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Geschwindigkeitsüberschreitung – Absehen von Fahrverbot Bußgeldverdoppelung

OLG Brandenburg – Az.: 1 OLG 53 Ss-OWi 488/21 – Beschluss vom 24.11.2021

Gründe

I.

Die Zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 2. November 2020 gegen den straßenverkehrsrechtlich einschlägig vorbelasteten Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 55 km/h (nach Toleranzabzug), die am 23. Juli 2020 gegen 18:12 Uhr auf der Bundesautobahn 9, bei km 38,1, Fahrtrichtung Leipzig, begangen worden sein soll, ein Bußgeld in Höhe von 240,00 Euro festgesetzt sowie ein Fahrverbot von einem Monat unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2a StVO angeordnet.

Nachdem der Betroffene gegen diesen Bußgeldbescheid form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel zunächst mit Verfügung vom 15. März 2021 Hauptverhandlung auf den 9. Juni 2021 anberaumt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 20. Mai 2021 hat sich der Verfolgte im Falle des Absehens von einem Fahrverbot mit einer Entscheidung im Beschlusswege unter Verzicht auf eine Begründung einverstanden erklärt.

In der Hauptverhandlung am 9. Juni 2021 hat der Betroffene seinen Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Das Bußgeldgericht hat mit Verfügung vom 10. Juni 2021 die Staatsanwaltschaft Potsdam um Stellungnahme zum „Absehen vom Fahrverbot bei Verdoppelung der Geldbuße“, zur „Entscheidung im Beschlusswege“ und zum „Verzicht auf ausführliche Begründung“ gebeten. Unter dem Datum des 16. Juni 2021 hat die Staatsanwaltschaft Potsdam die Akten ,,zustimmend zur Kompensation“ dem Amtsgericht zurückgesendet.

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat am 30. Juni 2021 einen Beschluss mit dem Tenor erlassen:

„Die Bußgeldbescheid d. Zentraldienst der Polizei — Zentrale Bußgeldstelle vom 02.11.2020, Az. 774120/022428018 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit wird dahingehend abgeändert, dass die verhängte Geldbuße nun 480,00 EUR beträgt und von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen wird.“ Die Urteilsgründe nehmen lediglich pauschalen Bezug auf den Bußgeldbescheid und enthalten eine weitergehende Begründung gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG nicht.

Nach der gem. § 41 StPO iVm. § 71 OWiG am 09. Juli 2021 erfolgen Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft Potsdam, hat diese am 12. Juli 2021 per Telefax bei Gericht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der am 19. Juli 2021 bei Gericht eingegangenen weiteren Verfügung begründet. Die Staatsanwaltschaft Potsdam ist der Auffassung, dass der Beschluss schon deswegen aufzuheben sei, weil sich der Beschlusstenor nicht zur Schuldform verhalte und der Beschluss „nicht den gesetzlichen vorgeschriebenen Anforderungen an eine in letzter Konsequenz auch vollstreckbaren Entscheidung“ entspreche.

Der Betroffene ist der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Potsdam mit Anwaltsschriftsatz vom 9. September 2021 entgegengetreten.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist mit Stellungnahme vom 1. November 2021. eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 4. November 2021, der Rechtsbeschwerde beigetreten und hat beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 30. Juni 2021 aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel zurückzuverweisen. Dem Betroffenen wurde über seinen Verteidiger rechtliches Gehör gewährt; er ist mit Anwaltsschriftsatz vom 8. November 2021 dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entgegengetreten.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte und nach § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht angebrachte Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

1. Die am 9. Juni 2021 seitens des Betroffenen erfolgte Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vom 2. November 2020 auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam, da dieser losgelöst vom Schuldspruch beurteilte werden kann und die Bußgeldbehörde — wie der festgesetzten Geldbuße zu entnehmen ist – offenbar von einer fahrlässigen Begehungsweise ausgegangen ist.

2. Die in dem angefochtenen Beschluss für die Höhe der Geldbuße enthaltene Begründung genügt nicht den Anforderungen nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, da sie aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht die erforderliche Überprüfung nicht ermöglicht. Das Amtsgericht hat eine Geldbuße in Höhe von 480,00 Euro verhängt, die damit deutlich über der bei 250,00 Euro festzusetzenden Geringfügigkeitsgrenze des § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 OWiG liegt, von der an genauere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen als Bemessungskriterium für die Höhe der Geldbuße zu treffen sind (st. Senatsrechtsprechung, vgl. statt vieler: Senatsbeschluss vom 18. April 2017, (1 B) 53 Ss-OWi 194/17 (94/17); Senatsbeschluss vom 8. Juni 2010, 1 Ss (OWi) 109 B/10; siehe auch Kammergericht VRS 122, 285, 286 m. w. N.; Kammergericht VRS 111, 202; OLG Celle NJW 2008, 3079; OLG Jena VRS 110, 443, 446; OLG Jena VRS 113, 351; OLG Köln ZfSch 2006, 116; OLG Düsseldorf NZV 2000, 426; OLG Düsseldorf NZV 2008, 161; OLG Bamberg GewArch 2007, 389, 390; BayObLG DAR 2004, 594; OLG Zweibrücken NZV 1999, 219; OLG Zweibrücken NZV 2002, 97). In dem angefochtenen Beschluss fehlt es an jeglichen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, die etwaige Rückschlüsse auf seine finanzielle Situation ermöglichen. Überdies sind solche Feststellungen bei einer Geldbuße wie der vorliegenden auch deshalb veranlasst, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter rechtsfehlerfrei von Erörterungen zu Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG abgesehen hat (vgl. OLG Hamburg NJW 2004, 1813 (1815)). Zudem lässt der Beschluss erkennen, dass die Höhe der verhängten Geldbuße auch auf eine verkehrsrechtliche Vorbelastung des Betroffenen zurückzuführen ist, ohne diese Vorbelastung näher zu bezeichnen.

3. Zwar hat sich das Amtsgericht nur auf den Bußgeldbescheid bezogen und von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG abgesehen. Ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung, nämlich das allseitige Einverständnis der am Verfahren Beteiligten, dass von einer Begründung des Beschlusses abgesehen werden kann, wobei das Einverständnis oder der Verzicht eindeutig, vorbehaltlos und ausdrücklich erklärt werden müssen (vgl. Seitz in: Göhler, OWiG 18. Aufl., § 72 Rn. 63 a), vorliegend überhaupt gegeben waren, hat der Senat nicht zu prüfen, da eine entsprechende Verfahrensrüge von der Rechtsbeschwerde nicht erhoben worden ist.

 

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