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Atemalkoholmessung mit dem Alcotest 7110 Evidential

Bitte pusten: Fehlerquellen beim Atemalkoholmessgerät ALCOTEST 7110 EVIDENTIAL von Dräger

Ab einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l ist das Führen eines Kraftfahrzeugs gemäß § 24a Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz in Deutschland untersagt. Eine solche Atemalkoholkonzentration liegt vor, wenn in einem Liter Atemluft 0,25 Milligramm Alkohol enthalten sind. Das Atemalkoholmessgerät „Alcotest 7110 Evidential“ der Firma Draeger ist das einzige Atemalkoholmessgerät, das in Deutschland zugelassen ist. Um das Messergebnis gegen den Betroffenen verwenden zu können, müssen einige Punkte gemäß Bundesgerichtshof (BGH) beachtet werden. Auch mögliche Messfehler sind zu beachten. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Kanzlei für Strafrecht stehen wir Ihnen zur Seite, um die Daten auf Fehler oder ein eventuelles Verwendungsverbot zu überprüfen.

Alcotest 7110 Evidential - Voraussetzungen einer verwertbaren Atemalkohol Messung
Alcotest 7110 Evidential der Firma Drägerwerk AG & Co. KGaA, – Meßgerät zur gerichtsverwertbaren Atemalkoholanalyse in Deutschland. Foto: Wikipedia Urheber User: Mattes veröffentlicht unter der Lizenz  gemeinfrei, weltweit.

Wichtig bei der Anwendung vom Draeger Alcotest 7110 Evidential

Zum Zeitpunkt der Messung muss das Messgerät gültig geeicht sein. Die Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die am Gerät ausgebildet wurden. Im Gutachten des Bundesgesundheitsamtes „Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse“ von 1992 sowie in der Gebrauchsanweisung des Herstellers des Messgerätes sind die Verfahrensbedingungen enthalten.

Kontrollzeit

Vor dem Beginn der Messung ist eine Kontrollzeit von 10 Minuten erforderlich. In dieser Zeit darf der Proband keine Substanzen mehr zu sich nehmen und nicht rauchen. Die Atemluft kann bei der Benutzung eines alkoholhaltigen Mundsprays oder dem Verzehr einer alkoholhaltigen Praline zusätzlich zum Alkohol aus der Lunge im oberen Mund-Rachenraum die Substanzen aufnehmen. Die angezeigte Alkoholkonzentration kann dann über dem Wert der Atemalkoholkonzentration in der Lungenluft liegen und das Messergebnis verfälschen.

Wartezeit

Die Wartezeit zwischen dem Ende des Trinkens und dem Beginn der Messung muss 20 Minuten betragen und kann mit der 10-minütigen Kontrollzeit verrechnet werden. So ist der konsumierte Alkohol tatsächlich ins Blut gelangt. In der Anflutungsphase nach dem Ende des Trinkens nimmt der Körper den Alkohol nicht immer kontinuierlich auf. Ein sprunghafter Anstieg der Blut- und Atemalkoholkonzentration kann die Folge sein. Solche Sprünge können erst nach einer Wartezeit von 20 Minuten ausgeschlossen werden. Das Gutachten „Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse“ schlägt eine Wartezeit von 20 Minuten vor, damit das Testergebnis unter Berücksichtigung dieses physiologischen Verhaltens gültig ist.

Beeinflussung des Ergebnisses vermeiden

Um zu vermeiden, dass das Messergebnis beeinflusst wird, ist folgendes zu beachten:

  • Nach der ersten Messung muss zwei bis fünf Minuten später eine weitere Messung erfolgen. Beide Messungen müssen bezüglich Messdauer und des gemessenen Atemvolumens ähnlich sein. Zusätzlich muss die Atemtemperatur berücksichtigt werden, die zwischen den beiden Messungen nicht mehr als 1,5 Grad Celsius voneinander abweichen soll.
  • Die Ergebnisse der beiden Messungen dürfen nicht wesentlich voneinander abweichen. Das bedeutet bei Messwerten bis 0,4 mg/l eine maximale Differenz von 0,04 mg/l und bei Messwerten über 0,4 mg/l eine maximale Differenz von 10 Prozent vom Mittelwert der beiden Messwerte.
  • Einsatztemperatur des Messgerätes muss zwischen 0 und 40 Grad Celsius liegen.
  • Einsatzluftdruck muss zwischen 850 und 1.050 hPa betragen.

Messfehler bei der Atemalkoholmessung mit dem Alcotest 7110 evidential

Bei der Messung können Fehler auftreten, die berücksichtigt werden sollten:

  • keine gültige Eichung des Messgeräts
  • Wartezeit von 20 Minuten nach dem Ende des Trinkens nicht eingehalten
  • Kontrollzeit von 10 Minuten vor der Messung nicht eingehalten
  • Bediener war im Umgang mit dem Messgerät nicht ausreichend geschult
  • Mundstück wurde zwischen den beiden Messungen nicht ausgetauscht
  • Während der Messung kann ein Wiederansetzen des Ausatmens (Nachatmung) erfolgt sein
  • Abstand zwischen den beiden Messungen von mindestens zwei und höchstens fünf Minuten wurde nicht eingehalten
  • Zulässige Umgebungstemperaturen wurden nicht eingehalten.

Anwendungsfehler rechtzeitig geltend machen

Das Messergebnis muss richtig berechnet werden. Die Ergebnisse der Einzelmessungen und der zu errechnende Mittelwert dürfen nicht aufgerundet werden. Nur die ersten beiden Dezimalstellen dürfen von den beiden Messergebnissen berücksichtigt werden.

Bei Verstößen der Polizei gegen die Voraussetzungen sollte eine Meldung an die zuständige Bußgeldbehörde oder das zuständige Amtsgericht in der Verhandlung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgen. Mit dem Beweisantrag kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt werden. Rügen zu fehlerhaften Messungen sind schon in der Tatsacheninstanz bei der Bußgeldbehörde bzw. dem Amtsgericht geltend zu machen.

Rechtssprechung beim Oberlandesgericht Stuttgart

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat sich mit der Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung beschäftigt, wenn der Betroffene während der Kontrollzeit andere Substanzen zu sich nimmt (Beschl. V. 02.07.2010, Az.: 4 Ss 369/10 oder siehe auch LG Karlsruhe: Az.: 2 (7) SsBs 499/15 – AK 151/15). Wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit wurde der Betroffene wegen Verstoßes gegen die 0,5-Promille-Grenze zu 1.200 Euro Geldbuße und drei Monaten Fahrverbot verurteilt. Er war mit seinem PKW mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l unterwegs. Die beiden durchgeführten Atemalkoholmessungen ergaben 0,301 mg/ und 0,297 mg/l.

Der Betroffene räumte einen Alkoholgenuss vor der Fahrt in einer geringen Menge ein. Er hatte während der Fahrt und während der gesamten Kontrolle einen Kaugummi im Mund. Das Amtsgericht stellte die Richtigkeit der Messergebnisse nicht in Frage. Der Polizeibeamte, der die Messungen durchführte, schloss aus, dass der Betroffene gekaut habe. Die Messung wurde aufgrund dieser Angaben vom Amtsgericht für verwertbar gehalten. Ein Sachverständiger wurde hinzugezogen.

Der Sachverständige unterstellte die Richtigkeit der Angaben des Betroffenen und die Nichteinhaltung der Durchführungsbedingungen für das Messgerät. Die fremde Substanz in der Mundhöhle des Betroffenen führte nicht zu einer Verfälschung des Messergebnisses, das außerhalb der zulässigen Schwankungen lag. Bislang wurden noch bei keiner der untersuchten Fremdsubstanzen solche Verfälschungen festgestellt. Die Untersuchungen zum Einfluss von Fremdsubstanzen bei Atemalkoholmessungen erfolgten bislang vorrangig bei alkoholnüchternen Probanden. Bei alkoholisierten Probanden kann eine Zuordnung geringfügig abweichender Werte zu Messfehlerschwankungen nicht sicher erfolgen. Es ist jedoch von Abweichungen von höchstens 0,02 mg/l auszugehen.

Beschwerde des Betroffenen gegen die Entscheidung

Meßgerät zur gerichtsverwertbaren Atemalkoholanalyse
Symbolfoto: Von Karolis Kavolelis /Shutterstock.com

Die Untersuchungen ergaben lediglich nach dem Konsum einer „Fisherman’s Friend“-Pastille eine Abweichung. Der Sachverständige wies darauf hin, dass beim Lutschen deutlich weniger Fremdsubstanzen als beim Kauen in die Mundhöhle gelangten. Von einer Beeinflussung des Messergebnisses des Betroffenen sei nicht auszugehen. Die Aussage des Betroffenen über das Trinken passte nicht zur festgestellten Atemalkoholkonzentration.
Der Betroffene legte Beschwerde gegen die Entscheidung ein und berief sich auf die Nichteinhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten bei der Messung. Der Generalstaatsanwalt beantragte die Aufhebung des Urteils und den Freispruch des Betroffenen durch das Rechtsbeschwerdegericht.

Die Rechtsbeschwerde wurde vom Oberlandesgericht für unbegründet gehalten, trotzdem die Einhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten vor der Messung als wichtiges Kriterium für die Verwertbarkeit der Messergebnisse angesehen wurde.

Verwertbarkeit der Messung trotz Nichteinhaltung der Kontrollzeit

Die Messung ist bei nicht nur geringfügiger Überschreitung des Grenzwertes für das Oberlandesgericht Stuttgart trotz Nichteinhaltung der Kontrollzeit verwertbar. Eine generelle Unverwertbarkeit der Messung wird auch vom Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart bei Nichteinhaltung der Wartezeit von 20 Minuten nicht für nötig erachtet. Eine Unverwertbarkeit wird nicht angenommen, wenn der gemessene Atemalkoholwert bei Nichteinhaltung der Wartezeit den Grenzwert um etwa 20 Prozent überschreitet. Durch ein Sachverständigengutachten muss geklärt werden, ob ein Ausgleich der Schwankungen der Messwerte aufgrund der Nichteinhaltung der Wartezeit durch einen Sicherheitsabschlag möglich sei.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart ergibt sich aus dem Gutachten „Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse“ kein Grundsatz zur Unverwertbarkeit der Messung bei Nichteinhaltung der zehnminütigen Kontrollzeit. Durch die Kontrollzeit soll lediglich die Einnahme von Substanzen durch den Probanden, die das Messergebnis beeinflussen könnten, ausgeschlossen werden. Die Stuttgarter Richter berufen sich darauf, dass Messungen auch im Einzelfall aussagekräftig sein können, wenn die Kontrollzeit nicht eingehalten wurde.

Verwertbarkeit bei nicht nur geringfügiger Überschreitung des Grenzwertes

Aufgrund der Nichteinhaltung der Kontrollzeit sei ein Sicherheitsabschlag erforderlich, so wie bei der Nichteinhaltung der Wartezeit. Die Messungen sind nur dann verwertbar, wenn es sich um eine nicht nur geringfügige Überschreitung des Grenzwertes nach §24 a Abs. 1 StVG handelt. Ein Sachverständiger, der auch die Höhe des Sicherheitsabschlags empfiehlt, muss hinzugezogen werden.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hielt die Messergebnisse im konkreten Fall auf der Grundlage dieser Maßstäbe für verwertbar. Der Grenzwert von 0,25 mg/l wurde um etwa 20 Prozent überschritten. Das Amtsgericht konnte die Messung durch den Sachverständigen als zuverlässig betrachten. Die Verwertbarkeit der Proben war aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen nachvollziehbar. Mit 0,02 mg/l war der Sicherheitsabschlag angemessen.

Unterschiedliche Urteile der Oberlandesgerichte über die Kontrollzeit

Die Oberlandesgerichte beurteilen die Frage der Vorgehensweise bei Nichteinhaltung der Kontrollzeit unterschiedlich. Die Messung ist nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Hamm auch mit einem Sicherheitsabschlag unverwertbar (VRS 114, 292 [294]). Für den Fall, dass der Grenzwert mit 0,253 mg/l im zugrundeliegenden Fall gerade erreicht ist, schließt sich auch das Oberlandesgericht Bamberg an (BA 45, 197).

Bedenkliche Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Recht des Betroffenen im Bußgeldverfahren, da die Messdaten als Grundlage der Verurteilung nicht ordnungsgemäß gewonnen wurden (BGH, NZV 1993, 485 ff.). Die Ansicht, dass eine Messung unverwertbar ist, wenn die Kontrollzeit nicht eingehalten wurde, ist gegenüber der Meinung des Oberlandesgerichts Stuttgart vorzuziehen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart berücksichtigt nicht, dass die Bedienungsanleitung des Herstellers als Bestandteil der Bauartzulassung des Atemalkoholmessgerätes durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt gilt. Die Zulassungsvorschriften der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sowie die Vorschriften des Eichgesetzes und der Eichordnung müssen bei der Gewinnung von Messdaten eingehalten werden. Nach §6 Abs. 1 Nr. 3 der Eichordnung muss bei der Verwendung oder Bereithaltung eines Messgeräts nach §25 Abs. 1 des Eichgesetzes gemäß §§1 bis 3 und 7h oder 7b der Eichordnung eine Wartungs- und Gebrauchsanweisung beim Gerät jederzeit verfügbar aufbewahrt werden. Durch die Handhabung des Messgerätes bei der Verwendung muss die Richtigkeit der Messung gewährleistet sein. Unmissverständliche Anweisungen an das Bedienpersonal bezüglich der Kontrollzeit vor der Messung sind in der Bedienungsanleitung der Firma Draeger für das Messgerät Evidential 7110 Alcotest enthalten.

Bei Nichtbeachtung der eindeutigen Maßgaben in der Bedienungsanleitung wurden die Messdaten nicht ordnungsgemäß gewonnen. Auch die Grundsätze der Messung mit einem ungeeichten Messgerät sollten zugrunde gelegt werden. Die so gewonnenen Messdaten dürfen zugunsten des Betroffenen nicht verwertet werden.

Sollten Sie einen Bußgeldbescheid wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss erhalten, sind wir Ihnen als Fachanwalt für Verkehrsrecht und als Kanzlei für Strafrecht gern behilflich. Wir prüfen, ob Fehler bei der Anwendung des Geräts und ein Verwertungsverbot vorliegen. Nehmen Sie HIER Kontakt zu uns auf.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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