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Fahrerlaubnisentziehung wegen Einnahme von synthetischem Cannabinoid

VG Trier, Az.: 1 L 669/15.TR, Beschluss vom 31.03.2015

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgelegt.

Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 15. Dezember 2014 wiederherzustellen bzw.  hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs und der Gebührenfestsetzung  anzuordnen, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Der von dem Antragsteller eingelegte Widerspruch (Eingang beim Antragsgegner am 29. Dezember 2014) hat, soweit er sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziff. 1) und die Abgabe des Führerscheins (Ziff. 2) des angefochtenen Bescheides richtet, wegen der angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Soweit er sich gegen die in dem Bescheid ausgesprochene Androhung eines Zwangsmittels (Ziff. 4) bzw. die Gebührenfestsetzung (Ziff. 5) richtet, kommt ihm bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 20 AGVwGO, 65 LVwVG). Ziffer 6 des Bescheides hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern beinhaltet lediglich einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Fahrerlaubnisentziehung wegen Einnahme von synthetischem Cannabinoid
Symbolfoto: Von thodonal88 /Shutterstock.com

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend mit den überragenden Interessen der Verkehrssicherheit und damit von Leib, Leben und hochwertigen Sachgütern anderer Verkehrsteilnehmer begründet.

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil der Bescheid rechtmäßig ist und es aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist, das Führen von Kraftfahrzeugen durch den Antragsteller auch schon vor Bestandskraft des angefochtenen Bescheides zu unterbinden.

Der angefochtene Bescheid vom 15. Dezember 2014 ist rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 der Fahrerlaubnisverordnung  – FeV – ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift insbesondere, wenn ein Mangel nach der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV – Anlage 4 FeV – vorliegt. In § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. der Anlage 4 FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat.

§ 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. Ziff. 9.1 Anlage 4 FeV beinhaltet den Erfahrungssatz, dass schon die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis), also sogenannter harter Drogen, unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Hinblick auf die Fahrtüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren, regelmäßig die Fahreignung ausschließt. An diese normative Wertung ist das Gericht gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen (ständige Rechtsprechung des OVG RP, u.a. Beschluss vom 25. Januar 2012 -10 B 11430/11- sowie Beschluss vom 14. Februar 2006 -10 B 10085/06.OVG- m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 18. Oktober 2010 -11 CS 10.1810-; juris).

Hintergrund für die in Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV getroffene Anordnung ist, dass  Personen, die Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnehmen, charakterlich-sittliche Mängel offenbaren, die den Schluss rechtfertigen, dass der betreffende Konsument bereit ist, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eigenen Interessen unterzuordnen und dabei die sich hieraus ergebenden Gefahren im Straßenverkehr in Kauf zu nehmen. Die im Betäubungsmittelgesetz genannten Stoffe sind auch wegen des durchaus typischen Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung der Drogen und auch wegen ihrer Toxizität gefährlich und schlecht kontrollierbar. Mit erheblicher Wahrscheinlichkeit besteht ferner die Gefahr, dass sich problematische Konsummuster bilden, die mehr oder weniger zum Verlust der Verhaltenskontrolle führen können. Darüber hinaus kann der Konsument von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, das gilt gerade bei den hier in Rede stehenden synthetischen Drogen, nur schwer einschätzen, wie der Verlauf und die Intensität der Wirkung solcher Substanzen ist. Das eigene Verhalten ist hierdurch schwer zu steuern. Auch ist es im Regelfall durchaus problematisch, die Konsummenge dem anzupassen, was der jeweilige Konsument verträgt. Ferner sind für die Einnahme solcher Substanzen das Auftreten atypischer Rauschverläufe, unerwünschter und oft auch unerwarteter Nachhalleffekte in der Nachrauschphase sowie Abklingsyndrome und Entzugserscheinungen typisch. Dabei weiß der Konsument bei synthetischen Drogen regelmäßig nicht, welche Substanzen er überhaupt in welcher Zusammensetzung und in welcher Konzentration einnimmt. Wegen der typischen Verstrickung in eine Szene entwickeln sich mitunter Konsummuster, die eine strikte Trennung von Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen von vornherein verunmöglichen bzw. erschweren (BayVGH, a.a.O.).

Der Antragsteller hat sich nach derzeitiger Sach- und Rechtslage hiernach als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Er hat Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiert, wobei sich wegen der hohen pharmakologischen Potenz schon allein des nachgewiesenen Cannabinoids JWH-210 eine Parallele zur Einnahme von THC verbietet. Umstände, die die normative Regelannahme in Frage stellen könnten und für die damit der Antragsteller darlegungs- und nachweispflichtig ist (BayVGH, Beschluss vom 8. November 2006 – 11 CS 05.2688 – m.w.N.), liegen hier nicht vor.

Das steht fest aufgrund des Geschehens vom 18. Mai 2014. Am fraglichen Tag befuhr der Antragssteller mit seinem PKW der Marke BMW (amtliches Kennzeichen …) die L 141 von … kommend in Fahrtrichtung … . Der Antragsteller fuhr zu schnell und wurde deshalb von zwei Polizeibeamten kontrolliert. Als dem Antragsteller mitgeteilt wurde, dass er auf seine Fahrtauglichkeit überprüft werden solle, wurde dieser lautstark und aufbrausend. Er wollte sich nicht in die Augen leuchten lassen. Die Polizeibeamten wären hierfür nicht qualifiziert. Das sei nur Ärzten erlaubt. Der Antragsteller wirkte ausweislich der Einsatzmeldung sehr angespannt. Er zitterte an den Fingern. Der Antragsteller zeigte insgesamt starke Stimmungsschwankungen von lautstark/aufbrausend/einschüchternd bis ruhig und distanzlos.

Er wurde sodann mit zur Polizeidienstelle genommen, wo er sich mit einer Blutprobe einverstanden erklärte. Ausweislich des toxikologischen Befundes vom 23. Juli 2014 wurde das entnommene Serum selektiv auf mehr als 60 verschiedene Cannabinoid-Rezeptor-Agonisten untersucht. Dabei wurde die Aufnahme von synthetischen Cannabinoiden nachgewiesen. Im Einzelnen handelte es sich um: EAM-2201, STS-135, ABICA und JWH-210. Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme bedeutet dies, dass diese Substanzen im Gehirn an Cannabinoid-Rezeptoren wirken und somit ganz ähnliche psychotrope Effekte verursachen können, wie der Cannabiswirkstoff THC. Dabei entspricht jedoch die pharmakologische Potenz von JWH-210, grob abgeschätzt über die Rezeptoraffinität, in etwa der 90-fachen des THCs. Genauere Daten über die pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften der anderen synthetischen Cannabinoid-Rezeptor-Agonisten bzw. zu deren Rezeptoraffinitäten sind nach dem toxikologischen Befund derzeit in der wissenschaftlichen Literatur nicht verfügbar.

Wegen der beschriebenen Wirkstoffintensität und der hierauf beruhenden in besonderer Weise gesteigerten Gefahren wurde das synthetische Cannabinoid  JWH-210 durch die 26. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften mit Wirkung vom 26. Juli 2012 der Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes zugeordnet. In der Gesetzesbegründung (http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/B/Betaeubungsmittelgesetz/26_Verordnung_zur_AEnderung_betaeubungsmittelrechtlicher_Vorschriften_120223.pdf) heißt es, dass die neu in die Anlage 2 des Betäubungsmittelgesetzes aufzunehmenden synthetischen Cannabinoide ein dem THC sehr ähnliches Wirkspektrum aufweisen, wobei jedoch im Vergleich zu THC eine deutlich erhöhte pharmakologische Potenz vorliegt. Hieraus ergibt sich, so die Gesetzesbegründung weiter, ein erhebliches Gefährdungspotenzial, das aus den Eigenschaften der Substanzen an sich resultiert. Wegen der unbekannten Verteilung der wirksamen Substanzen in den Kräutermischungen stellen diese darüber hinaus auch ein unkalkulierbares Gesundheitsrisiko für die Konsumenten dar.

Wegen des hiernach gegebenen stark erhöhten Risikopotenzials verbietet sich von vornherein eine Gleichbehandlung derartiger synthetischer Drogen mit THC. Von solchen Stoffen geht für den Straßenverkehr ein signifikant höheres Risiko für den Straßenverkehr aus, was regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich macht  (so auch VG Augsburg, Beschluss vom 10. Mai 2013 -Au 7 S 13.576-; VG München, Beschluss vom 25. Juni 2010 – M 1 S 10.2253-; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 7. Mai 2009 – 3 L 315/09.NW-, letztere zur vergleichbaren Droge JWH-018; juris). Die Privilegierung des gelegentlichen Konsums von Cannabis beruht auch auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen (VG Neustadt/Wstr. a.a.O., m.w.N.).

Soweit der Antragsteller vorträgt, bei ihm sei nur eine sehr geringe Menge des Stoffes nachgewiesen worden, stellt dies die Rechtmäßigkeit der von dem Antragsgegner getroffenen Entscheidung nicht in Frage. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit derartiger Drogen kommt es -wie bereits oben dargelegt- auf die Höhe der Betäubungsmittelkonzentration nicht an. Im Übrigen wurden im Blut des Antragstellers Spuren von weiteren synthetischen Cannabinoiden nachgewiesen und der Antragsteller hat im Rahmen der Verkehrskontrolle auch Ausfallerscheinungen an den Tag gelegt. Die Polizeibeamten haben erhebliche Stimmungsschwankungen und eine im Ansatz aggressive Grundstimmung beschrieben. Seine Finger zitterten.

Angesichts des nachgewiesenen Konsums von Drogen nach dem Betäubungsmittelgesetz kommt eine Ausnahme von der Regelannahme nicht in Betracht. Wegen der Bedeutung der abzuwendenden Gefahren für die Allgemeinheit müssen die von dem Antragsteller geltend gemachten Folgen für die Berufsausübung in ihrer Bedeutung zurückstehen.

Die Ablieferungspflicht hinsichtlich des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV.

Rechtsgrundlage für die Anordnung unmittelbaren Zwangs sind §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 Nr. 3, 65 und 66 LVwVG.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die in dem Bescheid enthaltene Gebührenfestsetzung (vgl. §§ 1 bis 4 i.V.m. Ziff. 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970, BGBl I 1970, 865, 1298, in der Fassung vom 11. Februar 2011, BGBl. I 98). Da der Antragsteller insoweit keine Einwände erhoben hat, erübrigen sich nähere Ausführungen hierzu.

Der Antrag ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkataloges, wobei das Gericht für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des sich hieraus ergebenden Betrages in Ansatz bringt.

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