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Bußgeldverfahren – Verfolgungsverjährung durch Übersendung des Anhörungsbogens?

OLG Saarbrücken, Az.: Ss Rs 17/2015 (32/15 OWi), Beschluss vom 14.09.2015

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22. Mai 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 29 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 80,– € verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt sowie die Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verjährung beantragt. Er meint, die am 18. November 2014 veranlasste Übersendung des Anhörungsbogens habe die Verjährung hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit vom 28. August 2014 nicht unterbrochen, da wegen der nicht korrekten Angabe des Namens des Betroffenen sowie der fehlenden Angabe seines Geburtstags und Geburtsorts dessen Identität nicht festgestanden habe und die Verfolgungsbehörde zu diesem Zeitpunkt selbst Zweifel an der Identität des Adressaten gehabt habe. Da diese Frage – soweit ersichtlich – bislang noch nicht entschieden worden sei, bittet er, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

Der form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 80Abs. 3 S. 1 und 3, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg, da kein Zulassungsgrund gegeben ist.

1. Wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG) ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ausgeschlossen, da lediglich eine Geldbuße in Höhe von 80,– € und somit von nicht mehr als 100,– € verhängt worden ist.

2. Auch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG) kommt nicht in Betracht.

a) Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und als abstraktionsfähige (durch Aufstellen von abstrakt generellen Leitsätzen) Regeln von praktischer Bedeutung sind (vgl. Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rn. 3). Er ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht gegeben, wenn die sich stellenden Rechtsfragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wesentlichen geklärt sind oder die Beurteilung des festgestellten Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht entscheidend von den konkreten Gestaltungen des Einzelfalls abhängt (z.B. Senatsbeschlüsse vom 10.02.2010 – Ss (Z) 204/10 [18/10] -, 04.04.2011 – Ss (Z) 204/11 [13/11] -, vom 05.05.11 – Ss (Z) 212/11 [46/11] -, vom 12.12.2011 – Ss (Z) 244/11 [148/11] -, vom 06.03.13 – Ss (Z) 203/13 [8/13] -, vom 16.10.2013 – Ss (Z) 235/13 [78/13] -, vom 18.02.2014 – Ss (Z) 206/2014 [12/14 OWi] -, vom 02.05.2014 – Ss (Z) 209/2014 [27/14 OWi] – und vom 22.07.2014 – Ss (Z) 217/2014 [38/14 OWi] -). Selbst eine falsche Entscheidung im Einzelfall rechtfertigt für sich allein die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht, weil die Vorschrift nicht der Einzelfallgerechtigkeit dient (vgl. vorgenannte Senatsbeschlüsse sowie Beschlüsse des Senats vom 28.02.2007 – Ss (Z) 204/07 [10/07] -, 21.01.2008 – Ss (Z) 203/08 [6/08] – und 17.01.2011 – Ss (Z) 202/11 [4/11] -). Daneben muss die Nachprüfung i.S. eines Sich-Aufdrängens „geboten“ sein, die Zulassung zur Überprüfung der Anwendung des Rechts also nicht etwa nur nahe liegen, vertretbar, sinnvoll oder wünschenswert sein (Göhler/Seitz, a. a. O., § 80 Rn. 15; KK OWiG-Senge, 4. Aufl., § 80 Rn. 39); selbst wenn zu einer bestimmten Sachverhaltskonstellation bisher keine obergerichtliche Entscheidung veröffentlicht ist, gebietet dies die Zulassung der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht (z.B. Senatsbeschlüsse vom 04.04.2011 – Ss (Z) 204/11 [13/11] -, vom 05.05.11 – Ss (Z) 212/11 [46/11] -, vom 12.12.2011 – Ss (Z) 244/11 [148/11] -, vom 06.03.13 – Ss (Z) 203/13 [8/13] -, vom 16.10.2013 – Ss (Z) 235/13 [78/13] -, vom 18.02.2014 – Ss (Z) 206/2014 [12/14 OWi] -, vom 02.05.2014 – Ss (Z) 209/2014 [27/14 OWi] – und vom 22.07.2014 – Ss (Z) 217/2014 [38/14 OWi] -).

b) Gemessen hieran sind keine Rechtsfragen aufgeworfen, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts erforderlich erscheinen lassen. Insbesondere ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zur Klärung und richtungweisenden Beurteilung der Frage der Verfolgungsverjährung geboten.

aa) Zwar steht der Zulassung der Rechtsbeschwerde insoweit nicht entgegen, dass nach § 80 Abs. 5 OWiG Verfahrenshindernisse, die vor Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten sind, im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht zu prüfen sind. Die Rechtsbeschwerde ist nämlich zuzulassen, wenn gerade die Frage, ob ein solches Verfahrenshindernis vorliegt, zur Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Rechtsbeschwerdegericht bedarf (vgl. BGHSt 42, 283, 286; Göhler/Seitz, a. a. O., § 80 Rn. 24; KK-Senge, a. a. O., § 80 Rn. 60; st. Rechtsprechung des Senats: vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2009 – Ss (Z) 212/2009 (62/09) -, vom 2. September 2009 – Ss (Z) 216/2009 (82/09) – und vom 16. Oktober 2013 – Ss (Z) 236/2013 (76/13 OWi) -).

bb) Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr sind die im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG durch Anordnung der Anhörung des Betroffenen in Form der Veranlassung der Übersendung eines Anhörungsbogens in Rechtsprechung und Literatur ausgetragen.

(1) Danach gilt Folgendes: Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG führt bereits die Anordnung der Bekanntgabe an den Betroffenen über das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren zur Unterbrechung der Verjährung. Für eine solche Anordnung reicht es aus, dass der Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde die Erstellung und Versendung eines Anhörungsbogens durch individuellen elektronischen Befehl veranlasst, wenn sich Zeitpunkt und Bearbeiter dieses Vorgangs sicher feststellen lassen (vgl. BGHSt 51, 72, 77 ff.; Senatsbeschluss vom 11. Januar 2013 – Ss (B) 134/2012 (100/12 OWi) -; Göhler/Gürtler, a. a. O., § 33 Rn. 4, 12, 45 m. w. N.; KK-OWiG/Graf, a. a. O., § 33 Rn. 31 f.). Ferner setzt eine wirksame Verjährungsunterbrechung durch Anordnung der Anhörung voraus, dass sich die Unterbrechungshandlung gegen einen bestimmten Betroffenen richtet und nicht erst der Ermittlung einer noch unbekannten Person dient (vgl. OLG Hamm DAR 2007, 96 f. Rn. 22, zit. nach jurts; Senatsbeschluss vom 11. Januar 2013 – Ss (B) 134/2012 (100/12 OWi) -; Göhler/Gürtler, OWiG, 16. Aufl., § 33 Rdnr. 6a; KK-Graf, a. a. O., § 33 Rn. 7). Der Betroffene muss also im Zeitpunkt der Vornahme der Unterbrechungshandlung der Person nach bekannt sein, was erst dann der Falt ist, wenn seine Personalien ermittelt sind, wobei sich die Unterbrechungshandlung allerdings nicht gegen den Betroffenen unter seinem richtigen Namen zu richten braucht (vgl. BGHSt 42, 283, 290; Senatsbeschluss vom 11. Januar 2013 – Ss (B) 134/2012 (100/12 OWi)-; Göhler/Gürtler, a. a. O., § 33 Rn. 55), so dass eine unvollständige oder fehlerhafte Schreibweise des Namens des Betroffenen oder sonstiger Angaben im Anhörungsbogen unschädlich ist, sofern sich dessen Identität aus den weiteren Umständen zweifelsfrei ergibt (vgl. BayObLG NStZ-RR 2003, 272 f.; OLG Zweibrücken VRS 107, 207; OLG Hamm DAR 2007, 96 f.; Göhler/Gürtler, a. a. O., § 33 Rn. 10; KK-Graf, a. a. O., § 33 Rn. 23).

(2) Darüber hinausgehende entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG durch Anordnung der Anhörung des Betroffenen in Form der Veranlassung der Übersendung eines Anhörungsbogens stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Insbesondere ist die von dem Verteidiger des Betroffenen aufgeworfene Frage, ob die vorstehend dargelegten Grundsätze zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch Veranlassung der Erstellung und Versendung des Anhörungsbogens an einen bestimmten Betroffenen auch dann gelten, wenn die Verwaltungsbehörde zu diesem Zeitpunkt selbst Zweifel an der Identität des Betroffenen oder seiner Fahrereigenschaft hat, bereits geklärt. Danach ändert der Umstand, dass der der Versendung des Anhörungsbogens an einen Betroffenen zugrunde liegende Verdacht, dieser habe die Ordnungswidrigkeit begangen, von der Verwaltungsbehörde selbst angezweifelt und durch weitere Ermittlungen überprüft wurde und sich später bestätigt hat, nichts daran, dass die in der Veranlassung der Übersendung des Anhörungsbogens liegende Unterbrechungshandlung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG sich gegen eine bestimmte Person, nämlich den damals schon bekannten Betroffenen richtete (vgl. OLG Köln VRS 95, 119 f. – Rn. 7 f. nach juris; Göhler/Gürtler, a. a. O., § 33 Rn. 14; KK-Graf, a. a. O., § 33 Rn. 23). Dass der von der Polizei aufgesuchte Verantwortliche des Fuhrparks der Fahrzeughalterin, nach dessen Auskunft der PKW, mit dem der Geschwindigkeitsverstoß begangen wurde, dem Betroffenen zugeteilt war, nach Vorlage der sich in der Akte befindenden Lichtbilder nicht mit Bestimmtheit zu sagen vermochte, ob es sich bei der abgebildeten Person um den Betroffenen handelt, eine andere Mitarbeiterin der Zentralen Bußgeldbehörde (Frau ,…) als diejenige, die die Versendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen veranlasste (Frau ….), daraufhin am 14.11.2014 in der Akte vermerkte „In Amtshilfe nicht sicher zu ermitteln“, die Mitarbeiterin der Zentralen Bußgeldbehörde, die am 18.11.2014 die Übersendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen veranlasste (Frau ….) noch am selben Tag die Stadt …. um weitere, der Identifizierung des Fahrers dienende Auskünfte ersuchte („Übersendung einer Fotokopie des Personalausweises bzw. Reisepasses/Führerscheins, auf dem das Lichtbild zu erkennen ist“) und sie sodann nach Eingang dieser Auskünfte einschließlich des Geburtstags und des Geburtsorts des Betroffenen am 02.12.2014 – überflüssigerweise (vgl. OLG Köln, a. a. O.) – die Übersendung eines weiteren Anhörungsbogens an diesen veranlasste, stellt daher die Wirksamkeit der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gegenüber dem Betroffenen nicht in Frage.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

 

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