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Fahrerlaubnisentziehung – einmaliger Kokainkonsum

VG Bremen – Az.: 5 V 343/22 – Beschluss vom 25.03.2022

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Fahrerlaubnisentziehung - einmaliger Kokainkonsum
(Symbolfoto: Couperfield/Shutterstock.com)

Am 28.03.2021 wurde der Antragsteller durch Beamte des Polizeipräsidiums Bonn als Führer eines Kraftfahrzeugs kontrolliert. Es bestand der Verdacht einer Drogeneinnahme. Ein Drogenvortest verlief positiv auf Kokain. Der Antragsteller willigte in eine ärztliche Blutentnahme ein, die noch am selben Tag erfolgte. Ausweislich des ärztlichen Berichts bestand der Gesamteindruck eines leichten Drogeneinflusses. Das rechtsmedizinische Gutachten des … vom 04.05.2021 ergab, dass ein immunchemisch grenzwertig positiver Vortest auf Amphetamin und ein immunchemisch positiver Vortest auf Methamphetamin mit der Analyse nicht habe bestätigt werden können. Die in der Blutprobe festgestellte Konzentration des Kokain-Metaboliten Benzoylecgonin von 73,1 ng/ml spreche hingegen für einen geringen bzw. zurückliegenden Konsum von Kokain. Der Antragsteller habe zum Zeitpunkt der Blutentnahme indes nicht unter einer deutlichen Wirkung von Kokain gestanden. Der Grenzwert zur Feststellung einer Ordnungswidrigkeit liege gemäß den Empfehlungen der Grenzwertkommission bei 75 ng/ml. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen. Ein gegen den Antragsteller eingeleitetes Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde daraufhin nach § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG eingestellt.

Mit Schreiben vom 05.01.2022 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgrund des Konsums von Kokain.

Mit Bescheid vom 24.01.2022 entzog die Antragsgegnerin (Bürgeramt- und Ordnungsamt) dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Ziffer 1), forderte ihn auf, sofort – spätestens 7 Tage nach Zustellung – den Führerschein abzugeben oder zu übersenden (Ziffer 2), drohte für den Fall, dass er der Verfügung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 260 Euro an (Ziffer 3), setzte die Verwaltungsgebühren und Auslagen auf 162,50 Euro fest (Ziffer 4) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 an (Ziffer 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei als Kokainkonsument gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen wie Kokain schließe im Regelfall die Fahreignung aus. Deshalb sei die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde bezüglich der Ziffer 1 des Bescheides insbesondere damit begründet, es bestehe weiterhin das Risiko, dass der Antragsteller nach dem Konsum von Kokain ein Kraftfahrzeug führe; die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und sich selbst folge auch aus der Möglichkeit von Langzeitwirkungen des Kokainkonsums. Bezüglich Ziffer 2 des Bescheides wurde der Sofortvollzug insbesondere mit dem Interesse begründet, dass der unrichtig gewordene Führerschein sonst den Anschein erwecken könne, dass der Antragsteller noch im Besitz einer Fahrerlaubnis sei.

Der Antragsteller hat am 24.02.2022 Klage erhoben (5 K 342/21) und den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Er führt aus, das rechtsmedizinische Gutachten habe ergeben, dass der Konsum von Amphetamin, Methamphetamin und Kokain nicht bestätigt werden könne. Lediglich der „Konsum von Kokain-Metaboliten“ sei bestätigt worden. Seit dem Vorfall sei er nicht mehr strafrechtlich oder durch Handlungsweisen, die seine Fahreignung infrage stellen könnten, auffällig geworden. Deshalb, und weil bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids ein erheblicher Zeitraum vergangen sei, sei die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig. Jedenfalls sei er beruflich darauf angewiesen, selbst einen PKW zu führen.

Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie führt aus, bei dem festgestellten Benzoylecgonin handele es sich um ein Abbauprodukt von Kokain, das ausschließlich nach dem Konsum von Kokain nachweisbar sei. Es liege daher ein nachgewiesener Mangel nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu den §§ 11 bis 14 FeV vor, der die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließe. Allein die Tatsache, dass Kokain konsumiert worden sei, schließe die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Diese gelte unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen.

Hinsichtlich der Zeitspanne bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides weist sie darauf hin, dass das Gutachten erst am 08.07.2021 vorgelegen habe und aufgrund von krankheitsbedingtem Personalengpässen eine frühere Bearbeitung nicht möglich gewesen sei. Eine Bearbeitungsdauer von zehn Monaten führe nicht dazu, dass die fehlende Fahreignung nicht mehr anzunehmen sei. Dies folge schon aus der 12-Monats-Frist gemäß Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der FeV, Ziffer 9.5. Die Tatsache, dass der Antragsteller nicht noch einmal auffällig geworden sei, ändere nichts an der fehlenden Fahreignung. Hierbei sei insbesondere die geringe Kontrolldichte hinsichtlich etwaigen Drogenkonsums – am Steuer oder außerhalb des Führens eines Kraftfahrzeugs – zu beachten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.

1.

In formeller Hinsicht genügt die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen, die nach § 80 Abs. 3 VwGO an die Begründung einer solchen Anordnung zu stellen sind. Sie ist ausreichend mit den überragenden Interessen der Verkehrssicherheit und damit von Leib, Leben und hochwertigen Sachgütern anderer Verkehrsteilnehmer begründet worden.

2.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist.

Nach diesen Grundsätzen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 24.01.2022 rechtmäßig. Der Bescheid ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand voraussichtlich rechtmäßig (hierzu a.). Zudem besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (hierzu b.).

a.

Der Bescheid ist voraussichtlich in den streitgegenständlichen Ziffern 1 bis 3 rechtmäßig. Er ist insbesondere formell rechtmäßig, da der Antragsteller vor der Entziehung gemäß § 28 BremVwVfG angehört wurde.

Die Fahrerlaubnisentziehung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist voraussichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 3 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt es nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis).

Dem Antragsteller war danach die Fahrerlaubnis zu entziehen, da er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Ungeeignetheit ergibt sich vorliegend aus § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen – wie Kokain – schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Einer Drogenabhängigkeit, regelmäßigen Konsums oder auch nur des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht (vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2003 – 1 B 206/03 –, juris; jünger etwa BayVGH, Beschl. v. 14.09.2020 – 11 CS 20.1292 –, juris Rn. 11 m.w.N.).

Der Kokainkonsum des Antragstellers steht aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens des … fest. Soweit der Antragsteller meint, ein Kokainkonsum sei hierdurch nicht nachgewiesen, so beruht diese Annahme auf einer fehlerhaften Interpretation des Gutachtens; dieses führt zwar aus, dass Kokain nicht nachweisbar sei, sondern Benzoylecgonin. Da es sich insoweit jedoch um das Abbauprodukt des (schnell verstoffwechselten) Kokains handelt, ist damit nachgewiesen, dass in der Vergangenheit Kokain konsumiert wurde (vgl. auch S. 3 des Gutachtens unter „Beurteilung“; vgl. auch VGH Hessen, Beschl. v. 29.08.2013 – 2 B 1490/13 –, juris Rn. 3). Unerheblich ist, dass der festgestellte Wert unterhalb des zu § 24a Abs. 2 StVG festgelegten Grenzwertes von 75 ng/ml liegt. Dieser Wert betrifft nur die Grenze für die Verhängung eines Bußgeldes nach § 24a StVG bzw. die Schwelle zur Strafbarkeit nach dem StGB. Für die Feststellung fehlender Fahreignung i.S.v. Nr. 9.1 Anlage 4 zur FeV reicht es hingegen aus, wenn feststeht, dass der Betroffene Drogen (mit Ausnahme von Cannabis) i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes konsumiert hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.12.2021 – 11 CS 21.1896 –, juris Rn. 13 m.w.N.).

Charakteristisch für die Wirkung von Kokain ist eine Verminderung der Kritikfähigkeit, des Vorsichts- und Sorgfaltsverhaltens. Der Kokainkonsum bringt eine eindrucksvolle Euphorie, gepaart mit gesteigertem Antrieb und Gefühlen von Dominanz und Überlegenheit mit sich. Es kann deshalb bei Kokainkonsum grundsätzlich nicht vom Bestehen eines Trennungsvermögens zwischen der Einnahme der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden, da die Ausschaltung einer solchen Hemmung gerade zu den typischen Wirkungen von Kokain gehört. Bereits der einmalige Konsum führt zu einer signifikanten Erhöhung der Straßenverkehrsgefährdung. Die Fehlhaltung und die Willensschwäche, die zum Drogenkonsum führt, und der Kontrollverlust, der mit dem Drogenkonsum einhergeht, sind die Gründe, aus denen der Gesetzgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei harten Drogen generell und bereits bei einmaliger Einnahme von Fahrungeeignetheit ausgeht. Denn es ist jederzeit möglich, dass der Betroffene im Zustand drogenbedingt reduzierter Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur mit der Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden (VG Bremen, Beschl. v. 14.09.2018 – 5 V 2049/18, n.V.).

Besondere Umstände dafür, dass abweichend vom Regelfall vorliegend trotz des Drogenkonsums von der Fahreignung des Antragstellers auszugehen wäre, sind nicht ersichtlich oder dargelegt. Nach der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 FeV gelten die Wertungen der dortigen Nr. 9.1 für den Regelfall. Dies trägt dem Suchtpotential und der Wirkung solcher Drogen Rechnung und berücksichtigt überdies die – bereits durch die Illegalität bedingte – Dunkelziffer des Drogenkonsums sowie die Schwierigkeiten des Nachweises eines Konsums. Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, kann ein Abweichen von diesem Grundsatz zulässig und unter Umständen auch erforderlich sein. Solche Umstände können in der besonderen menschlichen Veranlagung, einer besonderen Einstellung oder besonderen Verhaltenssteuerung und -umstellung des Betroffenen liegen. Es ist es Sache des jeweiligen Drogenkonsumenten, die Regelvermutung zu entkräften (OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2003 – 1 B 206/03 –, juris Rn. 7). Hierzu hat der Antragsteller nichts vorgetragen.

Es ist auch unerheblich, dass zwischen dem Drogenkonsum und dem Entzug der Fahrerlaubnis vorliegend fast zehn Monate vergangen sind. Zunächst hat der Antragsteller nicht einmal vorgetragen, dass er seither keine harten Drogen konsumiert hat, sondern lediglich geltend gemacht, dass er insoweit nicht „auffällig geworden“ sei; dies reicht für eine hinreichend eindeutige Abstinenzbehauptung nicht aus (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25.05.2010 – 11 CS 10.227 –, juris Rn. 15 f.). Doch selbst bei einer zehnmonatigen Abstinenz hätte die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis entziehen dürfen. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus Nr. 9.5. der Anlage 3 zur FeV, wonach eine wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung in der Regel erst nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wieder angenommen werden kann (vgl. BayVGH, ebd.).

Ist der Antragsteller damit als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen, hatte ihm die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV zwingend zu entziehen. Ein Ermessen kam ihr dabei nicht zu. Dass der Antragsteller nach seinem Vortrag beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, ändert an diesem Ergebnis nichts.

Die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheins in Ziffer 2 des Bescheids folgt aus den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV. Der angegriffene Bescheid wird sich damit auch insoweit voraussichtlich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen. Die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 3 des Bescheids beruht auf §§ 11, 14, 17 Abs. 1 bis 4 BremVwVG und ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

b.

Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung, denn diese dient der Abwehr von Gefahren, die mit einer weiteren Teilnahme des Antragstellers am öffentlichen Straßenverkehr einhergehen. Das Interesse des Antragstellers, einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, muss gegenüber diesem öffentlichen Interesse zurücktreten. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller auf das Führen eines Kraftfahrzeugs beruflich angewiesen sein mag.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziffer 1.5 Satz 1 Hs. 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

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