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Fahrerlaubnisentziehung – Missbräuchliche Einnahme von Tramadol

VG München, Az.: M 1 S 15.5289, Beschluss vom 17.02.2016

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.

Fahrerlaubnisentziehung - Missbräuchliche Einnahme von Tramadol
Symbolfoto: Von chatuphot /Shutterstock.com

Sie war zuletzt Inhaberin einer am …. Januar 1997 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 (alt). Seit Ende 2012 fälschte sie Rezepte, um in den regelmäßigen Besitz des Schmerzmittels Tramal zu gelangen und dieses zu konsumieren. Im Rahmen der gegen sie eingeleiteten Ermittlungen gab sie bei ihrer Vernehmung am …. Februar 2015 an, von Tramal abhängig zu sein. Bei einer weiteren Vernehmung am …. Februar 2015 erklärte sie, sich seit einigen Tagen (seit 13. Februar 2015) im …-Klinikum zu befinden und dort eine freiwillige Entgiftung zu machen. Davor habe sie sehr hoch dosiert und etwa drei bis vier Mal täglich Tramal eingenommen. Am …. August 2015 wurde die Antragstellerin wegen Urkundenfälschung verurteilt.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 wurde der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen (Nr. 1). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, ihren Führerschein binnen einer Frist von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben. Sollte der Führerschein unauffindbar sein, so sei stattdessen innerhalb derselben Frist eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Dokuments abzugeben (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung unter Nr. 2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der unter der Nr. 1 getroffenen Regelung wurde angeordnet (Nr. 4).

Die Antragstellerin sei abhängig von dem psychoaktiven Opioid-Analgetikum Tramadol. In Nr. 9.4 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) werde ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei missbräuchlicher Einnahme von psychoaktivwirkenden Arzneimittel und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen nicht bestehe. Erst recht bestehe gemäß Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV keine Eignung bei Abhängigkeit von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen.

Eine aus diesem Grund verlorene Fahreignung könne nicht durch bloßen Zeitablauf wiedererlangt werden, vielmehr bedürfe es gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV einer Entgiftung und Entwöhnung sowie einer nachgewiesenen einjährigen Abstinenz. Außerdem müsse eine gegen Ende des einjährigen Abstinenzzeitraums durchgeführte medizinisch-psychologische Begutachtung ergeben, dass es zu einem stabilen, tiefgreifenden Einstellungswandel gekommen sei, der die Erwartung begründe, die Person werde auch künftig abstinent von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen leben. Diese Kriterien seien derzeit nicht erfüllt. Die Antragstellerin gelte daher als fahrungeeignet im Sinne von Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV mit der Folge, dass ihr nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Der Sofortvollzug wurde mit dem von der Antragstellerin ausgehenden Sicherheitsrisiko sowie mit dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer begründet.

Am …. Juli 2015 wurde der Führerschein der Antragstellerin bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben.

Der mit Schriftsatz vom …. August 2015 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2015 zurückgewiesen.

Am …. November 2015 hat die Antragstellerin Klage erhoben (M 1 K 15.5288). Gleichzeitig beantragt sie,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom …. August 2015 gegen den Bescheid vom 7. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2015 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner hat unverzüglich den abgelieferten Führerschein der Antragstellerin zurückzugeben. Für den Fall, dass der Führerschein nicht mehr vorhanden ist oder unbrauchbar gemacht wurde, hat der Antragsgegner der Antragstellerin unverzüglich einen neuen Führerschein entsprechend den bisherigen Klassen auszustellen.

Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, es sei nicht zutreffend, dass sie ungeeignet wäre, Kraftfahrzeuge aller Art zu führen. Sie habe vom 12. Februar 2015 bis 1. März 2015 eine stationäre Entziehung im …-Klinikum durchgeführt und sei als entzogen entlassen worden. Bis zum heutigen Tag habe sie kein Tramadol mehr eingenommen. Entscheidend sei allerdings, dass das Führen von Fahrzeugen mit den hier in Rede stehenden Tramaltropfen durchaus möglich sei. Der Beipackzettel enthalte lediglich die Einschränkung, dass Tramal die Reaktionsfähigkeit und Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen könne. Dies sei jedoch lediglich dann der Fall, wenn der Patient das Gefühl habe, dass das Reaktionsvermögen beeinträchtigt sei, etwa wenn Benommenheit, Schwindel und verschwommenes Sehen aufträten. Das bedeute, es werde zunächst davon ausgegangen, dass solche Störungen in aller Regel nicht aufträten. Während der gesamten Zeit der Einnahme sei sie nicht in ihrer Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt gewesen, es sei nie Benommenheit, Schwindel und verschwommenes Sehen aufgetreten. Sie habe sich sogar verkehrstüchtiger, wacher, konzentrierter und arbeitsfähiger gefühlt, wenn sie Tramal eingenommen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ihr wegen der Einnahme von Tramal die Fahrerlaubnis entzogen werden solle, wenn dieses Mittel nicht zu einer Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit führe und auch nicht führen werde. Die relative Ungefährlichkeit des Tramadol ergebe sich auch daraus, dass diese Substanz, anders als die übrigen Substanzen aus der Gruppe der Opioide, nicht unter das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG) falle. Sie arbeite bei einem Pflegedienst als Pflegedienstleitung und sei hierbei auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sei es, das pflegende Personal ihres Arbeitgebers zu überwachen. Auch pflege sie selbst Patienten. Sie sei jeden Tag acht Stunden mit dem Auto ihres Arbeitgebers unterwegs.

Die Antragstellerin legt einen vorläufigen, nicht unterschriebenen Arztbericht des …-Klinikums vom …. März 2015 vor, in dem u.a. eine Opiatabhängigkeit diagnostiziert wird. Sie wurde hiernach am 1. März 2015 als entzogen, therapiefähig und nicht entwöhnt entlassen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahin auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage (M 1 K 15.5288) angeordnet bzw. wiederhergestellt werden soll, und hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich der Antrag gegen die nach Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids) richtet, ist er unzulässig. Die Antragstellerin hat den Führerschein ordnungsgemäß abgegeben, so dass das angedrohte Zwangsgeld nicht mehr fällig werden kann und sich die Zwangsgeldandrohung erledigt hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit besteht damit nicht.

2. Soweit sich der Antrag gegen die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins (Nr. 2 des Bescheids) richtet, ist er ebenfalls unzulässig. Die Rechtsprechung hält an der früher vertretenen Auffassung, dass die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz vorgeschrieben ist und deshalb eine Anordnung des Sofortvollzugs diesbezüglich ins Leere ginge, nicht weiter fest, da es sich bei der FeV nicht um ein formelles Gesetz im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO handelt (BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 23). Da der Antragsgegner bezüglich Nr. 2 des Bescheids keinen Sofortvollzug angeordnet hat, hat die Klage der Antragstellerin insoweit aufschiebende Wirkung. Dem auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrag fehlt damit das Rechtsschutzbedürfnis.

3. Soweit sich der Antrag gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) richtet, ist er zwar zulässig, aber unbegründet.

Aufgrund der formell ordnungsgemäßen Anordnung des Sofortvollzugs im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat die Klage der Antragstellerin gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Grundlage dieser Entscheidung ist eine Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.).

Hier überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da die Klage der Antragstellerin bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Nr. 1 des Bescheids ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog. Die Antragstellerin hat sich wegen der missbräuchlichen Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weshalb ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen war.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV ist fahrungeeignet, wer missbräuchlich psychoaktiv wirkende Arzneimittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Erst recht ist nach Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV fahrungeeignet, wer abhängig von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen ist.

Nach dem von ihr selbst vorgelegten Arztbrief des …-Klinikums ist die Antragstellerin opiatabhängig, hat Tramadol missbräuchlich eingenommen und keine Entwöhnungsbehandlung durchgeführt. Sie hat ihre Fahreignung verloren und nach Maßgabe der Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV auch nicht wiedererlangt.

Die missbräuchliche Einnahme von Tramadol durch die Antragstellerin steht bereits fest aufgrund ihrer eigenen Einlassungen bei den polizeilichen Vernehmungen am …. und …. Februar 2015. Die Antragstellerin hat angegeben, seit Ende 2012 von Tramal abhängig zu sein und sich nunmehr einer freiwilligen Entgiftung zu unterziehen. Vor der Zeit in der Klinik habe sie sehr hoch dosiert und etwa drei bis vier Mal täglich Tramal eingenommen. Auf Grundlage dieser Aussagen ist die Fahrerlaubnisbehörde im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin fahrungeeignet ist.

Tramadol gehört zur Arzneistoffgruppe der Opioide (Fries/Wilkes/Lössl, Fahreignung bei Krankheit, Verletzung, Alter, Medikamenten, Alkohol und Drogen, 2. Aufl. 2008, S.182) und fällt zwar nicht unter das Betäubungsmittelgesetz, ist aber ein verschreibungspflichtiges, psychoaktiv wirkendes Arzneimittel. Die Antragstellerin hat Tramadol missbräuchlich eingenommen, indem sie ohne medizinische Indikation und ohne ärztliche Verordnung hiervon regelmäßig übermäßig Gebrauch machte. Sie war damit nicht fahrgeeignet im Sinne des Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV. Ihre Ausführungen dazu, was auf dem Beipackzettel von Tramaltropfen zu lesen ist, verhelfen dem Antrag nicht zum Erfolg. Denn entscheidend ist, dass Tramadol als psychoaktiv wirkendes Arzneimittel die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen kann. Für die Fahrungeeignetheit gemäß Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV genügt es, dass die Antragstellerin das psychoaktiv wirkende Arzneimittel missbräuchlich eingenommen hat. Darauf, ob die Tramaltropfen im konkreten Fall tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der Verkehrstauglichkeit führten, kommt es nicht an. Somit ist auch irrelevant, ob die Antragstellerin während der Einnahme von Tramadol in ihrer Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt war oder sich sogar verkehrstüchtiger, wacher und konzentrierter fühlte.

Wurden psychoaktiv wirkende Arzneimittel im Sinne des Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV eingenommen, kann die Fahreignung frühestens nach Ablauf eines Jahres seit dem letzten Konsum bei Einhaltung und Nachweis einer zumindest einjährigen Abstinenz sowie – falls nach den Gegebenheiten des konkreten Falls erforderlich – einer Entgiftung und Entwöhnung wiedererlangt werden, Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV. Dies war vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung schon mangels Zeitablaufs nicht der Fall, da die Antragstellerin ihren eigenen Angaben zufolge jedenfalls am 17. Februar 2015 noch Tramal eingenommen hat. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin sich der notwendigen Entwöhnungsbehandlung unterzogen hätte. Damit durfte die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis ohne weitere Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entziehen.

4. Für die von der Antragstellerin beantragte Vollziehungsfolgenbeseitigung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist vorliegend kein Raum. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO bezweckt die vorläufige Sicherung eines Folgenbeseitigungsanspruchs. Er soll zwar grundsätzlich die faktische und die rechtliche Lage in Einklang bringen. Dennoch unterbleibt hier eine Anordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO unter dem Blickwinkel, dass eine bereits durchgeführte Maßnahme nicht rückgängig gemacht werden soll, die anschließend rechtmäßig wiederholt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2004 – 24 CS 03.3324 – juris Rn. 24). Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV. Zwar konnte die Antragstellerin ohne Anordnung des Sofortvollzugs nicht wirksam zur Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids verpflichtet werden, da ihr Widerspruch und ihre Klage gegen Nr. 2 des Bescheids aufschiebende Wirkung haben (BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 23). Der Antragsgegner könnte aber jederzeit rechtmäßig den Sofortvollzug von Nr. 2 des Bescheids anordnen und damit die Antragstellerin zur unverzüglichen Abgabe ihres Führerscheins verpflichten.

5. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 46.3, 46.5 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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