LG Chemnitz, Az.: 2 Qs 159/15, Beschluss vom 23.02.2016 I. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 05.08.2015 (19 OWi 540 Js 39539/14) dahingehend abgeändert, dass die dem Betroffenen aus der Staatskasse für die Verteidigertätigkeit zu erstattenden notwendigen Auslagen neben den festgesetzten 469,46 € um weitere 401,62 € festgesetzt werden, insgesamt auf 871,08 €. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die […]