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Fahrpersonalverordnung  – Vorlage von Aufzeichnungen oder Schaublättern durch Paketdienstleister

OLG Zweibrücken, Az.: 1 OWi 1 SsBs 51/16, Beschluss vom 13.07.2017

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. Oktober 2016 aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße zurückverwiesen.

Gründe

Mit Urteil vom 6. Oktober 2016 hat das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtvorlage von Aufzeichnungen oder Schaublättern nach der Fahrpersonalverordnung eine Geldbuße von 785 € festgesetzt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Betroffenen ist begründet.

I.

Nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung ist der Betroffene als Kraftfahrer bei einem Unternehmen beschäftigt, welches Paketauslieferungen für das Unternehmen … durchführt. Bei dieser Tätigkeit wurde er am 28. April 2015 mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … – zulässiges Gesamtgewicht bis 3.500 Kilogramm – gegen 17:50 Uhr auf der Bundesautobahn A6/A620 bei der Rastanlage K… in Fahrtrichtung H… einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Hierbei wurde er aufgefordert, Tageskontrollblätter nach Fahrpersonalverordnung für den Zeitraum 31. März 2015 bis zum Kontrolltag vorzulegen. Diese legte er indes nicht vor. Der Betroffene meint, diese nicht führen und vorlegen zu müssen, da er als Paketzusteller des … in den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV falle.

Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass reine Paketbeförderungsunternehmen wie … nicht als Postdienstleister im Sinne der Post-Universaldienstleistungs-Verordnung anzusehen sind und hat den Betroffenen zu einer Geldbuße von 785 € verurteilt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel dringt mit der Sachrüge durch, so dass es auf die gleichzeitig erhobene Verfahrensrüge nicht mehr ankam.

1. Grundsätzlich haben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FPersV u. a. Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, näher konkretisierte Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten einzuhalten. Nach § 1 Abs. 6 FPersV hat der Fahrer eines solchen Fahrzeuges Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, Fahrtunterbrechungen und tägliche und wöchentliche Ruhezeiten für jeden Tag getrennt aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen des laufenden Tages und der vorausgegangenen 28 Kalendertage mitzuführen, auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen und nach Ende der Mitführungspflicht dem Unternehmer zu übergeben. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 FPersV handelt ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG, wer als Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 6 S. 1 bis 6 FPersV, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7 S. 3, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.

Von der Einhaltung der Pflichten nach § 1 Abs. 1, Abs. 6 FPersV sind die Fahrer von in § 18 FPersV genannten Fahrzeugen ausgenommen.

Hierzu zählen u. a. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die von Postdienstleistern, die Universaldienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungs-Verordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erbringen, in einem Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. Nach § 1 Abs. 1 PUDLV werden folgende Postdienstleistungen als Universaldienstleistungen bestimmt, nämlich die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 PostG, sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten, die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten, und die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe c des PostG, unter anderem periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem Zwecke herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten.

2. Die Auffassung des Amtsgerichts, reine Paketzustellunternehmen seien von vorneherein nicht dem Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV zuzurechnen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Postdienstleister im Sinne dieser Vorschrift sind bereits solche, die mindestens eine der in § 1 Abs. 1 PUDLV genannten Leistungen erbringen (vgl. auch Mindorf, in: Lütkes/Bachmeier/Müller/Rebler, Straßenverkehr, § 18 FPersV, Rn. 12 [Stand: August 2016]; Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 18 FPersV, Rn. 2 [Stand: November 2016]).

a. Bereits dem Wortlaut nach ist ein reines Paketzustellunternehmen vom Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV nicht ausgenommen.

b. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich um Universaldienstleistungen handelt. Postdienstleistungen werden nicht erst dadurch zur Universaldienstleistung, dass sie nebeneinander erbracht werden. Der Begriff umreißt vielmehr die Verantwortung des Bundes für die Gewährleistung eines flächendeckenden Bestandes von angemessenen und ausreichenden Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (vgl. Remmert, in: Epping/Hillgruber, BeckOK-GG, Art. 87f, Rn. 8 [Stand: 1. Juni 2017]). Der Gesetzgeber hat den Begriff der Universaldienstleistung für das Postwesen in § 11 Abs. 1 PostG näher konturiert, es jedoch nach § 11 Abs. 2 PostG einer zustimmungspflichtigen Rechtsverordnung vorbehalten, Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Für den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV ist es dem Wortlaut der Norm nach auch nicht erforderlich, dass der Postdienstleister zur Erbringung von Universaldienstleistungen verpflichtet worden ist (vgl. §§ 12ff. PostG). Das Fahrzeug muss lediglich von einem entsprechenden Postdienstleister zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes verwendet werden (Häberle, a. a. O.; VG Köln, Urteil vom 2. Februar 2016 – 18 K 367/15, BeckRS 2016, 41947). Zudem steht § 11 Abs. 1 S. 2 PostG dieser Beurteilung nicht entgegen: Zum einen verweist § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV lediglich auf § 1 Abs. 1 PUDLV, zum anderen umfasst nach § 11 Abs. 1 S. 2 PostG der Universaldienst nicht nur lizenzpflichtige Postdienstleistungen (vgl. hierzu § 5 PostG), sondern auch solche, die beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können. Dies trifft auf die Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1 PUDLV ersichtlich zu. Damit zählt auch die Paketbeförderung zum Universaldienst im Sinne des Postgesetzes (a. A. – mit unzutreffender Begründung – Ritgen, NJW 2000, 1315 [1317]).

c. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Ausnahmevorschrift ergibt sich auch nicht aus der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates bzw. aus der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Die Ausnahmevorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV entspricht zu weiten Teilen Art. 13 Abs. 1 d) 1. Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561/2006 in der durch Art. 45 Ziff. 1 VO (EU) Nr. 165/2014 geänderten Fassung. Diese Vorschrift nimmt Bezug auf Universaldienstanbieter im Sinne der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität. Nach Art. 2 Nr. Ziff. 13 dieser Richtlinie sind unter dem Begriff Anbieter von Universaldienstleistungen öffentliche oder private Stellen zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat die Leistungen des postalischen Universaldienstes ganz oder teilweise erbringen. Wie sich aus der Begründung zu § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV ergibt, sollen allerdings nicht nur diejenigen Dienstleistungsanbieter, die nach Art. 4 Richtlinie 97/67/EG der Kommission gemeldet sind, von der Privilegierung profitieren (vgl. BR-Drs. 604/07 vom 30. November 2007, S. 3), sondern sämtliche, die Universaldienstleistungen tatsächlich anbieten.

d. Nach alledem kommt es lediglich darauf an, ob – ausschließlich – Universaldienstleistungen erbracht werden. Werden – ggf. daneben, mitunter nur zu einem geringen Anteil – Gegenstände transportiert, die diesem Begriff nicht zugerechnet werden können (im Paketzustellgewerbe betrifft dies vor allen Dingen Pakete mit einem höheren Gewicht als 20 Kilogramm), findet die Ausnahmevorschrift keine Anwendung (VG Köln, a. a. O.; Mindorf, a. a. O.; vgl. auch BR-Drs. 653/14 vom 23. Dezember 2014, S. 11, 14).

3. Nach alledem war das Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufzuheben und an dieses zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Eine eigene Entscheidung ist dem Senat verwehrt, da Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen von § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersVO nicht getroffen worden sind. Eine Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts oder ein anderes Amtsgericht war nicht veranlasst.

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Bei der Bemessung der Geldbuße sind nach § 17 Abs. 3 OWiG maßgeblich die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Tatvorwurf zu berücksichtigen. Nach § 17 Abs. 4 OWiG soll der wirtschaftliche Vorteil, den der Täter hat, durch die Geldbuße überschritten werden. Eine mathematische Berechnung der Geldbuße hat hiernach zu unterbleiben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2010 – 3 RBs 177/10, BeckRS 2011, 01338 – zu einem Verstoß nach Fahrpersonalrecht; Mitsch, in: KK-OWiG, 4. Auflage 2014, § 17, Rn. 31 – jeweils m. w. N.). Zudem ist zu bedenken, dass der Verstoß nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 FPersV – so er festgestellt werden kann – eine Tat darstellt (vgl. auch OLG Düsseldorf, a. a. O.).

2. Bei einer Geldbuße in der ausgeurteilten Höhe bedarf es zudem näherer Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen (vgl. § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG). Die Feststellung, der Betroffene sei Kraftfahrer und lebe in angemessenen wirtschaftlichen Verhältnissen, lässt die Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, wie empfindlich die Geldbuße den Betroffenen trifft.

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