AG Zeitz, Az.: 13 OWi 713 Js 210201/14, Urteil vom 07.10.2015
Der Betroffene ist gemäß Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im technischen Polizeiamt der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 46 km/h schuldig.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Betroffene wird zu einer Geldbuße von 200 € verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Ausgenommen hiervon sind Bagger und Lader, die der Betroffene als zugelassener Maschinenführer in der Bauwirtschaft gemäß der Prüfung Registriernummer xxxx_00000000_00.000 führt. Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam.
Angewandte Vorschriften: §§ 24, 25 Abs. 2 StVG, 41 Abs. 1 i.V.m.Anlage 2, 49 StVO, 46 OWiG, 465 StPO, BKat Nr.11.3.7.
Gründe
I. Ausweislich der Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 28.08.2015 ist der Betroffene verkehrsrechtlich am 18.10.2013 mit einer innerörtlichen Geschwindigkeitsübertretung um 37 km/h in Erscheinung getreten. Gegen ihn wurden ein Bußgeld von 160,- € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Rechtskraft trat am 07.12.2013 ein. Darüber hinaus ist der Betroffene sonst verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
II. Der Betroffene ist gemäß dem Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt vom 05.08.2014 -…………..- der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 46 km/h schuldig
III. Ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat ist zur Einwirkung auf den Betroffenen geboten. Nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG kann einem Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat und wegen der eine Geldbuße festgesetzt worden ist, für die Dauer von einem bis zu drei Monaten verboten werden, Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art im Straßenverkehr zu führen. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 BKatV liegt eine grobe Pflichtverletzung vor, wenn ein Tatbestand der Nummer 11.3 des Bußgeldkatalogs i.V.m. Tabelle 1 des Anhangs verwirklicht wird.
Die – hier gegebene – Erfüllung dieses Tatbestandes (Nr.11.3.7 BKat) indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, für den gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 in der Regel die im Bußgeldkatalog bestimmte Dauer – hier ein Monat- festzusetzen ist. Diese Bindung der Sanktionspraxis dient der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen (OLG Bamberg, Beschluss vom 18. März 2014 – 3 Ss OWi 274/14 -, juris).
Von der Verhängung eines Fahrverbotes kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen oder die Anordnung eines Fahrverbotes unverhältnismäßig ist. Dieser Möglichkeit, von einem Fahrverbot, gegebenenfalls gegen Erhöhung der Geldbuße, abzusehen, ist sich das Gericht bewusst gewesen. Maßgebend dafür, von dieser Möglichkeit vorliegend keinen Gebrauch zu machen war, dass außergewöhnliche Umstände nicht ersichtlich sind und das Fahrverbot auch nicht unverhältnismäßig ist.
Übermäßige berufliche Nachteile werden durch die tenorierte Ausnahme vermieden. § 25 Abs. 1 StVG bestimmt, dass sich ein Fahrverbot auf Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art beziehen kann. Danach sind Ausnahmen von einem Fahrverbot für Kraftfahrzeuge aller Art möglich (vgl.Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 3.Aufl., 2014, § 10 Rzn.4 ff.). Durch die hier tenorierte Ausnahme ist es dem Betroffenen möglich, Bagger und Lader zu führen. Das Führen eines PKW zum Erreichen seines Arbeitsplatzes ist ihm dagegen – ebenso wie anderen von einem Fahrverbot Betroffenen – nicht gestattet.
Unter besonderen Umständen kann von der Regeldauer auch nach oben abgewichen werden. Auch dieser Möglichkeit ist sich das Gericht bewusst gewesen. Das Gericht hat indes davon abgesehen, über die Regeldauer hinauszugehen. Der Umstand, dass gegen den Betroffenen bereits einmal ein Fahrverbot verhängt wurde, gibt dem Gericht hier keine Veranlassung, über die Regeldauer hinauszugehen. Der Zweck des Fahrverbots ist mit der Regeldauer erfüllt.
Es besteht auch keine Veranlassung, vom Regelsatz der Geldbuße abzuweichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i.V. mit § 465 Abs. 1 StPO.