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Fahrerlaubnisentziehung – Nichtbefolgung einer Gutachtenanordnung der Fahrerlaubnisbehörde

OVG Lüneburg, Az.: 12 ME 141/19, Beschluss vom 26.09.2019

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 7. Kammer – vom 16. Juli 2019 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 18. Juni 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Juni 2019 wird wiederhergestellt, soweit sich die Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung, den Führerschein abzuliefern, richtet, und angeordnet, soweit die Klage die Androhung der zwangsweisen Einziehung des Führerscheins zum Gegenstand hat.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die weiter gehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Mit seiner Beschwerde wendet sich der 1999 geborene Antragsteller dagegen, dass es das Verwaltungsgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 16. Juli 2019, auf den hinsichtlich der Einzelheiten seiner Gründe Bezug genommen wird, abgelehnt hat, ihm vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 12. Dezember 2016 (Bl. 18 ff. der Gerichtsakte -GA -) zu gewähren. Durch diese Verfügung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unter anderem der Klasse BE, weil er gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schloss, nachdem dieser das ärztliche Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht vorgelegt hatte.

Die Beibringung eines solchen Gutachtens (zur etwaigen Abhängigkeit des Antragstellers von Betäubungsmitteln oder anderen die Fahreignung in Frage stellenden psychoaktiv wirkenden Stoffen sowie zur Einnahme von Betäubungsmitteln) hatte der Antragsgegner unter dem 28. März 2018 angeordnet (S. 48 ff. der Beiakte – BA – 1). Denn es war ihm die rechtskräftige Verurteilung (Bl. 32 ff. und 40 ff. BA 1) des Antragstellers durch das Amtsgericht C. – Jugendrichter – vom 13. September 2018 – 605 Ds 510 Js 32878/17 (72/18) – wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln bekannt geworden. Der Antragsteller hatte vor dem Strafgericht eingeräumt, in einem Fall Marihuana verkauft zu haben, und war überführt worden in vier weiteren Fällen Marihuana sowie in einem Fall „Ecstasy“ veräußert zu haben. Außerdem hatte er bereits in seiner polizeilichen Vernehmung vom 12. März 2018 (Bl. 24 BA 1) erklärt, seit seinem 16. Geburtstag hin und wieder an den Wochenenden Cannabis zu konsumieren.

In seiner Anordnung vom 28. März 2019 hatte der Antragsgegner seine Aufforderung ein ärztliches Gutachten beizubringen auf § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. den §§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 3 und § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV gestützt. Er hatte auf den Ausschluss der Kraftfahreignung gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV verwiesen und seine Anordnung mit dem (unrichtigen) Hinweis begründet, der Antragsteller habe nach den strafgerichtlichen Feststellungen zwei Ecstasy-Tabletten „erworben“ (anstatt richtigerweise „verkauft“).

Das Verwaltungsgericht hat die Erfolgsaussichten der Klage geprüft und angenommen, der angefochtenen Bescheid sei offensichtlich rechtmäßig. Es ist davon ausgegangen, dass der Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers nur zulässig sei, wenn die Anordnung der Begutachtung rechtmäßig gewesen sei. Es hat zwar in den Gründen seiner angefochtenen Entscheidung die Ermächtigungsgrundlagen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 FeV (jeweils i. V. m. § 3 Abs. 2 FeV) zitiert, dann aber unter die erstgenannten Ermächtigungsgrundlagen nicht im Einzelnen subsumiert, sondern lediglich im zweiten Satz des zweiten Absatzes auf der Seite 5 sowie in den letzten Sätzen des ersten Absatzes auf der Seite 6 des angefochtenen Beschlusses zu erkennen gegeben, dass es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV bejahte. Es hat die Entscheidung zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nicht für ermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO gehalten.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller unter anderem geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, die Klage werde deshalb abzuweisen sein, weil die Anforderung eines Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV rechtmäßig sei. Die Gutachtenanforderung werde ausdrücklich auf die kein Ermessen einräumende Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützt. Es sei nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner das ihm in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV eingeräumte Ermessen erkannt und ausgeübt habe. Das Verwaltungsgericht habe dieses Ermessen nicht ersetzen dürfen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 7. Kammer – vom 16. Juli 2019 hat teilweise Erfolg, weil die obergerichtliche Prüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) der fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe ergibt, dass die angefochtene Entscheidung wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern ist.

Zu Recht wendet sich der Antragsteller dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Gutachtenanordnung des Antragsgegners vom 28. März 2019 unter Heranziehung der §§ 3Abs. 2 und § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV für offensichtlich rechtmäßig gehalten hat, obwohl es in der gerichtlichen Entscheidung an einer überzeugenden Begründung dafür fehlt, dass überhaupt eine Ausübung behördlichen Entschließungsermessens stattgefunden habe, dessen Ausübung im Rahmen des § 114 VwGO anhand des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV überprüft werden könnte. Denn § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV wird in der Anordnung der Begutachtung vom 28. März 2019 nicht erwähnt. Die von der Vorinstanz im Übrigen in Betracht gezogenen Nrn. 1 und 2 des § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV räumen aber ein Entschließungsermessen nicht ein. Die Ausübung allein eines Auswahlermessen gemäß § 14Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV kann jedoch die Ausübung eines Entschließungsermessens nicht ersetzen.

Der Beschluss der Vorinstanz erweist sich auch nicht aus anderen als den ihm beigegebenen Gründen als im Ergebnis richtig.

Es lässt sich insbesondere nicht zur Annahme ordnungsgemäßer Ausübung des behördlichen Entschließungsermessens gelangen, weil in der Gutachtenanordnung auch § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV erwähnt wird. Zum einen bestand für den Antragsgegner, da er sich bereits durch § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zu der Anordnung einer ärztlichen Begutachtung verpflichtet sah, kein Anlass daneben im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV ein Entschließungsermessen auszuüben. Zum anderen war § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vorliegend nicht einschlägig. Die Vorschrift sieht schon als Rechtsfolge nicht (lediglich) eine ärztliche, sondern eine medizinisch-psychologische Begutachtung vor. Außerdem dient sie dem Zweck, bei gelegentlichem Cannabiskonsum Zusatztatsachen festzustellen, die einen Bezug zu dem Cannabiskonsum haben und einen Rückschluss darauf zulassen, dass sich gerade dieser Konsum verkehrsgefährdend auswirken kann (vgl. Pause-Münch, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 14 FeV Rn. 82). Zwar zählt zu solchen Zusatztatsachen gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ein Mischkonsum mit anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen. Für einen Mischkonsum des Antragstellers von Cannabis mit anderen psychoaktiv wirkender Stoffen fehlt es aber an konkreten Anhaltspunkten.

Die fehlende Heranziehung des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV als Ermächtigungsgrundlunge durch den Antragsgegner ist auch nicht deshalb unerheblich, weil das durch § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV eingeräumte behördliche Entschließungsermessen ehedem auf Null reduziert war. Denn selbst wenn man das annimmt, bleibt es dabei, dass in der Gutachtenanordnung vom 28. März 2019 der § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht erwähnt wird. Dem kommt aber nicht nur unter dem Aspekt behördlicher Ermessensausübung, sondern auch unter dem Blickwinkel Bedeutung zu, ob von dem Antragsteller erwartet werden durfte, der Anordnung vom 28. März 2019 zu folgen. Dies dürfte voraussichtlich zu verneinen sein. Zwar ist es wohl unschädlich, wenn neben selbständig tragenden Ermächtigungsgrundlagen für die Forderung nach einer Begutachtung in einer Gutachtenanordnung – auch – eine nicht einschlägige Rechtsgrundlage genannt wird. Denn der betroffene Fahrerlaubnisinhaber kann dann anhand einer Prüfung der Gutachten-anordnung aus dieser selbst heraus noch immer zu der Einsicht gelangen, dass er ihr Folge zu leisten hat. Weil ein Fahrerlaubnisinhaber nicht gehalten ist, nach Vorschriften zu suchen, die fehlerhaft begründetes behördliches Handeln zu seinen Lasten doch noch rechtfertigen könnten, spricht aber Überwiegendes dafür, dass es nicht ausreicht, wenn die in einer Gutachtenanordnung genannten Ermächtigungsgrundlagen sämtlich nicht einschlägig sind und lediglich eine weitere, nicht genannte Rechtsgrundlage das Vorgehen decken könnte (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 44). So liegt es indessen im vorliegenden Falle, weil sich die Anordnung des Antragsgegners vom 28. März 2019 auch nicht auf § 3Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV stützen lässt. Es liegen nämlich keine Tatsachen vor, welche die Annahme begründen, dass der Antragsteller „Ecstasy“ selbst eingenommen hat. Sein feststehender Besitz der Droge zu Verkaufszwecken sowie sein gelegentlicher Konsum von Cannabis reichen dazu auch in der Zusammenschau nicht aus. In Anknüpfung an den – allerdings feststehenden – gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers kommt die Anwendung des verfassungskonform auszulegenden (vgl. Dauer, a. a. O., § 14 FeV Rn. 17). Denn es fehlt – wie schon ausgeführt – an konkreten Anhaltspunkten für relevante Zusatztatsachen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

 

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