AG Saarbrücken, Az.: 22 OWi 62 Js 583/15 (231/15), Urteil vom 22.05.2015
Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 29 km/h eine Geldbuße in Höhe von 80 EUR festgesetzt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 41Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG.
Gründe
In der Hauptverhandlung wurde aufgrund Einlassung seitens des Betroffenen, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussage des Zeugen B, der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder (Bl. 4-9 d. A.), der Vorlage des Messprotokolls (Bl. 1 d. A.), des Eichscheins (Bl. 2 f. d. A.) und des Anhörungsbogens (Bl. 19 d. A.) sowie der Bekanntgabe der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Gegen den Betroffenen liegen keine Voreintragungen im Verkehrszentralregister vor.
Er befuhr – nach insofern geständiger Einlassung – am Vormittag des 28.08. 2014 die BAB 8 Richtung Zweibrücken mit dem Pkw (amtliches Kennzeichen: SLS …).
In Höhe Sulzbach fand durch den Zeugen B und einen Polizeikollegen eine Geschwindigkeitsmessung statt mittels gültig geeichter Geschwindigkeitsmessanlage der Fa. ESO, ES 3.0. Das Messgerät war von dem Zeugen ordnungsgemäß aufgebaut und bedient worden entsprechend Bedienungsanleitung sowie PTB- Zulassung. Hinweise auf Fehlmessungen gab es keine. Die Messung ergab, dass der Betroffene die Meßörtlichkeit um 08.26 h mit einer Geschwindigkeit von 129 km (nach Toleranzabzug von 4 km/h) passierte.
Im Bereich der Messörtlichkeit galt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, angeordnet durch deutlich aufgestellte Verkehrszeichen beidseitig der Fahrbahn; in den Autobahnabschnitten davor galt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von zunächst 120 km/h und dann 100 km/h. Von der ordnungsgemäßen Beschilderung hatten sich der Zeuge und sein Kollege vor Beginn der Messung durch Abfahren der Strecke überzeugt.
Nach dem festgestellten Sachverhalt war der Tatbestand der §§ 41Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG gegeben, wobei das Gericht von fahrlässiger Begehensweise ausging.
Entgegen der Auffassung seitens des Betroffenen war der Vorwurf gegen den Betroffenen nicht verjährt. Ausweislich Anhörungsbogen (Bl. 19 d. A.) wurde eine erste Anhörung in dieser Sache an den Betroffenen gerichtet am 18.11. 2014 angeordnet; dies vor dem Hintergrunde polizeilicher Ermittlungen vom 06.11. 2014 (Ermittlungsbericht Bl. 17 d. A.), wonach der Betroffene höchst wahrscheinlich als Fahrer des Fahrzeugs ermittelt worden war. Danach war davon auszugehen, dass sich die Ermittlungen ganz konkret gegen den Betroffenen als solcher richteten und nicht erst der Ermittlung eines noch unbekannten Täters diente. Dass der Nachname im Rahmen dieser Anhörung falsch geschrieben war (an Stelle W ein V), war für die Verjährung unterbrechende Wirkung in dieser Anhörung unschädlich. (vgl. Göhler zu § 33 OWiG, Rdnr. 6 a). Dass in der Folge seitens der Verwaltungsbehörde dann noch eine weitere Anhörung am 02.12. 2014 angeordnet wurde (Bl. 26 d. A.), war ohne Bedeutung; denn nur die erste Anordnung der Anhörung konnte die Verjährung unterbrechen (vgl. Göhler am angegebenen Ort, Rdnr. 6 a).
Der Verstoß war mit einer Geldbuße von 80 EUR zu ahnden. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, um von dieser Regelsanktion nach BußgkVO abzuweichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 46 OwiG, 465 StPO.