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Fahrverbot bei Fahrt unter Cannabis- und Kokain-Einfluss

AG Trier – Az.: 36 OWi 8041 Js 35254/20 – Urteil vom 15.12.2021

1. Der Betroffene wird wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 1.500,00 Euro verurteilt.

2. Ihm wird für die Dauer von 3 Monaten untersagt, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

3. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

1.

Angewendete Vorschriften: §§ 24a Abs. 2, 25 StVG; 242.1 BKatV; 46 Abs. 1 OWiG; 465 Abs. 1 StPO

Gründe

I.

Der ………… hat sich nur insoweit zu seinen persönlichen Verhältnissen eingelassen, als ……. er derzeit in ……… beruflich tätig ist und dort monatlich …..2000,- €……… verdient, sowie, dass ihn auch eine Geldbuße im vierstelligen Bereich mangels relevanter Schulden nicht in besondere finanzielle Schwierigkeiten bringen würde.

Verkehrsrechtlich ist der Betroffene bereits wie folgt in Erscheinung getreten:

1. ………. fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr ……….. nach § 316 StGB, begangen durch Führen eines PKW, eine Geldstrafe ……… Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von 8 Monaten verhängt ……..

2. Am ………. führte der Betroffene ein KFZ unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis (THC: 2,4 ng/ml), was ……………. durch ein Bußgeld von 500,00 € und 1 Monat Fahrverbot sanktioniert wurde ……………….

II.

Die nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführte Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

Der Betroffene befuhr am 23.06.2020 gegen 02:17 Uhr die Z………..Straße in T…… als Führer des PKW, amtl. KZ: ……….. Bei einer Kontrolle durch die PI T…. wurde der Betroffene angehalten und ihm um 02:45 Uhr zum Zwecke der Feststellung von der Beeinflussung durch Betäubungsmittel eine Blutprobe entnommen.

Die untersuchte Blutprobe wies einen THC-Gehalt von 13 ng/ml auf. Außerdem wies sie 5 ng/ml des Abbauproduktes von Cocain, nämlich Benzoylecgonin auf.

Der Arzt Dr. ………… hat dem Betroffenen …………. attestiert, dass er täglich bis zu 2 g eines THC haltigen Produktes (Cannabisblüten) zu sich nehmen darf.

Der Betroffene wusste, dass er zum Zeitpunkt der Fahrt unter der Wirkung von Cannabis (THC) stand. Er nahm zudem billigend in Kauf, dass er zu diesem Zeitpunkt wenigstens geringfügige Restabbaustoffe des zuvor bewusst und gewollt konsumierten Kokains im Blut hat.

III.

Die Feststellungen zur Person beruhen auf dem verlesenen Fahreignungsregisterauszug, dem verlesenen Strafbefehl und den Angaben des Betroffenen.

Die Feststellungen zu der Fahrt beruhen auf den Angaben des Betroffenen, der einräumte, das Fahrzeug zur Tatzeit unter der Wirkung von Cannabis geführt zu haben und durch die Polizeibeamten wie unter II. beschrieben angehalten und kontrolliert worden zu sein. Ebenso bestätigte er die durchgeführte Blutentnahme.

Die Feststellungen zu den Werten der Abbauprodukte von Cannabis und Kokain beruhen auf dem gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführten Behörden-Gutachten auf Bl. 28 f. d.A..

Die Feststellungen zu der attestierten Medikamentation mit Cannabis beruhen auf dem Attest (Bl. 6-8), sowie den Angaben des Betroffenen und dem Schreiben des behandelnden Arztes auf Bl. 68 d.A.

Die Feststellungen zum Vorsatz beruhen, was die Beeinflussung durch Cannabis angeht, ebenfalls auf den Angaben des Betroffenen, der einräumte, bewusst unter der Wirkung von Cannabis gefahren, jedoch der Auffassung gewesen zu sein, dass dies aufgrund des Attestes erlaubt war.

Die Feststellungen zu der vorsätzlichen Einnahme von Cocain beruhen auf der Schlussfolgerung zu den festgestellten Blutwerten. Es ist nicht vorstellbar, dass der Betroffene Kokain lediglich versehentlich konsumierte. Es kommt allein ein bewusster und gewollter Konsum in Betracht, zumal der Betroffene anderweitiges auch nicht angab. Indem im Blut des Betroffenen das Abbauprodukt von Kokain nachgewiesen wurde, muss er es mithin auch bewusst konsumiert haben.

IV.

Der Betroffene hat hierdurch eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit, nämlich das Führen eines KFZ unter der Wirkung eines berauschenden Mittels, nämlich Cannabis (THC) begangen (§ 24a Abs. 2 Satz 1 StVG).

Gemäß § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG i.V.m. Anlage zum StVG handelt ordnungswidrig, wer unter Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. Von einer Wirkung ist bei einem Wert von 13 ng/mL THC in jedem Falle auszugehen (BeckOK OWiG/Euler, 32. Ed. 1.10.2021, StVG § 24a Rn. 7, wonach der Grenzwert bei 1 ng/mL liegt). Satz 1 der Vorschrift gilt dabei nach Satz 3 nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Die Einnahme des zwar ärztlich verschriebenen Cannabis verlief hier jedoch nicht bestimmungsgemäß.

Zunächst ist zweifelhaft, ob es sich bei dem von dem Betroffenen vorgelegten Attest überhaupt um eines i.S.d. § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG handelt, findet sich doch auf keinem der als Lichtbilder vorgelegten Seiten des „Cannabispass“ die Nennung einer konkreten Krankheit, die die Vorschrift verlangt. Dieser dem Gericht erst nach Urteilsverkündung aufgefallene Umstand wurde letztlich jedoch aus diesem Grund auch nicht weiter aufgeklärt, obwohl er Klärung bedurft hätte. Letztlich kam es hierauf aber nicht an, denn selbst wenn der Betroffene ein ordnungsgemäßes Attest besäße, hätte er das Cannabis jedenfalls nicht bestimmungsgemäß i.S.d § 24a Abs. 2 StVG eingenommen.

Eine „bestimmungsgemäße“ Einnahme i.S.d. § 24a Abs. 2 StVG liegt nicht vor, wenn das Medikament (Cannabis) in Kombination mit egal welcher nach dem BtMG verbotenen Substanz eingenommen wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Tat noch unter der Wirkung beider dieser Betäubungsmittel stand, sodass es ohne Belang ist, dass der Wert von 5 ng/ml des festgestellten Benzoylecgonin den grundsätzlich anerkannten Grenzwert von 75 ng/ml (BeckOK OWiG/Euler, 32. Ed. 1.10.2021, StVG § 24a, Rn. 7), ab dem von einer Auswirkung des Betäubungsmittels sicher ausgegangen werden kann, deutlich unterschreitet.

Hierbei handelt es sich auch nicht um eine medizinische Frage, die durch einen Sachverständigen zu beantworten wäre. Es ist offenkundig, dass ein Mischkonsum von verschiedenen Betäubungsmitteln bzw. Drogen, wie Alkohol in Kombination mit Arzneimitteln, Alkohol in Kombination mit Cannabis oder, wie hier, Cannabis in Kombination mit Kokain zu einer Veränderung oder auch der Verstärkung der Wirkung der Droge führt (davon ging offensichtlich auch bereits das OLG Koblenz im Beschluss vom 14.07.2005; 1 Ss 189/05, juris, Rn. 8 aus). Es liegt damit auf der Hand, dass auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Attest, ein Mischkonsum keine gemäß dem Attest bestimmungsgemäße Einnahme des Cannabis darstellt.

Daran ändert auch, wie bereits erwähnt, nichts, dass hier nicht festgestellt werden konnte, ob der Betroffene zum Zeitpunkt der Tat überhaupt noch unter der Wirkung beider Betäubungsmittel stand.

Durch die geringe Menge an Benzoylecgonin, die im Blut des Betroffenen nachgewiesen werden konnte, steht jedenfalls fest, dass der Betroffene, wenn auch zeitlich versetzt, beide Substanzen in naher Vergangenheit konsumiert hat. Wer diese beiden Betäubungsmittel derart in zeitlichem Zusammenhang miteinander konsumiert, dass jedenfalls geringfügige Abbauprodukte gleichzeitig im Blut nachgewiesen werden können, nimmt zumindest billigend in Kauf, dass er, wenn auch nur eine kurze Zeit lang, von beiden Substanzen beeinflusst sein könnte. Wer mit diesem Bewusstsein ein zu medizinischen Zwecken verschriebenes Betäubungsmittel einnimmt, der nimmt es nicht bestimmungsgemäß ein.

Die „bestimmungsgemäße Einnahme“ i.S.d. § 24a Abs. 2 Satz 3 OWiG ist restriktiv auszulegen, da sie ein enormes Gefährdungspotential besitzt. Denn das Verschreiben aufgrund einer Erkrankung bedeutet nicht, dass der Betroffene aufgrund des Konsums des Betäubungsmittels nicht wie jeder andere Fahrzeugführer, der unter Wirkung dieser Substanz ein Fahrzeug führt, nicht eine abstrakte Gefahr für den Straßenverkehr darstellen würde. Der Gesetzgeber stand bei der Schaffung der Vorschrift lediglich vor dem Dilemma, dass eine erkrankte, unmedikamentierte ein Fahrzeug führende Person ebenso eine Gefahr darstellen kann, wie diejenige, die ein Medikament zum Suchtkonsum, also falsch benutzt (Funke in MüKo, StVR, 1. Aufl. 2016, § 24a, Rn. 53). Es verbleibt jedoch dabei, dass auch der erlaubterweise unter Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug Führende, eine höhere abstrakte Gefahr im Straßenverkehr darstellt, als ein „Normalfahrer“.

Aus diesem Grund müssen denjenigen, die nur ausnahmsweise ein erlaubtes Risiko im Straßenverkehr darstellen, weil sie unter der Wirkung von Betäubungsmitteln Fahrzeuge führen, enge Grenzen gesetzt werden, zumal der Betroffene in hiesigem Falle nicht schutzwürdig ist, da er vorsätzlich ein anderes, verbotenes Betäubungsmittel konsumiert hat. Allein der Umstand, dass zum Tatzeitpunkt ein Abbauprodukt eines weiteren unerlaubten Betäubungsmittels im Blut eines Betroffenen aufzufinden ist, wenngleich dieses den allgemein anerkannten Grenzwert, nach dem von einer Wirkung dieser Substanz ausgegangen werden kann, nicht überschreitet, muss mithin aufgrund der erheblichen Gefahr für die Allgemeinheit und der fehlenden Schutzwürdigkeit des Betroffenen, dazu führen, ihm die Privilegierung des § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG zu versagen.

Der Betroffene handelte auch vorsätzlich. Ein Irrtum nach § 11 Abs. 1 OWiG liegt nicht vor. Der Betroffene irrte nicht über Tatsachen, sondern – wenn überhaupt – lediglich über Rechtsfolgen. Denn dass er noch zumindest Restabbaustoffe von Cocain im Blut hatte, hat er wie festgestellt billigend in Kauf genommen.

Ein Irrtum über die Rechtsfolge, nämlich darüber, dass er trotz des möglicherweise länger zurückliegenden Konsums von Cocain das medizinische Cannabis nicht mehr bestimmungsgemäß nach Attest i.S.d. § 24a Abs. 2 Satz 3 OWiG einnimmt, war jedoch für den Betroffenen vermeidbar i.S.d. § 11 Abs. 2 OWiG. Dass er durch die, wenn auch möglicherweise mit zeitlichem Versatz eingenommene, illegale Substanz von Cocain seine privilegierte Stellung nach § 24a Abs. 2 StVG verlieren würde, musste sich ihm förmlich aufdrängen.

V.

Gegen den Betroffenen ist aufgrund des Verstoßes ein 3-monatiges Fahrverbot zu verhängen, da die Geschwindigkeitsüberschreitung gem. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, § 4 Abs.1 BKatV unter der groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Die Bußgeldkatalogverordnung sieht die Verhängung eines solchen für den Fall, dass bereits eine Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister des Betroffenen vorhanden ist, vor (242.1 BKatV).

Bei Vorliegen eines Regelfalles nach der BKatV kann von der Verhängung eines Fahrverbotes angesichts seiner Funktion und des Gleichbehandlungsgebotes nur unter besonderen Umständen abgesehen werden; anzulegen ist ein strenger Maßstab. Eine besondere Härte im Hinblick auf die berufliche Situation des Betroffenen setzt voraus, dass greifbare und hinreichend belegte Anhaltspunkte für eine durch das Fahrverbot eintretende Existenzgefährdung oder dafür bestehen, dass sich die Nebenfolge anderweitig in unverhältnismäßiger Weise auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen auswirken würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es gerade zum Wesen und Zweck des Fahrverbotes als einer Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme mit Erziehungsfunktion gehört, dass mit ihm – auch erhebliche – Erschwernisse in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einhergehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 1 OWi 6 SsBs 67/18).

Solche sind hier nicht ersichtlich.

Die Vier-Monatsfrist gemäß § 25 Abs. 2a StVG konnte nicht gewährt werden, da innerhalb von zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit bereits ein Fahrverbot verhängt wurde.

Weiterhin sieht die Bußgeldkatalogverordnung bei fahrlässiger Begehung die Verhängung einer Regelgeldbuße in Höhe von 1.000 € für den Fall, dass bereits eine Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister des Betroffenen vorhanden ist, vor (242.1 BKatV).

Grundlage für die Bemessung der Geldbuße ist nach § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Für eine vorsätzliche Begehungsweise einer hier in Rede stehenden Ordnungswidrigkeit sieht § 3 Abs. 4a Satz 1 BKatV die Verdopplung des für fahrlässige Begehungsweise genannten Regelsatzes vor.

Hinzu kommt, dass zwar eine der beiden Voreintragungen nach § 316 StGB und § 24a StVG bereits für die Erhöhung der Regelgeldbuße von 500 € und einem Monat Fahrverbot (242 BKatV) auf 1.000 € und 3 Monaten (242.1 BKatV) ursächlich und damit nicht mehr weiter zu Lasten des Betroffenen zu verwerten war. Jedoch genügt nach 242.1 BKatV eine Eintragung, sodass der Umstand, dass hier sogar zwei tatähnliche Voreintragungen vorhanden waren, weiter bußgelderhöhend zu berücksichtigen war, zumal die jüngere der beiden Voreintragungen sogar einschlägig, da wegen des Konsums von Cannabis, war.

Zu Gunsten des Betroffenen war demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Vorstrafe wegen Trunkenheit im Verkehr wegen Alkoholkonsums und nicht wegen des Konsums von Betäubungsmitteln verhängt wurde. Auch lag diese Vorstrafe bereits längere Zeit zurück. Außerdem war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er in einem vermeidbaren Verbotsirrtum handelte, wobei nicht außer Acht gelassen wurde, dass die Vermeidbarkeit evident war. Von einer vorab vorzunehmenden Verdoppelung der Regelgeldbuße wegen vorsätzlicher Begehung nach § Abs. 4a Satz 1 BKatV auf 2.000,00 € sah das Gericht aus letztgenanntem Grunde ab, sodass sich die vorsätzliche Begehungsweise allein im Schuldspruch auswirkte.

In der Gesamtschau erachtete das Gericht eine Erhöhung der Geldbuße um lediglich 50 %, also 500 € allein aufgrund der einen weiteren, verwertbaren Voreintragung für notwendig, aber auch ausreichend, um zu gewährleisten, dass der Betroffene zukünftig die Regeln des Straßenverkehrs, insbesondere die Vorschrift des § 24a StVG, beachtet. Dabei kann dahingestellt bleiben, welche der Eintragungen für den Tatbestand des 242.1 BKatV und welche für die weitere Erhöhung der Regelgeldbuße herangezogen wurde, da die Eintragung nach § 316 StGB zwar weiter zurückliegt und ihr Alkoholeinfluss zugrunde lag. Es handelte sich hierbei jedoch um eine Straftat, statt nur eine Ordnungswidrigkeit, bei der der Betroffene nicht nur unter der Wirkung eines berauschenden Mittels ein Fahrzeug führte, sondern sogar im Zustand der Fahruntüchtigkeit. Das Gerichtet erachtet mithin beide Voreintragungen als gleich schwerwiegend.

Bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, die nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz bei einer Ahndung von mehr als 250,- Euro vorliegen (OLG Koblenz, Beschl. 2 Ss 370/06 v. 10.01.2007 – ZfSch 2007, 231 f. mwN), sind gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht zu ziehen. Das Gericht sah mangels Hinweisen seitens des Betroffenen oder seines Verteidigers auf etwaige schwierige wirtschaftliche Verhältnisse, keine Anhaltspunkte dafür, dass die Geldbuße von 1.500,00 € unangemessen zu hoch bemessen oder für den Betroffenen nicht zu stemmen ist, zumal dieser 2.000 € netto monatlich verdient und selbst angab, dass er jedenfalls über keine nennenswerten Schulden verfügt. Ebenso gab es keine Anhaltspunkte, die für eine deutlich überdurchschnittlich gute wirtschaftliche Situation des Betroffenen und damit für eine Erhöhung des Bußgeldes gesprochen hätten.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs.1 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO.

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