Skip to content
Menü

Geschwindigkeitsüberschreitung – Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße

AG Landstuhl, Az.: 2 OWi 4286 Js 4856/15, Urteil vom 06.07.2015

1. Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 905 EUR verurteilt.

Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von wenigstens 300 EUR, jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht bezahlt wird.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von 2 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 24, 25 Abs. 2a StVG, 41, 49 StVO, 3 Abs. 4a, 4 Abs. 1 BKatV, 11.3.9 BKat, 17, 18 OWiG.

Gründe

I.

Der Betroffene hat selbst keine Angaben gemacht, sondern Erklärungen über seinen mit Vertretungsvollmacht anwesenden Verteidiger abgeben lassen. Dieser erklärte, der Betroffene befinde sich mit einer Baufirma im Existenzaufbau. Die Firma bestehe seit etwa 2 Jahren und biete Dienstleitungen im Bereich Sanierung und Abriss an. Der Betroffene verdiene zwischen 1500 und 1900 EUR netto pro Monat. Es handle sich um ein Einzelunternehmen, sodass der Betroffene jeden Auftrag selbst bearbeite.

Der Betroffene ist verheiratet, hat zwei volljährige Kinder. Gegen den Betroffenen bestehen laut Angabe des Verteidigers Ansprüche in Höhe von mehreren 100.000 EUR, die derzeit nicht bedient werden.

Der Betroffene ist verkehrsrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

Am 19.02.2014 benutzte der Betroffene als Fahrer eines Kfz verbotswidrig ein Mobiltelefon (Datum der Entscheidung 23.04.2014, Rechtskraft 13.05.2014, Geldbuße 40 EUR).

Am 24.03.2014 überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h (130 km/h statt 100 km/h, Datum der Entscheidung 13.05.2014, Rechtskraft 31.05.2014, Geldbuße 80 EUR).

Am 10.09.2014 überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h (75 km/h statt 50 km/h, Datum der Entscheidung 10.11.2014, Rechtskraft 27.11.2014, Geldbuße 80 EUR).

II.

Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat das Gericht Folgendes feststellen können:

Der Betroffene befand sich am 10.01.20015 als Fahrer des PKW Porsche Cayenne, Kz …, auf der BAB62, bei km 219,6, Gemarkung Bann, und befuhr in Fahrtrichtung Pirmasens die BAB62 dabei mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h (toleranzbereinigt) anstelle erlaubter 80 km/h.

Gemessen wurde mit dem Messgerät ES 3.0, das zur Zeit der Messung vollständig geeicht, von geschultem Messpersonal, hier dem Zeugen …, bedient und den Vorgaben der Bedienungsanleitung entsprechend aufgebaut, eingerichtet und kontrolliert wurde. Gemessen wurden 155 km/h, abgezogen wurde ein Toleranzwert von 5 km/h. Das Fahrzeug befand sich zur Zeit der Messung mit der Front an der Fotolinie. Die Beschilderung liegt an dieser Stelle in Form eines Geschwindigkeitstrichters vor: zuerst ist das Verkehrszeichen „100“, danach zweimal „80“ beidseitig und erkennbar aufgestellt. Ca. 100m nach dem zweiten Verkehrszeichen „80“ ist die Messstelle mit ortsfesten Fahrbahnmarkierungen eingerichtet, die zur Zeit der Messung auch noch vorhanden und sichtbar waren. Dennoch hat der Zeuge … bei der Einrichtung der Messstelle zusätzlich ein Lübecker Hütchen verwendet.

III.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme.

1. Der Betroffene hat die Fahrereigenschaft eingeräumt.

2. Das Gericht hat darüber hinaus das Messbild in Augenschein genommen und verlesen. Auf das Messbild Bl. 5 d.A. wird Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Das Gericht hat den Schulungsnachweis Bl. 12 d.A. und den Eichschein Bl. 2-3 d.A. verlesen, dazu das Messprotokoll Bl. 13 d.A. verlesen und in Augenschein genommen. Das Lichtbild zum Messaufbau Bl. 14 d.A. sowie die Lichtbilder zur Kalibrierung bzw. Einrichtung der Messstelle Bl. 8 d.A., Bl. 9 d.A., Bl. 10 d.A., Bl. 11 d.A. wurden jeweils in Augenschein genommen und verlesen. Auf die genannten Lichtbilder wird jeweils Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Der Auszug aus dem Fahreignungsregister wurde verlesen. Der vernommene Zeuge … hat detailliert und nachvollziehbar die Messstelle, die Einrichtung der Messstelle, den Messvorgang und seine Kontrolltätigkeiten beschrieben.

3. Der Betroffene hat sich zur Person wie oben festgestellt eingelassen. Weitere Angaben wurden nicht gemacht und haben sich dem Gericht auch nicht aus anderen Quellen aufgedrängt.

4. Der Betroffene hat in der Hauptverhandlung zwei Beweisanträge gestellt, die als Anhang zum Protokoll genommen wurden.

a) Der Betroffene hat zuerst beantragt, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass aufgrund der fahrzeuggegenständlichen Räder und Felgen im Sinne kritischer Fahrzeugteile und der damit verbundenen höheren Bewegungsgeschwindigkeit das Gesamtergebnis der Mittelwertbildung des Messergebnisses verfälscht worden ist und zwar im Sinne eines abweichenden Plausibilitätsergebnisses dergestalt, dass eine Werteabweichung von 4-5 km/h gegeben ist.

b) Des Weiteren hat der Betroffene beantragt, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass die gem. Messprotokoll für Geschwindigkeitsmessungen vom 10.01.2015 als Referenz für die Frontlinie aufgeführte feste Markierung auf der Fahrbahn nicht den Voraussetzungen bzw. Bestimmungen der DIN Normen 6171, nämlich „Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen, Farben und Farbgrenzen (Straßenmarkierungen)“ entspricht und damit als Markierungsort der Fotolinie unbrauchbar bzw. untauglich ist.

c) Das Gericht hat beide Beweisanträge gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgewiesen, siehe dazu unten IV.

IV.

Der Betroffene hat sich aufgrund der oben getroffenen Feststellungen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die durch § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 zur StVO i.V.m. Zeichen 274 „80“ angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zu verantworten, §§ 49 StVO, 24 StVG.

1. Das Gericht hat den Verstoß zweifelsfrei feststellen können. Die Messung erfolgte insbesondere vorschriftsgemäß. Es handelt sich hier um ein so genanntes standardisiertes Messverfahren, bei dem dem Grunde nach nicht mehr als die oben getroffenen Feststellungen erforderlich sind. Das Gericht hat nach der durchgeführten Beweisaufnahme insbesondere keine Anzeichen dafür erkennen können oder aufgezeigt bekommen, die von einer Abweichung der Messung dergestalt zeugen würden, dass Zweifel an dem standardisierten Ablauf der Messung hätten auftreten müssen. Der Betroffene hat keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die das Gericht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens hätten veranlassen können (OLG Frankfurt, zfs 2013, 414).

2. Die im Beweisantrag geforderte sachverständige Begutachtung konnte das Gericht wie geschehen ablehnen. Zum Zeitpunkt der Ablehnung war die Vernehmung des Zeugen sowie die Inaugenscheinnahme und Verlesung der Messbilder und Urkunden abgeschlossen. Das Gericht hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits davon überzeugen können, dass insbesondere eine ordnungsgemäße Einrichtung der Messstelle erfolgt ist.

a) Der Zeuge … hat, was auch auf dem Kalibrierungsfoto zu sehen ist, sogar einen Leitkegel zur Einrichtung benutzt, sodass es auf die ortsfesten Fahrbahnmarkierungen nicht einmal angekommen wäre. Aber auch generell ist die Frage der farblich der DIN-Norm entsprechenden Auftragung einer Fahrbahnmarkierung, die einen gänzlich anderen Schutzzweck befolgt als die Frage, wo und wie eine Messeinrichtung zu errichten ist, für die Ordnungsmäßigkeit der Messung schlicht irrelevant.

b) Bezüglich der Frage der Messauslösung durch Reifen musste ebenfalls kein Gutachten beauftragt werden. Denn nach der bis dahin durchgeführten Beweisaufnahme hat sich auch diesbezüglich für das Gericht kein konkreter Anhaltspunkt ergeben, der zu einer fehlerhaften Messung hätte führen können. Denn ausweislich des oben bereits genannten und in Bezug genommenen Messbildes war das Fahrzeug gar nicht mit den Reifen an der Fotolinie abgebildet, sondern ganz regulär mit der Front. Es fehlt insoweit also schon an einem Kausalzusammenhang zwischen Beweisthema und konkretem Sachverhalt, sodass man auch daran denken könnte, dass es sich hier um einen bloßen Beweisermittlungsantrag handelt. Denn im Beweisantrag ist nicht einmal behauptet worden, dass die Reifen gemessen worden seien, sondern nur abstrakt behauptet, dass dies passieren könnte und dies dann zu einem veränderten Messergebnis führen könnte. Schließlich ist aber hilfsweise auch zu berücksichtigen, dass man die Behauptung samt Ergebnis sogar als wahr hätte unterstellen können, ohne dass sich im Ergebnis etwas an der rechtlichen Bewertung geändert hätte. Denn eine Herabsetzung der Geschwindigkeit um 4-5 km/h hätte nicht dazu geführt, dass der Betroffene in einem Geschwindigkeitskorridor gelandet wäre, der niedrigere Regelfolgen als Konsequenz gehabt hätte. Darauf kam es aber nicht mehr an.

3. Das Gericht muss zudem von einem vorsätzlichen Verstoß ausgehen. Der Tatrichter darf wie hier davon ausgehen, dass aufgestellte Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden. Die Möglichkeit, dass ein Kraftfahrer ein Zeichen übersehen hat, braucht nur dann in Rechnung gestellt zu werden, wenn sich hierfür konkrete Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet. Beides ist nicht der Fall. Der Zeuge … hat die Erkennbarkeit der Verkehrszeichen geprüft und bejaht. Wenn dann eine wie hier deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des entscheidenden Gerichts, aber z.B. auch des OLG Koblenz (vgl. OLG Koblenz zfs 2014, 530), außerhalb geschlossener Ortschaften ab einer Überschreitung um mehr als 40 km/h anzunehmen, dass der Betroffene die vorgegebene und erkannte Geschwindigkeitsbeschränkung willentlich überschreitet. Dies ergibt sich schon aus den mit der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung verbundenen sensorischen Eindrücken, hervorgerufen durch Motorgeräusch, Fahrzeugvibrationen und die Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändert. Dies ist ein beweiskräftiges Indiz dafür, dass der Kraftfahrer die erlaubte Geschwindigkeit zumindest mit bedingtem Vorsatz überschreitet. So liegt der Fall auch hier.

V.

Bezüglich der Zumessung der Rechtsfolgen geht das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zunächst vom Regelrahmen des BKat aus, der für den hier vorliegenden Verstoß eine Regelgeldbuße von 440 EUR und ein Fahrverbot von 2 Monaten vorsieht.

1. Bei vorsätzlicher Begehung ist das Regelbußgeld auf 880 EUR zu verdoppeln, § 3 Abs. 4a BKatV. Zudem ist aufgrund der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung verwertbaren und einschlägigen zwei Voreintragungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen außerorts eine maßvolle Anhebung der Geldbuße um 25 EUR angemessen, § 17 Abs. 3 OWiG.

2. Das Gericht hat hier aufgrund der Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sicherstellen können, dass diese Geldbuße für den Betroffenen auch wirtschaftlich zu verkraften ist und ihm dabei die Vergünstigung des § 18 OWiG zugebilligt. Es handelt sich um eine nicht mehr geringfügige Geldbuße, jedoch liegt ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen vor.

3. Das Gericht hat bezüglich des Regelfahrverbots zunächst geprüft, ob auf Rechtsfolgenseite ein Wegfall des Fahrverbots in Betracht kommt. Hier kommt einzig ein Wegfall wegen unangemessener Härte für den Betroffenen in Betracht. Hierfür liegen aber weder greifbare Erkenntnisse vor noch hat der Betroffene solche vorgebracht. Eine Existenzgefährdung ist mangels entsprechenden Vortrags des Betroffenen nicht anzunehmen und kann durch das Gericht ohne weitergehende Ermittlungen nicht einmal geprüft werden. Zu solchen Ermittlungen zugunsten des Betroffenen ist das Gericht aber ohne entsprechende Veranlassung und Bereitstellung von Tatsachen durch den Betroffenen auch nicht verpflichtet.

4. Das Gericht hat des Weiteren geprüft, ob ein Absehen vom Fahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV in Betracht kommt, dies aber verneint.

a) Zunächst ist das Gericht der Ansicht, dass bei einem schwerwiegenden Verstoß wie hier, nämlich einer vorsätzlichen erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. OLG Hamm zfs 2011, 649), diese Möglichkeit eigentlich nicht einmal geprüft werden muss.

b) Aber auch für den Fall, dass die Prüfungspflicht bejaht werden sollte, liegen die Voraussetzungen nicht vor. Der Betroffene hat bis zum Ende der Hauptverhandlung keine Einsicht in den begangenen Verstoß gezeigt, was schon eine Grundvoraussetzung wäre, um von einem nicht mehr nötigen verkehrserzieherischen Denkzetteleffekt auszugehen. Es hat sich im Laufe der Hauptverhandlung auch keine Erkenntnis dafür ergeben, dass das ohnehin schon hohe Bußgeld bei einer angemessenen Erhöhung einen solchen beeindruckenden Effekt auf den Betroffenen haben würde, dass er allein dies zum Anlass nehmen würde, sich fortan verkehrsgerecht zu verhalten. Zudem untermauern auch die einschlägigen Voreintragungen den erheblichen Einwirkungsbedarf auf den Betroffenen. Dieser hat sich z.B. im Vorfeld der Hauptverhandlung nicht einmal um eine hierfür geeignete verkehrspsychologische Nachschulung bemüht.

5. Das Gericht hat davon abgesehen, das Regelfahrverbot wegen der vorsätzlichen Begehung zu erhöhen. Dies ist weder vorgesehen, noch ergab sich im konkreten Fall ein zusätzlicher Einwirkungsbedarf auf den Betroffenen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46, 71 OWiG, 465 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!