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Geschwindigkeitsmessung durch von der Verwaltungsbehörde beauftragte private Dritte

AG Michelstadt, Az.: 2 OWi – 8200 Js 17495/14, Urteil vom 16.04.2015

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Gründe

I.

Mit Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 20.03.2014 wurde dem Betroffenen vorgeworfen, am 17.12.2013 um 23.29 Uhr in …, Fahrtrichtung ortsauswärts, als Führer des Pkw … die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h überschritten zu haben (zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h; festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug: 81 km/h).

Gegen den Betroffenen wurde deshalb eine Geldbuße festgesetzt in Höhe von 230 Euro. Zusätzlich wurde ein Fahrverbot von 1 Monat gemäß § 25 StVG angeordnet.

II.

Die Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen wurde mit einem stationären Gerät vom Typ PoliScan F1 HP durchgeführt. Verantwortlicher Messbeamter war der Zeuge …, der ausweislich der verlesenen Teilnahmebescheinigung der Polizeiakademie Hessen an diesem Gerät ausgebildet wurde. Ausweislich des verlesenen Eichscheins der Hessischen Eichdirektion war das Messgerät zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war nach Angaben des Zeugen … und des verlesenen Messprotokolls an der Örtlichkeit durch die Ortstafel 50 km/h beschränkt. Das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung ist auf den in Augenschein genommenen und auszugsweise verlesenen Beweisbildern (Bl. 4 d. A.), auf die gemäß § 267 StPO Bezug genommen wird, dokumentiert.

III.

Zur Frage der Ordnungsgemäßheit der Messung hat das Gericht ein verkehrstechnisches Gutachten des Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik … eingeholt. Dieser hatte sein schriftliches Gutachten in der Hauptverhandlung auch erläutert. Zusammengefasst kam der Sachverständige zu folgendem Ergebnis:

1. Die hier vorgeworfene Geschwindigkeitsmessung wurde ausweislich der vorliegenden Unterlagen mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan speed F1 HP mit der Softwareversion 3.2.4 durchgeführt.

2. Anhand der in der Akte enthaltenen Kopie des Eichscheines ist aus sachverständiger Sicht davon auszugehen, dass das gegenständliche Messgerät zum Messzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht war.

3. Bei der Besichtigung der Messörtlichkeit durch … vom hiesigen Büro konnte festgestellt werden, dass der Messgerätestandort deutlich mehr als 100 m von dem Ortseingangsschild entfernt ist.

4. Durch die Stadtverwaltung … wurden sämtliche Original-Tuff-Falldateien des gegenständlichen Messeinsatzes zur Verfügung gestellt. Auch die Tuff-Datei der Messung des Fahrzeuges des Betroffenen wurde zur Verfügung gestellt. Die Messung des Fahrzeuges des Betroffenen wurde am 17.12.2013 durchgeführt. Messungen ab dem 24.07.2013 sind laut dem 1. Nachtrag zur 2. Neufassung der Anlage (als Anlage zum Gutachten in Kopie beigefügt), bei denen die Softwareversion 3.2.4 verwendet wurde (wie im gegenständlichen Fall), mit der Auswertesoftwareversion 3.45.1 auszuwerten.

Wird versucht, die entsprechende Falldatei des Fahrzeuges des Betroffen mit der Auswertesoftwareversion 3.45.1 zu öffnen, so werden dort weder das Meßfoto noch die Zusatzdaten angezeigt. Vielmehr wird dort die Messung als ungültiger Falldatensatz angezeigt. Unter Verwendung der Auswertesoftwareversion 3.45.1 hätte somit der Auswertestelle kein Meßfoto zur Verfügung gestanden und somit könnte nach diesseitiger Auffassung kein Tatvorwurf erfolgen.

5. Das Meßfoto des Fahrzeuges des Betroffenen kann jedoch mit Hilfe von älteren Auswertesoftwareversionen (beispielsweise 3.38.0) in Augenschein genommen werden.

Nach Inaugenscheinnahme konnte festgestellt werden, dass sich auf dem Meßfoto des Fahrzeuges des Betroffenen lediglich das Fahrzeug des Betroffenen befindet. darüber hinaus befindet sich der Auswerterahmen ordnungsgemäß auf der Fahrzeugfront des Fahrzeuges des Betroffenen entsprechend er herstellerseitigen Auswertekriterien.

Insofern hätte es sich bei Auswertung mit der Softwareversion 3.38.0 um eine gültige Messung gehandelt.

6. Weshalb nun dennoch die Messung des Fahrzeuges des Betroffenen durch die Auswertesoftware 3.45.1 (zum Meßzeitpunkt des Fahrzeuges des Betroffenen anzuwenden) unterdrückt wurde, kann derzeit aus technischer Sicht nicht weiter überprüft werden.

7. Letztendlich bedarf somit die Verwertbarkeit der Messung des Fahrzeuges des Betroffenen einer weitergehenden rechtlichen Würdigung.

Im Hinblick auf die sich stellende Frage, warum die hier in Rede stehende Falldatei mit der alten Softwareversion 3.38.0 ausgewertet wurde und nicht mit der seinerzeit aktuellen Version 3.45.1, hat der Messbeamte, der Zeuge …, angegeben, dass die Auswertung der Falldatei ausschließlich durch die private Betreiberfirma der Messgeräte, hier die Firma … erfolgt. Der … würden die schon ausgewerteten Falldatensätze auf dem Server der Firma lediglich zur Verfügung gestellt.

Eine Auswertung durch die … finde nicht statt. Auch nicht eine Überprüfung, ob die Falldatensätze mit der zulässigen Auswertung der Software ausgewertet worden sind.

Nach diesen Angaben – an deren Richtigkeit kein Anlass zum Zweifel besteht – steht fest, dass die Auswertung des hier in Rede stehenden Falldatensatzes ausschließlich durch die private Betreiberfirma des Messgerätes erfolgt ist. Die Auswertung erfolgt nicht durch die … bzw. durch ihren Messbeamten. Auch eine Überprüfung der Auswertung fand nicht statt.

IV.

Dass eine Verwertung der vorliegenden Messung als Ergebnis eines sogenannten standardisierten Messverfahrens nicht in Betracht kommt, ist klar ersichtlich: Die Auswertung der Messung erfolgte entgegen der Vorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt nicht mit den aktuellen Auswerteprogramm 3.45.1, sondern mit dem veralteten Vorgängerprogramm.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen … könnte daran gedacht werden, das Ergebnis dieser Messung außerhalb eines standardisierten Messverfahrens als verwertbar anzusehen. Immerhin hatte der Sachverständige ausgeführt, dass die Messung – obgleich mit dem Auswerteprogramm 3.38.0 ausgewertet – nicht zu beanstanden sei.

Jedoch steht der Verwertung der vorliegenden Messung ein Beweisverwertungsverbot entgegen, welches sich aus einem Beweiserhebungsgebot ergibt:

Die Verfolgung von Straftaten und von Ordnungswidrigkeiten ist als Ausfluss des Gewaltmonopols des Staates ist eine originär hoheitliche Aufgabe. Dies bedeutet, dass diese Aufgabe von staatlichen Stellen als Hoheitsträgern erfüllt werden muss. Sie darf nicht auf private Dritte übertragen werden. Im Fall der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen bedeutet dies, dass die Stadt oder die Gemeinde sowohl die Durchführung der Messung selbst als auch die Auswertung der so gewonnen Datensätze zu verantworten hat. Denn für beide Vorgänge, also sowohl für die Durchführung der Messung als auch deren Auswertung, stellt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt verbindliche Anforderungen auf, die einzuhalten sind. Es ist Aufgabe der Stadt oder Gemeinde als Hoheitsträger, die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen. Diese Aufgabe kann nicht auf private Dritte übertragen werden. Insbesondere darf die Auswertung der Falldatensätze nicht – jedenfalls nicht ohne Kontrolle – auf die private Betreiberfirma der Geschwindigkeitsmessanlagen übertragen werden, die – wie der Dezernent aus Zivilverfahren weiß – nach der Anzahl der generierten Datensätze bezahlt wird.

Abgesehen davon ist es auch ein Gebot des effektiven Rechtsschutzes für den Bürger, dass durch staatliche Seite sichergestellt ist, dass nach den aktuellen gültigen Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt worden ist. Vorliegend ist erst durch die Einholung eines mit hohen Kosten verbundenen Sachverständigengutachtens herausgekommen, dass die Messung mit einer nicht mehr gültigen Auswertesoftware ausgewertet wurde. Deswegen kann nicht sein, dass dem betroffenen Bürger aufgebürdet wird, die Geschwindigkeitsmessung auf ihre Ordnungsgemäßheit zu überprüfen. Dafür muss vielmehr der Hoheitsträger die Gewähr übernehmen. Insoweit wird auch zu fordern sein, dass künftig zu dokumentieren sein wird, wer die Auswertung der Geschwindigkeitsmessung vorgenommen hat und mit welchem Auswerteprogramm dies geschehen ist.

V.

Der Betroffene war deshalb aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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