BayVGH – Az.: 11 CS 21.2385 – Beschluss vom 07.02.2022 I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2021 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 6.250,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der 1940 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, C1 (Schlüsselzahl 171), BE, C1E, M, L (Schlüsselzahlen 174, 175) und T/S […]