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Fahrerlaubnisentziehung Fahrerlaubnisbehörde – Bindungswirkung an strafgerichtliche Entscheidung

VG Würzburg – Az.: W 6 K 21.1113 – Urteil vom 23.02.2022

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

1. Der 1970 geborene Kläger ist im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, C1E und aller darin enthaltenen Klassen.

Anlässlich einer Mitteilung der Polizeiinspektion A. vom 25. Juli 2020 wurde dem Landratsamt A. (künftig: Landratsamt) bekannt, dass der Kläger am 30. Mai 2020, 12:15 Uhr, auf dem Marktplatz in G. als Führer eines Elektrokleinstfahrzeugs (City Blitz CB 050), an dem keine Versicherungsplakette angebracht war, einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Hierbei zeigte er drogenbedingte Auffälligkeiten. Der Kläger gab an, am 29. Mai 2020 gegen 22:00 Uhr einen Joint geraucht zu haben. Die um 12:52 Uhr entnommene Blutprobe ergab laut dem Rechtsmedizinischen Gutachten des Universitätsklinikums B. pp. vom 10. Juli 2020 eine THC-Konzentration von 1,8 ng/ml, THC-COOH (Metabolit) von 13,1 ng/ml, eine Amphetamin-Konzentration von 86,2 ng/ml sowie eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,27 Promille. Auch führte der Kläger bei der Fahrt 0,67 g (brutto) Marihuana in einem Druckverschlusstütchen sowie ein Marihuana-Tabak-Gemisch in Gestalt eines Joint-Restes von 0,59 g (brutto) mit sich.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts A. vom 19. Februar 2021 (Az.: pp.) wurde der Kläger wegen des Vorfalls am 30. Mai 2020 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit fahrlässigem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§§ 1, 6 Abs. 1 und 2 PflVG, § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I zum BtMG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, §§ 316 Abs. 1 und 2, 44, 52, 53 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Des Weiteren wurde ihm verboten, für sechs Monate Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Auf die Begründung des Urteils und das im Vorfeld zur Frage der Fahrtüchtigkeit des Klägers am 30. Mai 2020 eingeholte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität W. pp. vom 20. Oktober 2020 wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 16. März 2021 hörte das Landratsamt den Kläger zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29. März 2021.

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft A. vom 17. März 2021 wurde dem Landratsamt mitgeteilt, dass sich der Führerschein des Klägers bei der Staatsanwaltschaft befinde.

Mit kostenpflichtigem Bescheid vom 6. April 2021 entzog das Landratsamt dem Kläger die Fahrerlaubnis (Nr. 1) und gab ihm auf, den Führerschein spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheides abzuliefern (Nr. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sich aufgrund des Vorfalls vom 30. Mai 2020 und der in seinem Blut festgestellten Werte an THC, Amphetamin und Alkohol als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, § 11 Abs. 7 FeV. Der Kläger sei ein Mischkonsument, der nicht zwischen Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV.

Am 19. April 2021 ließ der Kläger Widerspruch erheben und wies darauf hin, dass sich sein Führerschein derzeit in amtlicher Verwahrung bei der Staatsanwaltschaft A. befinde.

Am 7. Mai 2021 ging der von der Staatsanwaltschaft A. mit Schreiben vom 5. Mai 2021 übermittelte Führerschein beim Landratsamt ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2021 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, der Kläger sei als gelegentlicher Konsument von Cannabis anzusehen und es habe ein fahreignungsrelevanter Mischkonsum von Cannabis und anderen psychoaktiven Stoffen (hier Amphetamin) am 30. Mai 2020 vorgelegen, der laut dem Rechtsmedizinischen Gutachten der Universität W. pp. vom 23. Oktober 2020 zu einer Wirkungskumulation geführt habe. Aufgrund des geringen BAK-Wertes an Alkohol von 0,27 Promille seien keine Alkoholeffekte auf die Fahrtüchtigkeit zu erwarten gewesen. Bei der festgestellten Wirkungskumulation infolge eines Mischkonsums von Cannabis und psychoaktiven Substanzen bedürfe es keiner Anordnung einer Aufklärungsmaßnahme nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV, sondern es komme zum Verlust der Fahreignung. Es bestehe beim Kläger auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Teilnahme am Straßenverkehr unter kumulierter Wirkung mehrerer Rauschmittel, denn er habe unter Wirkung beider Drogen am 30. Mai 2020 bereits ein Kraftfahrzeug (E-Scooter) geführt (§ 1 Abs. 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung). Zwar sei seit dem nachgewiesenen Drogenmischkonsum am 29./30. Mai 2020 bereits ein Jahr vergangen, der Kläger habe aber nichts dafür vorgetragen, was für eine glaubhafte Abstinenz und einen Einstellungswandel sprechen würde, sodass weiterhin auf seine Nichteignung geschlossen werden könne. Von der Wiedererlangung der Fahreignung nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung könne deshalb nicht ausgegangen werden. Dem Entzug der Fahrerlaubnis stehe auch nicht die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 StVG entgegen. Während die Fahrerlaubnisbehörde die Kraftfahrereignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen habe, dürfe der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen sei. Deshalb sei die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruhe und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenden Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen habe. Mit Urteil des Amtsgerichts A. pp. vom 19. Februar 2021 sei der Kläger wegen des Sachverhalts am 30. Mai 2020 verurteilt worden. Des Weiteren sei im Urteil ausgeführt, dass das Gericht davon abgesehen habe, dem Angeklagten nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen und sich dafür entschieden habe, lediglich ein sechsmonatiges Fahrverbot gemäß § 44 Abs. 1 StGB aufzuerlegen. Von der Regelvermutung nach § 69 Abs. 2 StGB wegen einer Verurteilung nach § 316 StGB habe das Gericht wegen des Vorliegens eines Elektrokleinstfahrzeugs, von dem für dritte Personen eine eher geringe Gefahr ausgehe, und weil es sich um eine kurze Strecke gehandelt habe, abgesehen. Demgemäß sei es für das Gericht ausreichend gewesen, gegen den Angeklagten ein 6-monatiges Fahrverbot gemäß § 44 StGB festzusetzen. Das Gericht habe folglich der Beurteilung der Kraftfahrereignung ausschließlich die Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter zugrunde gelegt und sich gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis entschieden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis stütze sich aber unabhängig von der Trunkenheitsfahrt am 30. Mai 2020 mit dem E-Scooter selbstständig auf den bekannt gewordenen Mischkonsum von Cannabis und anderen psychoaktivwirkenden Stoffen (hier Amphetamin). Dieser Lebenssachverhalt werde vom strafbewehrten Vorgang des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss nicht berührt; er sei auch nicht Gegenstand des Strafurteils wegen Trunkenheit im Verkehr gewesen. Der Mischkonsum von Cannabis und Amphetamin erfülle als solches keinen strafrechtlichen Tatbestand, aufgrund dessen gemäß § 69 StGB eine Fahrerlaubnisentziehung rechtlich in Betracht komme, in Bezug auf diesen Sachverhalt entfalte folglich das oben genannte Urteil des Amtsgerichts A. pp. keine Bindungswirkung. Dieses Konsumverhalten begründe aber schon für sich allein unabhängig von dem im Strafurteil untersuchten Vorgang der konkreten Verkehrsteilnahme am 30. Mai 2020 die Ungeeignetheit des Klägers gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV und müsse zwingend wegen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Fahrerlaubnisentziehung führen. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins beruhe auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV. Wegen des Erlöschens der Fahrerlaubnis sei der durch das Führerscheindokument erzeugte Rechtsschein zu beseitigen. Nr. 2 des Bescheides auferlege dem Kläger zwar eine nicht erfüllbare Verpflichtung, da sich sein Führerschein in amtlicher Verwahrung bei der Staatsanwaltschaft A. pp. befunden habe. Durch den Eingang des Führerscheins beim Landratsamt A. pp. von Seiten der Staatsanwaltschaft A. pp. am 7. Mai 2021 habe sich die Forderung allerdings erledigt. Auf die Begründung des am 21. Juli 2021 zugestellten Widerspruchsbescheides wird im Übrigen verwiesen.

2. Am 20. August 2021 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 6. April 2021 in Form des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2021 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, aus dem Urteil des Amtsgerichts A. pp. vom 19. Februar 2021 ergebe sich, dass das Gericht gerade aufgrund des festgestellten Sachverhalts davon abgesehen habe, dem Kläger die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB zu entziehen und sich dafür entschieden habe, lediglich ein sechsmonatiges Fahrverbot gemäß § 44 Abs. 1 StGB aufzuerlegen. Das Gericht habe ausgeführt, dass die Fahrerlaubnis dann zu entziehen sei, wenn sich aus der Tat ergebe, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Hierbei habe das Gericht nachvollziehbar festgestellt, dass von der Regelvermutung nach § 69 Abs. 2 StGB gerade unter Berücksichtigung der konkreten Besonderheiten des vorliegenden Falles abzusehen sei. Dies habe sich zum einen unter Berücksichtigung der Tatsache ergeben, dass es sich bei dem bei Begehung der Tat benutzten Elektrokleinstfahrzeug um ein Fahrzeug gehandelt habe, von dem für dritte Personen eine eher geringe Gefahr ausgegangen sei. Zum anderen habe es sich bei der zum Vorwurf gemachten Fahrt auch nur um eine sehr kurze Strecke gehandelt. Aus dem von der Begutachtungsstelle für Fahreignung der T.. S.. L. pp. S. pp. G. pp. erstellten ärztlichen Gutachten vom 3. Dezember 2019, welches dem Landratsamt zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen habe, ergebe sich, dass der Kläger derzeit keine Betäubungsmittel im Sinne des BtMG einnehme. Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens sei festzustellen, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt keine Betäubungsmittel oder andere psychoaktivwirkende Stoffe zu sich genommen habe. Der Kläger habe seit der im Oktober 2019 angeforderten Erstellung eines ärztlichen Gutachtens bis zu dem vom Gericht in der Verhandlung vom 19. Februar 2021 zur Verurteilung führenden Sachverhalt, welcher sich am 30. Mai 2020 zugetragen habe, kein Fahrzeug unter dem Einfluss irgendwelcher Drogen oder Alkohol im Verkehr geführt. Wie sich weiter aus dem Urteil des Amtsgerichts A. pp. vom 19. Februar 2021 ergebe, habe der Kläger weder das Gefahrenpotenzial des Elektrokleinstfahrzeuges erkannt noch begriffen, dass es sich überhaupt um ein versicherungspflichtiges Fahrzeug handele. Der Kläger sei aus privaten Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Darüber hinaus sei dem Landratsamt bei Erlass des Bescheides vom 6. April 2021 auch bekannt gewesen, dass sich der Führerschein des Klägers bei der Staatsanwaltschaft A. pp. befinde. Insoweit sei die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins missverständlich gewesen, da der Kläger überhaupt nicht im Besitz des Führerscheins gewesen sei.

Das Landratsamt beantragte für den Beklagten, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Entzugsbescheid vom 6. April 2021 und im Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 14. Juli 2021 verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass keine neuen Argumente vorgetragen worden seien, die zu einer anderen Entscheidung geführt hätten.

3. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2021 (Az.: W 6 S 21.1114) lehnte das Gericht den gleichzeitig mit Klageerhebung gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren W 6 S 21.1114, und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage, die sich in Anwendung von § 88 VwGO gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheides des Landratsamts A. pp. vom 6. April 2021 in Form des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 14. Juni 2021 richtet, ist unbegründet, da der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Bescheides vom 6. April 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2021 und sieht von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat damit die Möglichkeit, zur Aufklärung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers die Beibringung eines medizinischen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen und es unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die vorherige Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens.

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Fahrerlaubnisklassen A und B) und 2 (Fahrerlaubnisklassen C und D), wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt. Allein der nachgewiesene Konsum des Betäubungsmittels Amphetamin indiziert die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Amphetamin ist ein Betäubungsmittel gemäß Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine gelegentliche oder regelmäßige Einnahme oder gar um eine Abhängigkeit handelt; ein einmaliger Konsum genügt. Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) konsumiert, ist – unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr, unabhängig von der Konzentration des Betäubungsmittels im Blut oder Urin und unabhängig von den konkreten betäubungsmittelbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einer Fahruntüchtigkeit – im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 10.7.2020 – 11 ZB 20.52 – BeckRS 2020, 16897 Rn. 14; B.v. 20.3.2020 – 11 ZB 20.1 – juris Rn. 12; B.v. 7.11.2019 – 11 ZB 19.1435 – juris Rn. 14; B.v. 26.3.2019 – 11 CS 18.2333 – BeckRS 2019, 6040 Rn. 11; siehe auch VG Würzburg, B.v. 3.1.2017 – W 6 S 16.1300 – BeckRS 2017, 101885 Rn. 19).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis zum Führen von Kraftfahrzeugen nur geeignet, wer den Konsum und das Fahren trennen kann und wenn kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt.

Ausnahmen von diesen Regeln werden grundsätzlich nur anerkannt, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeiten, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, nicht erheblich herabgesetzt sind (vgl. Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV). Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Fahrerlaubnisinhaber, das in seiner Person gegebene Bestehen solcher atypischen Umstände substantiiert darzulegen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2019 – 11 CS 19.1101 – BeckRS 2019, 17431 Rn. 22).

2. Dies zugrunde gelegt, hat sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Am 30. Mai 2020 (12:15 Uhr) führte der Kläger einen E-Scooter im Straßenverkehr, obwohl er unter der Wirkung von Betäubungsmitteln, nämlich 86,2 ng/ml Amphetamin sowie 1,8 ng/ml THC stand (Rechtsmedizinisches Gutachten des Universitätsklinikums B. pp. vom 10.7.2020). Der Kläger war damit bereits nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Des Weiteren hat sich der Kläger, der als zumindest gelegentlicher Konsument von Cannabis anzusehen ist, auch durch den Mischkonsum der Betäubungsmittel Amphetamin und THC gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Kläger war als zumindest gelegentlicher Konsument von Cannabis anzusehen, da nachweislich mehr als ein Konsumakt festzustellen war. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (S. 3, 4) wird verwiesen. Beide im Blut des Antragstellers festgestellten Betäubungsmittel wurden über den maßgeblichen Grenzwerten (25 ng/ml Amphetamin und 1 ng/ml THC) festgestellt, sodass von einer erforderlichen kumulativen Wirkung der Betäubungsmittel auszugehen ist (so auch die Feststellungen im Rechtsmedizinischen Gutachten der Universität W. pp. vom 23.10.2020); lediglich der gleichzeitig festgestellte Alkoholkonsum (BAK 0,27 Promille) lag in einem niedrigen Bereich, in dem keine Wirkung auf die Fahrtüchtigkeit festzustellen war (vgl. § 24a StVG). Der Kläger hat somit unter der Wirkung dieser Betäubungsmittel mit einem Kraftfahrzeug (E-Scooter, § 1 Abs. 2 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a FeV, § 1 Abs. 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV) am Straßenverkehr teilgenommen.

Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall der Konsum der genannten Betäubungsmittel ausnahmsweise i.S.d. Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV nicht zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Nr. 9.1 bzw. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV hätten führen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich; insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger seine Fahreignung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt wiedergewonnen haben könnte. Soweit der Bevollmächtigte auf das ärztliche Gutachten der T.. S.. L. pp. S. pp. G. pp. vom 3. Dezember 2019 verweist, die zu dem Ergebnis gekommen ist, dass „derzeit“ beim Kläger kein Betäubungsmittelkonsum vorliegt, kann der Kläger hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er in jedem Fall am 30. Mai 2020 bzw. zeitnah an diesem Termin nachweislich Betäubungsmittel (Amphetamin und Cannabis) konsumiert hat.

3. Dem so gefundenen Ergebnis steht auch nicht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG die Bindungswirkung des strafrechtlichen Urteils des Amtsgerichts pp. vom 19. Februar 2021 (Az.: pp. pp. pp. pp. pp..) entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob – wie im Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 14. Juli 2021 ausgeführt – bereits der am 30. Mai 2020 offenbarte Mischkonsum des Klägers die Bindungswirkung des Urteils entfallen lässt, da in jedem Fall eine solche Bindungswirkung gemäß § 3 Abs. 4 StVG mangels ausreichender Begründung in Bezug auf die Fahreignung des Klägers nicht besteht.

Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG bestimmt: Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Umfang der Bindung ergibt sich hierbei aus der schriftlichen Begründung des Urteils (§ 267 Abs. 4 StPO) und gilt für den Sachverhalt, der (zweifelsfrei) Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gewesen ist. Voraussetzung für eine Bindung an die Entscheidung des Strafgerichts über die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen ist das Vorhandensein einer ausdrücklichen Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Entscheidung. Die Tatsache einer Beurteilung der Eignungsfragen muss sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des Urteils selbst ergeben. Eine Bindungswirkung entfällt, wenn der Strafurteil keine Ausführungen zur Kraftfahrteignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat. Hat das Strafgericht auf ein Fahrverbot (§ 44 StGB) erkannt, ohne ausdrücklich die Ungeeignetheit zu verneinen, so liegt keine die Fahrerlaubnisbehörde bindende Beurteilung der Eignungsfragen vor. Ebenso liegt keine Bindung vor, wenn das Gericht die Entziehung der Fahreignung nicht abgelehnt hat, weil es die Ungeeignetheit verneint, sondern aus anderen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art, denn dann liegt eine Beurteilung der Eignung durch das Gericht nicht vor. Die Fahrerlaubnisbehörde ist an eine strafgerichtliche Entscheidung, die die Eignung bejaht, auch dann nicht gebunden, wenn sie einen umfassenderen Sachverhalt zu beurteilen hat als der Strafrichter (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 3 StVG Rn. 59, 60 m.w.N.).

Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend festzustellen, dass Anlass des Urteils des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 19. Februar 2021 der Vorfall am 30. Mai 2020 (Fahrt mit einem E-Scooter) mit den festgestellten Betäubungsmittelkonzentrationen im Blut des Klägers gewesen ist, was u.a. zu einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) führte. Zur Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis führte das Amtsgericht aus:

„Das Gericht hat weiterhin davon abgesehen, den Angeklagten nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen und hat sich dafür entschieden, lediglich ein 6-monatiges Fahrverbot gemäß § 44 Abs. 1 StGB aufzuerlegen. Gemäß § 69 StGB wird jemanden die Fahrerlaubnis wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, sofern er hierfür verurteilt wird, die Fahrerlaubnis entzogen. Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach § 69 Abs. 2 ist dies in der Regel unter anderem dann der Fall, wenn eine Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB, wie hier, vorliegt. Von der Regelvermutung war vorliegend nach Berücksichtigung der konkreten Besonderheiten aber abzusehen. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Elektrokleinstfahrzeug um ein Fahrzeug handelt, von dem für dritte Personen eine eher geringe Gefahr ausgeht. Und zum anderen handelte es sich um eine kurze Strecke.“

Diese Ausführungen lassen erkennen, dass es dem Strafgericht darum ging, die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB, wonach in den Fällen der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles zu widerlegen. Diese besonderen Umstände wurden darin gesehen, dass es sich vorliegend um ein Elektrokleinstfahrzeug gemäß § 1 Abs. 2 StVG i.V. m. § 1 Abs. 1 eKFV handelte, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a FeV keiner Fahrerlaubnis bedarf, jedoch als Kraftfahrzeug gilt und damit auch die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB (Führen eines Kraftfahrzeugs) grundsätzlich eröffnete (anders als etwa beim Führen eines Fahrrads oder eines Pedelecs, § 1 Abs. 3 StVG). Da in Teilen der strafgerichtlichen Rechtsprechung der Führung eines E-Scooter im Straßenverkehr keine höhere Gefährlichkeit als der eines Pedelecs bzw. eines Fahrrads ohne Elektromotor zugemessen wurde und das Vorliegen sonstiger günstiger Faktoren in den Tatumständen, wie z.B. nur kurze gefahrene Strecken, festzustellen waren, bestanden aus Verhältnismäßigkeitsgründen Bedenken gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und es wurde anstelle der Entziehung einer Fahrerlaubnis ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB verhängt (vgl. LG Dortmund, B.v. 7.2.2020 – 31 Qs 1/20 – juris; a.A. BayOStLG, B.v. 24.7.2020 – 205 StRR 216/20 – juris; LG Stuttgart, B.v. 12.3.2021 – 18 Qs 15/21 – juris).

Solche besonderen Umstände, die die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu widerlegen vermochten (E-Scooter, geringe Gefahr für Dritte, kurze Fahrstrecke), hat das Amtsgericht A. pp. im Falle des Klägers gesehen und deshalb lediglich ein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängt. Der Hinweis, dass deshalb zu Gunsten eines Fahrverbots von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen wurde, lässt jedoch nicht erkennen, inwieweit das Strafgericht auch die Fahreignung des Klägers im Übrigen geprüft hat, insbesondere inwieweit und ob überhaupt der bei der Fahrt am 30. Mai 2020 festgestellte Betäubungsmittelkonsum sich auf die Beurteilung der Fahreignung ausgewirkt hat. Hierzu enthält das Urteil des Amtsgerichts A. pp. vom 19. Februar 2021 keine Ausführungen, welche jedoch nach § 267 Abs. 4 StPO veranlasst gewesen wären. Eine ausdrückliche Feststellung, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, enthält das Urteil vom 19. Februar 2021 nicht. Aus der Tatsache, dass aus den genannten Gründen lediglich ein Fahrverbot ausgesprochen wurde, kann nicht gefolgert werden, dass die Fahreignung bejaht worden wäre. Die Bindungswirkung lässt sich nur dann rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Kraftfahrteignung beurteilt hat. Die Begründung im Urteil des Amtsgerichts A. pp. vom 19. Februar 2021 lässt jedoch im Unklaren, ob die Kraftfahrereignung des Klägers eigenständig beurteilt wurde und dies lässt sich auch mit Blick auf den Gesamtzusammenhang der Gründe des Urteils und deren Auslegung nicht feststellen (BVerwG, B.v. 20.12.1988 – 7 B 199/88 – juris; VG Neustadt/Weinstraße, B.v. 23.10.2020 – 1 L 873/20 – juris). Eine Bindungswirkung des Urteils des Amtsgerichts A. pp. vom 19. Februar 2021 bezüglich der Fahreignung des Klägers besteht somit nicht.

4. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins in Nr. 2 des Bescheides vom 6. April 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2021 ist nicht zu beanstanden. Nach § 47 Abs. 1 FeV sind nach der Entziehung der Fahrerlaubnis von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich bei der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung Ihrer Verfügung angeordnet hat. Zwar ist zutreffend, dass im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Bescheide der Kläger noch nicht in der Lage gewesen ist, seinen Führerschein vorzulegen, da sich dieser wegen des angeordneten Fahrverbots (gültig bis 18.8.2021 laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft A. pp. vom 17.3.2021, Bl. 154 der Akte) und infolge eines vorangegangenen Beschlagnahmebeschlusses dieser Behörde nach § 111a StPO vom 10. November 2020 (Bl. 143 der Akte) noch in amtlicher Verwahrung bei der Staatsanwaltschaft A. pp. befand. Auf Anforderung des Landratsamtes wurde der Führerschein von der Staatsanwaltschaft A. pp. dem Landratsamt mit Schreiben vom 5. Mai 2021 übermittelt und ging dort am 7. Mai 2021 ein. Auch wenn der Kläger dadurch (vorerst) nicht in der Lage war, seinen Führerschein entsprechend der Regelung in Nr. 2 des Bescheides abzuliefern, so wäre er ohne diese Regelung nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrverbots (ab 18.8.2021) wieder in den Besitz des Dokuments gelangt. Dies gilt es nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 47 Abs. 1 FeV, die zwingend nach Verlust der Fahrerlaubnis die Abgabe des Führerscheins vorsieht, zu verhindern. Nach Ablauf des Fahrverbots zum 18. August 2021 stellt die Regelung in Nr. 2 des Bescheides den Grund dafür dar, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein von der Staatsanwaltschaft A. pp. anfordern konnte und nunmehr nicht herausgeben muss.

5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 

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