das Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Messung, die im Ergebnis zu einer freisprechenden Entscheidung geführt haben. Grundlage dieser Zweifel war, dass die bei der Bußgeldbehörde in Gebrauch befindliche Auswertesoftware (seit dem 23.07.2013 der TUFF-Viewer in der Version 3.45.1) bei Messungen mit dem Messgerät der Fa. V…, Modell PoliScanspeed, Messsoftware Version 3.2.4 Falldaten in nicht unerheblicher Menge mit der Folge unterdrückte, dass Bußgelder insoweit nicht verhängt wurden, während solche Unterdrückungen bei Anwendung der Messsoftware Version 1.5.5 nicht vorkamen. In der Annahme, dass die Auswertesoftware Fälle unterdrückt, bei denen sie einen wie auch immer gearteten Fehler der Messung erkennt und diese Fehlererkennung aufgrund in der Messsoftware 3.2.4 gespeicherten Daten möglich ist, erschien es mithin naheliegend, anzunehmen, dass die entsprechenden Fehler der Messung bei Nutzung der Messsoftware 1.5.5 lediglich deshalb nicht erkannt werden, weil zusätzliche Daten zu der Messung in der Falldatei nicht gespeichert sind. Insoweit schien auch die Erklärung des Herstellers, unterdrückt würden nur Messergebnisse, die das Vorliegen eines Verdeckungsszenarios nahelegten, nicht überzeugend. Denn bei Öffnung der unterdrückten Falldatensätze mit einer älteren Version der Auswertesoftware zeigte sich in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle, dass ein Verdeckungsfall gerade nicht vorlag; es zeigten sich vielmehr ganz überwiegend Bilder, die im Bußgeldverfahren ohne weiteres zu verwerten gewesen wären. Die Entscheidung beruht mithin auf der Annahme, dass die neue Auswertesoftware in Verbindung mit der Messsoftware Version 3.2.4 Messfehler erkennt, die bei Anwendung der Version 1.5.5 unerkannt bleiben und mithin trotz Fehlerhaftigkeit der Messung zum Bußgeld führen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die hiesige Entscheidung vom 28.07.2014 Bezug genommen. Soweit seinerzeit von einer Unterdrückungsquote von 20% der Fälle ausgegangen wurde, sind inzwischen auch Messreihen bekannt geworden, bei denen die Unterdrückungsquote wesentlich höher, bei bis zu 60% liegt.

Die genannten Zweifel an der Richtigkeit der Messung sind in der Folge nicht durch die Stellungnahme der PTB vom 11.09.2014 beseitigt worden. Hierin wurde ausgeführt, die Fälle, die aussortiert würden seien die, in denen die vom Gerät detektierten Erfassungsreflexionen aus weiter entfernten Bereichen stammten. Der Grenzwert liege bei Entfernungswerten kleiner oder gleich 24 Meter. Umgekehrt formuliert, sei es also erforderlich, dass das Gerät in einer Entfernung unterhalb von 24 m noch hinreichend Reflexionen erhalte, damit es nicht zu einer Annullierung käme. Der Stellungnahme war eine Animation (Bilderreihe) beigefügt, in der ein entsprechender Fall dargestellt wurde, bei dem das gemessene Fahrzeug im Bereich ab 24 m vor der Messstelle bis zur Messstelle in den Laserschatten eines anderen Fahrzeuges fährt; das verdeckende Fahrzeug jedoch zum Fotopunkt aus dem Bildwinkel der Kamera hinausfährt und deshalb auf dem Bild nicht zu sehen ist. Diese Ausführungen der PTB in der genannten Stellungnahme waren aus gerichtlicher Sicht in keiner Weise geeignet, die vorstehend geschilderten Zweifel an der Richtigkeit der Messungen zu beseitigen. Hierbei fiel selbst dem nicht sachverständigen Betrachter auf, dass ein Szenario der Art, wie es in der Animation dargestellt wurde, einen hochgradig unwahrscheinlichen Geschehensablauf darstellt, von dem kaum angenommen werden konnte, dass er in 20 oder bis zu 60% der Messungen einer Messreihe Vorkommen könnte. Der Sachverständige … führte hierzu unwidersprochen aus, das ein entsprechendes Szenario nur möglich sei, wenn

– das verdeckende Fahrzeug ganz weit rechts (auf dem Haltestreifen) nah am LIDAR fährt, so einen möglichst weiten Schatten erzeugt und

– das verdeckende Fahrzeug die höchstmögliche, nicht messungsauslösende Geschwindigkeit fahren muss, um das gemessene Fahrzeug möglichst lange zu verdecken ohne selbst geblitzt zu werden und

– das verdeckende Fahrzeug klein genug sein muss, um rechtzeitig aus dem Bildwinkel der Kamera zu entschwinden, mithin auf dem Bild nicht sichtbar zu sein.

Dass ein solcher Ablauf unmöglich in der Häufigkeit vorkommen kann, wie Falldaten von der Auswertesoftware unterdrückt werden, liegt auf der Hand.

Eine nachvollziehbare Erklärung zu den unterdrückten Fällen ist indessen im Zuge der Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren geliefert worden. Zunächst wurde durch den Zeugen … für die PTB klargestellt, dass eine Unterdrückung immer schon dann erfolge, wenn im Bereich 24 bis 20 Meter vor dem Messgerät infolge einer Verdeckung des gemessenen Fahrzeuges keine Erfassungsreflexionen vorhanden seien. Die Unterdrückung erfolge in diesen Bereichen deshalb, weil es hochgradig wahrscheinlich sei, dass das zu messende Fahrzeug auf dem Lichtbild verdeckt sein werde.

Anders als auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahme nebst Animation zu verstehen war, muss die Verdeckung also nicht über die gesamte Strecke von 24 Metern bis Messstelle, sondern lediglich im Bereich 24 bis 20 Metern vor der Messstelle vorliegen, was schon mit einer wesentlich höheren Wahrscheinlichkeit vorkommen mag. Gleichwohl erschien schwer nachvollziehbar, dass eine solche Konstellation bei einzelnen Messreihen in bis zu 60% der Messungen vorkam und dabei jeweils überwiegend Bilder unterdrückt wurden, die nicht die geringste Spur einer Verdeckung erkennen lassen, obwohl das Fehlen von Erfassungsreflexionen im Bereich 24 bis 20 Meter vor Messstelle eine Verdeckung hochgradig wahrscheinlich machen sollte.

Hierzu erklärte der Zeuge … dass eine sehr hohe Unterdrückungsquote dadurch entstehen könnte, dass der LIDAR ein wenig zu sehr nach oben orientiert werde, wodurch eine Vielzahl von Fahrzeugen im Bereich 24 m vor der Messstelle einfach unter dem Radar „durchtauchten“, bevor sie dann, aufgrund der zuvor erfolgten Messung fotografiert würden. Das Fehlen der Erfassungsreflexionen beruht in diesen Fällen nicht auf der Verdeckung durch ein anderes Fahrzeug, womit sich erklärt, dass auf diesen Bildern kein anderes Fahrzeug als das gemessene zu sehen ist.

Hierzu führte der Zeuge … aus, bei der Messsoftware 3.2.4 handele es sich nicht um eine Fortentwicklung der Version 1.5.5, sondern um ein ganz anderes Produkt mit einem anderen Einsatzschwerpunkt. Einsatzschwerpunkt der Version 3.2.4 sei das festinstallierte Radargerät, welches auch die Fähigkeit zu einer Rotlichtüberwachung besitze; bei der Version 1.5.5 stehe demgegenüber der mobile Einsatz im Vordergrund. Tatsächlich verhalte es sich so, dass bei guter Ausrichtung des Geräts ein Verdeckungsszenario in hohem Maße wahrscheinlich sei, wenn Erfassungsreflexionen im Bereich 24 bis 20 Metern vor der Messstelle ausblieben, weshalb es sinnvoll sei, entsprechende Falldatensätze zu unterdrücken. Diesen Umstand berücksichtige auch die Version 1.5.5, indem sie im Falle des Fehlens von Erfassungsreflexionen im Bereich von 25 bis 20 Metern vor der Messstelle schon gar kein Bild auslöse. Mit anderen Worten: Gerät das zu messende Fahrzeug in dem Bereich 25 bis 20 Metern vor der Messstelle in den Radarschatten eines anderen Fahrzeuges, löst die Version 1.5.5 kein Bild aus und es kommt zu keinem Bußgeld. Stellt der Messbeamte den LIDAR zu weit nach oben aus, so dass eine Vielzahl von Fahrzeugen im Bereich 25 m vor Messstelle unter dem Radar „abtauchen“, hat der Beamte infolge des ausbleibenden Blitzes die Möglichkeit, dies zu bemerken und eine Höhenkorrektur des LIDAR vorzunehmen. Bei einem mobilen Einsatz der Version 3.2.4 kann dem Messbeamten demgegenüber ohne weiteres entgehen, dass der LIDAR zu weit nach oben gerichtet ist, weil der Blitz gleichwohl auslöst und er nicht erkennen kann, dass das Gerät Falldatensätze erzeugt, die von der Auswertesoftware unterdrückt werden. Somit sind auch Messreihen der Version 3.2.4 mit erstaunlich hoher Unterdrückungsquote schlüssig nachzuvollziehen: der zu weit nach oben orientierte LIDAR hat in entsprechend vielen Fällen die Fahrzeuge unter dem Radar abtauchen lassen, ohne dass dies für den Messbeamten erkennbar gewesen wäre weil trotzdem geblitzt wurde.

Im Ergebnis steht fest, dass die von der Auswertesoftware unterdrückten Fälle denjenigen entsprechen, in denen die Version 1.5.5 die Messung abbricht. Damit steht aber auch fest, dass nicht etwa „fehlerhafte“ Falldaten der Version 1.5.5 unerkannt bleiben: diese Falldaten erzeugt die Version 1.5.5 gar nicht erst. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Zweifel an der Richtigkeit des Mess- bzw. Auswerteverfahrens, die Grundlage der oben zitierten Entscheidung waren, aufgrund der Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren ausgeräumt sind. Der Umstand, dass die Messung mit dem Gerät PoliScanspeed Version 1.5.5 erfolgte steht der Richtigkeit der Messung nicht entgegen.

Aber auch im hier konkret zur Entscheidung anstehenden Fall sind Zweifel an der Richtigkeit der Messung nicht begründet.

Der Zeuge … hat bekundet, er habe die Messstelle nach vorheriger Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Beschilderung eingerichtet und das Messgerät dabei entsprechend den Vorgaben der Gebrauchsanweisung aufgebaut und in Betrieb genommen und sich dabei von der Unversehrtheit der Eichmarken überzeugt. Bei Beendigung der Messung habe er die ordnungsgemäße Beschilderung erneut überprüft.

Den Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 02.08.2014 ist hierzu zu entnehmen, dass das Messprotokoll, der Eichschein und der Schulungsnachweis des Messbeamten vorlagen und die vollständige Messreihe unverfälscht im Original vorlag. Auch der erzeugte Auswerterahmen entsprach den Anforderungen der Gebrauchsanweisung. Bei der Auswertung der Messreihe stellte der Sachverständige allerdings fest, dass der Ausrichtungswinkel des LIDAR während der Messreihe erheblich verändert worden war. Eine solche Veränderung des Ausrichtungswinkels während der Messreihe erfordere, der Gebrauchsanweisung zufolge jedoch einen Neustart des Geräts, also die Wiederholung aller Einrichtungsschritte ab Ziffer 7.1 der Gebrauchsanweisung. Soweit dies aber nicht erfolgt sei, könne bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Vorgehensweise nicht ausgeschlossen werden, dass dies Messfehler zur Folge haben könne.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch fest, dass eine Veränderung des Nickwinkels des LIDAR nach erfolgreicher Inbetriebnahme keinen Verstoß gegen die Gebrauchsanweisung darstellt. Der Zeuge … hat hierzu erläutert, er habe das Gerät zunächst erfolgreich und entsprechend der Gebrauchsanweisung in Betrieb genommen. Obwohl der Hersteller eine Einrichtungsgüte von „1“ ausreichen lasse strebe er stets eine solche von mindestens „5“ oder höher an. Dann starte er den Messbetrieb. Bis Mitte 2013 (also auch bei der vorliegenden Messung am 06.12.2012) habe er noch regelmäßig im laufenden Messbetrieb den „Nickwinkel“ des LIDAR verändert, um die Messeffizienz zu erhöhen, dies aber jedenfalls erst, nachdem er die gewünschte Einrichtungsgüte erreicht habe. Mit der Veränderung des Nickwinkels habe er lediglich eine Optimierung der Messergebnisse erreichen wollen. Ab Mitte 2013 habe er davon Abstand genommen, den Winkel des LIDAR nach Messbeginn zu verändern, weil dies von verschiedenen Gerichten problematisiert worden sei.

Eine Veränderung des Nickwinkels des LIDAR stellt jedoch nach der Aussage und den Erläuterungen des Zeugen … keinen Verstoß gegen die Gebrauchsanweisung dar. Die Regelung in Kap. 7.5.2., wonach alle Arbeitsschritte ab Kap. 7.1. zu überprüfen sind betrifft den Fall, dass keine ausreichend gute Ausrichtung des Messgeräts gelingt. Ist die Einrichtung aber einmal vollendet und eine entsprechende Einrichtungsgüte erreicht, haben Veränderungen des Nickwinkels lediglich Einfluss auf die Effizienz der Messungen, also auf die Zahl der gemessenen Fahrzeuge, nicht aber auf die Richtigkeit der Messungen an sich. Wie bereits dargelegt, hat ein zu hoher Winkel zur Folge, dass ein Teil der Fahrzeuge unter dem Radar abtauchen kann, ein zu tief ausgerichteter Winkel hätte wiederum zur Folge, dass Fahrzeuge gar nicht erst erfasst werden. Die Messung an sich, so sie stattfindet wird hiervon aber nicht betroffen.

Im Ergebnis hat das Gericht keinen Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen … Dieser hat die zur Entscheidung anstehenden Punkte jeweils nachvollziehbar und verständlich erläutert. Der Zeuge … schloss sich dem für die PTB jeweils an und bestätigte damit die Richtigkeit der Aussagen, die auch vom Sachverständigen … als technisch nachvollziehbar eingestuft wurden.

Somit steht im Ergebnis aber fest, dass der dem Betroffenen im Bußgeldbescheid vom 20.02.2013 angelastete Geschwindigkeitsverstoß durch eine ordnungsgemäße Messung nachgewiesen ist.

IV.

In Ansehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom 45 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften sind ein Bußgeld von € 160,00 und ein einmonatiges Fahrverbot zu verhängen. Dies folgt aus §§ 41, 49 StVO, § 24, StVG und Ziffer 11.3.7 Tabelle1 Anhang zu Nr. 11 BKatV.

Die Erhöhung des Bußgeldes gemäß § 3 BKatV i.V.m. § 17 OWiG war aufgrund des Zeitablaufs nicht aufrechtzuerhalten, so dass es bei der Verhängung des Regelbußgeldes bleiben konnte. Gründe, vom Fahrverbot abzusehen waren demgegenüber nicht ersichtlich. Der Betroffene hat sich auch insoweit nicht zur Sache eingelassen.

 

V.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG und § 465 StPO.

 

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