OLG Karlsruhe, Az.: 2 (7) SsBs 212/15 – AK 108/15, Beschluss vom 17.07.2015
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Freiburg wird das Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 13. November 2014, soweit es den Betroffenen D. H. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Amtsgericht Freiburg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 13.11.2014 sprach das Amtsgericht Emmendingen den Betroffenen H. und zwei weitere Betroffene – insoweit wurde die zunächst eingelegte Rechtsbeschwerde nach Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft gegenüber dem Amtsgericht Emmendingen zurückgenommen – jeweils vom Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften aus tatsächlichen Gründen frei. Nach den getroffenen Feststellungen war der Betroffene H. am 3.12.2012 um 16:36 Uhr auf der B 3 auf Gemarkung Denzlingen (Höhe Unterführung Wassemer Wald) in Fahrtrichtung Emmendingen – an dieser Stelle war die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 100 km/h beschränkt – als Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen FR-GH 198 bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Laser-Scanner vom Typ Poliscan Speed M 1 HP erfasst worden, wobei sich nach Toleranzabzug eine gefahrene Geschwindigkeit von 158 km/h ergab. Weil es grundsätzliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung mit dem verwendeten Messgerättyp hegt, hielt das Amtsgericht das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung nicht für eine tragfähige Grundlage für eine Verurteilung des Betroffenen.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Freiburg mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg, weil die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil Rechtsfehler aufweist.
1. Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§§ 46 OWiG, 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Betroffenen zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt (st. Rspr. des BGH, vgl. etwa BGHR StGB § 212 Abs 1 Vorsatz, bedingter 64). Letzteres ist auch dann der Fall, wenn sich die Schlussfolgerungen des Tatrichters so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind (BGH NStZ 1981, 33 und 1986, 373).
2. Nach diesen Maßstäben entbehrt die Beweiswürdigung, soweit das Amtsgericht das Messergebnis wegen allgemeiner Zweifel an der Zuverlässigkeit des verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätetypus auf der Grundlage von Äußerungen des zugezogenen technischen Sachverständigen Dr. Löhle verworfen hat, einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage, die dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung nach den Maßstäben rationaler Argumentation ermöglicht.
Insoweit ist von Bedeutung, dass nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung die Überprüfung und Zulassung des Messgeräts durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) grundsätzlich eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert (Senat VRS 127, 241; OLG Frankfurt DAR 2015, 149; KG VRS 118, 367; OLG Köln Beschluss vom 30.10.2012 – III-1 RBs 277/12, bei juris, und NZV 2013, 459; OLG Bamberg DAR 2014, 38; OLG Schleswig SchlHA 2013, 450; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.7.2014 – IV-1 RBs 50/14, bei juris). Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass das Bußgeldverfahren nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung dient (BVerfGE 27, 18, 28 f; 45, 272, 288 f m.w.N.) und es schon im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet ist (BGHSt 39, 291, 299), die auch – wie etwa die in § 77 OWiG getroffenen Regelungen belegen – der gesetzgeberischen Intention entspricht. An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der verschiedentlich dagegen erhobenen Einwendungen (zuletzt Geißler DAR 2014, 717; Wietschorke DAR 2014, 722) fest.
Um tragfähig zu begründen, dass das so ermittelte Messergebnis keine hinreichende Grundlage für die zu treffenden Feststellungen bildet, muss der Tatrichter danach entweder darlegen, dass der Messung ein Szenario zugrunde liegt, das bei der Prüfung durch die PTB nicht miterfasst wurde, oder aber Umstände dartun, die es im konkreten Einzelfall als plausibel erscheinen lassen, dass trotz der Zulassung des Gerätes durch die PTB die Geschwindigkeitsmessung im zu entscheidenden Fall fehlerbehaftet gewesen sein kann. Derlei wird im angefochtenen Urteil nicht aufgezeigt, das sich vielmehr auf breite Ausführungen abstrakt-theoretischer Zweifel an der Zuverlässigkeit des verwendeten Messgerättypus beschränkt. Dabei bleibt jedoch unberücksichtigt, dass die Zweifel des zugezogenen Sachverständigen, auf den sich das Amtsgericht stützt, auch in verschiedenen Veröffentlichungen an besondere Szenarien angeknüpft hat, vorliegend aber völlig offen bleibt, ob diese Bedingungen im konkret zu entscheidenden Fall überhaupt gegeben waren. Danach stellen sich die vom Tatrichter geäußerten Zweifel als bloße Vermutungen dar, die nicht geeignet sind, den Beweisgehalt des Messergebnisses zu entkräften.
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils und der Feststellungen (vgl. BGH NStZ 2013, 612).
Nur ergänzend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil auch zur Identifizierung des Betroffenen lückenhaft ist. Da der Tatrichter nicht von der durch §§ 46 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zugelassenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, dazu auf das bei den Akten befindliche Messfoto zu verweisen, hätte es näherer Darlegungen im Urteil bedurft, welche Übereinstimmungen zwischen der auf dem Messfoto abgebildeten Person und dem Betroffenen dem Tatrichter die Überzeugung vermittelt haben, dass es sich um dieselbe Person handelt. Soweit das angefochtene Urteil dazu auf „starke Übereinstimmungen insbesondere in den Mund-, Augen- und Nasenpartien“ hinweist, ist es dem Senat ohne nähere beschreibende Angaben zu der Art der Übereinstimmungen nicht möglich zu überprüfen, ob die Wertung des Tatrichters auf einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage beruht
Auch im Hinblick auf die durch den plötzlichen Tod des Vorderrichters eingetretene Personalsituation beim Amtsgericht Emmendingen macht der Senat von der durch § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Sache an das Amtsgericht Freiburg zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Sollte sich in der neuen Verhandlung ein Verstoß gegen §§ 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO erweisen lassen, wird der neue Tatrichter sorgfältig zu prüfen haben, ob angesichts des Zeitablaufs die Anordnung eines Fahrverbots noch ihren Zweck erfüllen kann (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 25 StVG Rn. 24 m.w.N.).
2. Außerdem wird zu beachten sein, dass das Verfahren nach Aktenlage im Zeitraum zwischen Juni 2013 und Oktober 2014 nicht sachdienlich gefördert wurde. Da nicht ersichtlich ist, dass dem Betroffenen dadurch besondere Belastungen erwachsen sind, dürfte es jedoch – vorbehaltlich weiterer Feststellungen – ausreichen, die rechtsstaatswidrige Verzögerung durch die Feststellung derselben zu kompensieren (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 46 Rn. 128, 132 m.w.N.).