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Außerachtlassens der Vorsicht beim Rückwärtsfahren – Unfall

AG Zeitz, Az.: 13 OWi 714 Js 207238/15, Urteil vom 14.10.2015

Der Betroffene wird wegen Außerachtlassens der besonderen Vorsicht beim Rückwärtsfahren mit Unfall zu einer Geldbuße von € 100,- verurteilt.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 24 StVG, 8Abs.5, 49 StVO, 46 OWiG, 465 StPO, BKat Nr.44.

Gründe

Außerachtlassens der Vorsicht beim Rückwärtsfahren - Unfall
Symbolfoto: Von ALPA PROD /Shutterstock.com

I. Ausweislich der Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 17.09.2015 wurde gegen den Betroffenen wegen einer am 30.03.2014 begangenen Geschwindigkeitsübertretung um 37 km/h außerorts ein Bußgeld von 120 € verhängt. Die Entscheidung vom 06.05.2014 ist am 24.05.2014 rechtskräftig geworden.

II. Mit dem Bußgeldbescheid wird der Betroffene beschuldigt, am 17.02.2015 um 15:30 Uhr in Z….. in Höhe Lichtzeichenanlage als Führer des LKWs ……. beim Rückwärtsfahren die ihm obliegende besondere Vorsicht außer Acht gelassen zu haben. Es kam zum Unfall.

Dieser Vorwurf trifft zu.

Am 17.02.2015 um 15:30 Uhr ließ der Betroffene in Z…. in Höhe Lichtzeichenanlage als Führer des LKWs ….. beim Rückwärtsfahren die ihm obliegende besondere Vorsicht außer Acht. Es kam zum Unfall.

Die Feststellung des vorstehenden Sachverhalts beruht auf der teilweise geständigen Einlassung der Betroffenen, der die Fahrereigenschaft zugestanden hat und deshalb von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war, und auf der durchgeführten Beweisaufnahme. Die Zeugen R. und P. wurden vernommen. In Augenschein genommen wurden die Skizze Bl.1R und die Fotos Bl.17-20; auf sie wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verwiesen.

Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, er sei nur einen Meter sehr langsam rückwärts gefahren und habe sich währenddessen über beide Außenspiegel etwaigen rückwärtigen Verkehrs vergewissert. Er habe während der Zufahrt auf die Ampelanlage ständig den rückwärtigen Verkehr durch Blicke in den Außenspiegel beobachtet; dabei sehr der PKW des Zeugen R. noch nicht erkennbar gewesen. Es sei zu vermuten, dass dieser aus einer Nebenstraße direkt hinter die Mitte des LKWs herangefahren sei. Der PKW habe im toten Winkel gestanden und keinen hinreichenden Abstand gehabt. Ein Sachschaden sei nicht entstanden.

Der Zeuge R., der auf eine Ahndung keinen Wert legte, hat ausgesagt, geradeaus auf der B..straße gefahren zu sein und etwa 3 bis 3,5 m hinter dem Lkw gehalten zu haben. Der Lkw sei dann nach hinten gefahren. Wegen des Gefälles in Richtung der Ampel habe es sich nicht um ein Zurückrollen handeln können. Die Anhängerkupplung habe gegen sein Kennzeichen gestoßen. Er, der Zeuge, sei erst sehr wütend gewesen, habe entsprechend reagiert, sich dafür aber später beim Betroffenen entschuldigt. Er sei zur Werkstatt gefahren, dort habe man sich das angesehen. Der Lehrling habe das Nummernschild zurückgedrückt. Er habe diesem zwei Euro Trinkgeld gegeben. Er habe sodann den Betroffenen, den er mit dem Vornamen „A..“ bezeichnete, angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Sache für ihn erledigt sei. Die Polizei sei durch die anwesende weitere Zeugin angerufen worden.

Der Zeuge P. hat ausgesagt, der Betroffene und er hätten in Z. etwas abladen wollen. Da sie nicht genau gewusst hätten, wo sehen müssten, hätte er Frau K. angerufen. Sie hätten drehen wollen. Sie hätten in den Spiegel gesehen. Nach seiner Einschätzung hätten sie einen halben bis 1 m zurückgesetzt. Eine Passantin habe die Polizei gerufen. Auf Vorhalt erklärte der Zeuge, sie hätten nicht ständig in den Spiegel gesehen.

Soweit der Betroffene sich zum Beweis dafür, dass der PKW sich im toten Winkel 1 m hinter dem LKW befunden hat, auf technisches Sachverständigengutachten berufen hat, bedarf es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der PKW sich beim Rückwärtsfahren im toten Winkel befunden hat. Dieser Umstand ist indes nicht geeignet, den Betroffenen zu entlasten.

Es steht vielmehr fest, dass der Betroffene den LKW eine kurze Strecke –mögen dies nun 1 m oder 3,5 m gewesen sein- rückwärts gefahren ist und dabei mit der Anhängerkupplung gegen das Kennzeichen des PKW gefahren ist. Das war fahrlässig, denn er hat hierbei die beim Rückwärtsfahren geltende Pflicht zur besonderen Sorgfalt nicht gewahrt. Ein Kraftfahrer handelt fahrlässig, wenn er sich beim Rückwärtsfahren nicht vergewissert, dass sich kein Hindernis im toten Winkel seines Fahrzeuges befindet (BGH VersR 1975, 430, zit.nach OLG Oldenburg, Urteil vom 09. Juni 2000 – 6 U 55/00 –, juris).

Damit hat der Betroffene gegen § 8 Abs.5 StVO verstoßen.

Die Geldbuße entspricht dem gemäß Anlage 4 erhöhten Regelsatz der Nr.44 BKat. Eine Sachbeschädigung i.S.d. Tabelle 4 lag vor. Das Kennzeichen des PKWs war verformt und es erschien als möglich, dass der PKW weitere Schäden aufwies. Diese Situation erforderte es, dass der nicht selbst auf dem Gebiet des Kraftfahrzeugwesens sachkundige Geschädigte die sachkundige Hilfe einer Kfz.-Werkstatt in Anspruch nahm. Dass die Schadensbegutachtung und –beseitigung letztlich als Service der Werkstatt unberechnet erfolgte, ändert nichts daran, dass eine Sachbeschädigung eingetreten ist.

Es bestand keine Veranlassung, insoweit vom BKat abzuweichen. Zwar ergab sich aus dem Umstand, dass die Fahrlässigkeit beim Führen eines LKW vorlag, ein höheres Schadenspotential. Auch lag hier eine Voreintragung vor. Im Hinblick darauf, dass der Schaden gering war und der Geschädigte auf eine Ahndung keinerlei Wert legte, ist der nach Tabelle 4 erhöhte Regelsatz indes ausreichend und angemessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i.V. mit § 465 Abs. 1 StPO.

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