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Vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis nach verkehrstherapeutischer Intensivberatung

LG Offenburg, Az.: 3 Qs 75/15, Beschluss vom 26.06.2015

1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 12. Juni 2015, 2 Cs 206 Js 20440/14, wird als unbegründet z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die G.S. im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

Im Strafverfahren 2 Cs 206 Js 20440/14 erließ das Amtsgericht Kehl mit Datum vom 26. Januar 2015 gegen G.S. Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, begangen am 08. Dezember 2014, und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen. Die Fahrerlaubnis wurde G.S. entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, vor Ablauf von neun Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 09. Februar 2015.

Mit Schriftsatz vom 04. Mai 2015, eingegangen beim Amtsgericht Kehl am darauffolgenden Tag, stellte G.S. über seinen Verteidiger den Antrag, die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufzuheben. Es wurde u. a. vorgetragen, der Verurteilte habe aus eigener Initiative Verbindung mit der verkehrstherapeutischen Intensivberatung (VIB) aufgenommen und am 02. Februar 2015 ein Rehabilitationsprogramm verkehrstherapeutische Intensivberatung (VIB) bei der TÜV Süd Pluspunkt GmbH begonnen und nach insgesamt neun individuellen Sitzungseinheiten unter Begleitung der Verkehrspsychologischen Beraterin Dipl.-Psychologin W. in O. am 30. März 2015 erfolgreich abgeschlossen. .Aus der Teilnahmebescheinigung der Dipl.-Psychologin vom 01. April 2015 ergebe sich, dass von G.S. die persönliche Verantwortung für den aktenkundigen Vorfall der Unfallflucht erkannt und auch emotional verarbeitet worden sei. Bei der Darstellung des Vorfalles zeige er eine emotionale Betroffenheit. Die Auseinandersetzung mit der damaligen Fehlentscheidung sowie die Erfahrung der daraus resultierenden Folgen würden erwarten lassen, dass G.S. vergleichbaren Situation in der Zukunft angemessen begegnen und sich engagiert um verantwortungsbewusstes Handeln bemühen werde. Abschließend gehe Dipl.-Psychologin W. davon aus, dass bei G.S. mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit kein erneutes Fehlverhalten im Straßenverkehr zu erwarten sei.

G.S. habe zudem aufgrund der Gespräche mit der Verkehrspsychologin zur Verbesserung seiner kardiovaskulären Fitness einen Kurs Medizinische Trainingstherapie für zwölf Monate oder länger begonnen.

Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft Offenburg, im Hinblick auf die absolvierte verkehrstherapeutische Intensivberatung der TÜV Süd Pluspunkt GmbH vom 01. April 2015 und unter der Voraussetzung der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landratsamtes Ortenaukreis werde einer vorzeitigen Aufhebung der Fahrerlaubnissperre mit Wirkung vom 25. Juli 2015 nicht entgegengetreten.

Das Amtsgericht Kehl forderte mit Verfügung vom 27. Mai 2015 G.S. auf, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landratsamts Ortenaukreis vorzulegen.

Mit Schreiben vom 08. Juni 2015 teilte G.S. über seinen Verteidiger mit, dass das Landratsamt bei Straftaten wie dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort keine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstelle.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 12. Juni 2015, 2 Cs 206 Js 20440/14, wurde die Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis gegen den Verurteilten G.S. vorzeitig zum 12. Juni 2015 aufgehoben.

Die Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Sperre stütze sich auf § 69 a Abs. 7 StGB, dessen formelle Voraussetzungen vorlägen.

Gemäß der genannten Vorschrift könne das Gericht die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorzeitig aufheben, wenn Grund zu der Annahme bestehe, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet sei. Solche Tatsachen lägen vor.

Der Verurteilte habe durch Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer verkehrstherapeutischen Intensivberatung der TÜV Süd Pluspunkt GmbH nachgewiesen, mit nicht unerheblichem Geld- und Zeitaufwand in der Zeit vom 02. Februar 2015 bis 30. März 2015 an einem Nachschulungskurs teilgenommen und erfolgreich über sein Verhalten im Straßenverkehr reflektiert zu haben.

Unter diesen Umständen bestehe hinreichender Grund zu der Annahme, dass der Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet sei. Die Sperre für die Wiedererteilung sei deshalb mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

Gegen diesen, ihr am 15. Juni 2015 gemäß § 41 StPO zugeleiteten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Offenburg mit Datum vom 16. Juni 2015, eingegangen beim Amtsgericht Kehl am 18. Juni 2015, Beschwerde eingelegt. Die Voraussetzungen für eine Sperrfristabkürzung seien gegenwärtig nicht erfüllt. Das Gericht habe die Tatsachen unzureichend ermittelt, indem es auf die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Führerscheinsbehörde verzichtet habe. Dies sei aber nach bislang unbestrittener Übung der Gerichte im hiesigen Landgerichtsbezirk eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung der Frage des vorzeitigen Wegfalls der charakterlichen Ungeeignetheit eines Verurteilten. Weshalb das Amtsgericht gleichwohl von der Einholung einer solchen Bescheinigung abgesehen habe, erschließe sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht. Dieser leide damit unter einem erheblichen rechtlichen Mangel. Es werde beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag auf Sperrfristabkürzung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg ist unbegründet.

Das Amtsgericht Kehl hat mit zutreffender Begründung, auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen billigend Bezug nimmt, die Sperrfrist vorzeitig aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft selbst hat in einem Vermerk vom 26. Mai 2015 zutreffend dargelegt, dass der Wortlaut von § 69 a Abs. 7 StPO keine Einschränkungen auf bestimmte Arten von Verkehrsstraftaten vorsehe. Im vorliegenden Fall unterzog sich der Verurteilte einer speziellen verkehrspsychologischen Einzeltherapie. Der Verurteilte ist Jahrgang 1949 und erstmals strafrechtlich und insbesondere verkehrsstrafrechtlich in Erscheinung getreten. Bei zusammenfassender Würdigung – wie dies im genannten Vermerk auch festgehalten worden ist – kommt deshalb als Einzelfallentscheidung eine Abkürzung der Sperrfrist in Betracht.

Eine Pflicht zur Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Führerscheinsbehörde ist für das Verfahren nach § 69 a Abs. 7 StGB gesetzlich nicht normiert. Eine „unbestrittene Übung der Gerichte im Landgerichtsbezirk“ kann eine solche formelle Voraussetzung nicht begründen.

Umstände, die gegen die Annahme sprechen könnten, dass die ausführlich begründete Erwartung der Verkehrspsychologin, G.S. werde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit kein erneutes Fehlverhalten im Straßenverkehr zeigen, unzutreffend sei, sind nicht ersichtlich geworden. Vielmehr indizieren der sich aus der Akte ergebende persönliche Hintergrund des Betroffenen und dessen straffreies Vorleben die günstige Prognose. Bei einer solchen Sachlage besteht keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen oder zur Erhebung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung.

 

Da die Führerscheinbehörde ohnehin eine solche Bescheinigung lediglich in Fällen von Trunkenheitsfahrten ausstellt, würde bei anderen Delikten – wie dem vorliegenden unerlaubten Entfernen vom Unfallort – eine Sperrzeitverkürzung nie in Betracht kommen, wenn ausnahmslos die Vorlage eines entsprechendes Dokumentes verlangt würde. Letzteres würde zu einer gesetzeswidrigen Anwendung des § 69 a Abs. 7 StGB führen, der sich wie bereits dargestellt, nicht auf Taten beschränkt, die in Zusammenhang mit Alkoholkonsum stehen.

Letztlich müssen die Bewertung der vom Betroffenen begangenen Straftat als solcher und die aus der Straftat selbst abzuleitenden Würdigungen für die Frage der (nicht mehr) gegebenen Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen dem Strafrichter als dessen originäre Aufgabe überlassen bleiben.

Für die Entscheidung nach § 69 a Abs. 7 StGB trüge die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Führerscheinbehörde nur dann aussagekräftig bei, wenn – gerade unabhängig von der Ausgangsstraftat – bestätigt würde, dass keine sonstigen Umstände gegen eine Sperrzeitverkürzung sprechen. Dies ist aber nicht der Fall.

Zumindest soweit es bei einem Ausgangsdelikt nicht um eine Trunkenheitstat geht, lassen sich damit aus dem Fehlen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung keine validen Folgerungen ableiten.

III.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 473 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 StPO.

 

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