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Fahrerlaubnisentziehung bei Alkoholabhängigkeit und Depression

VG Augsburg – Az.: Au 7 S 16.218 – Beschluss vom 27.04.2016

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 8.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Antragsteller wurde erstmalig am 22. August 1967 die Fahrerlaubnis der Klasse 4 erteilt. Am 11. Juli 1969 und am 13. September 1973 wurden ihm die Fahrerlaubnisse der Klassen 3 bzw. 2 erteilt. Zuletzt wurde ein Ersatzführerschein am 17. März 1988 ausgestellt.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 teilte die zuständige Betreuungsstelle der Antragsgegnerin mit, dass für den Antragsteller die sofortige vorläufige Unterbringung im Bezirkskrankenhaus … angeordnet werden musste. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass beim Antragsteller eine Alkoholsucht und eine Depression sowie Selbstgefährdung aufgrund mehrmaliger Suizidankündigung vorlägen. Das Amtsgericht … ordnete mit Beschluss vom 28. Juli 2015 die vorläufige Betreuung des Antragstellers durch den Prozessbevollmächtigten als dessen Betreuer an. Als Begründung wurde angeführt, dass dringende Gründe für die Annahme einer Suchtkrankheit (Alkoholismus) und einer depressiven Störung vorlägen.

Anlässlich eines Hausbesuches am 22. Juli 2015 durch einen Mitarbeiter der zuständigen Betreuungsstelle musste dieser den Antragsteller durch körperliche Gewalt daran hindern, betrunken und mit Selbstmordgedanken mit dem Auto davon zu fahren. Beim Eintreffen im Bezirkskrankenhaus … wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt. Das Ergebnis betrug 2,41 Promille.

Die Antragsgegnerin konnte der Betreuungsakte des Amtsgerichts … weiter entnehmen, dass laut einem Schreiben der Ehefrau des Antragstellers vom 23. Juni 2015 dieser an einer schweren Alkoholkrankheit, die zu einer massiven Persönlichkeitsstörung geführt habe, leiden würde. Weiter enthielt die Betreuungsakte ein ärztliches Zeugnis des Bezirkskrankenhauses …, wonach beim Antragsteller die Diagnosen „Suchtkrankheit (Alkoholismus)“ und „depressive Störung“ gestellt worden seien.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts bestanden für die Antragsgegnerin erhebliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Mit Schreiben vom 15. August 2015 wurde deshalb die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, erstellt von einem Arzt in der Begutachtungsstelle für Fahreignung, unter Fristsetzung bis zum 26. Oktober 2015, verlängert bis zum 11. Dezember 2015, angeordnet. Das ärztliche Gutachten sollte zu folgenden Fragen Stellung nehmen:

1. Lässt sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit bestätigen?

2. Wenn ja, welche 3 Kriterien nach ICD-10 sind im vorliegenden Einzelfall erfüllt, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit bestätigen?

3. Falls Alkoholabhängigkeit festgestellt wurde: Fand eine erfolgreiche Entwöhnung statt?

4. Nach erfolgreicher Entwöhnung: Liegt ein nachgewiesener Abstinenzzeitraum für die zurückliegenden 12 Monate vor?

5. Liegt bei o. G. eine Erkrankung vor, die nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellt?

Wenn ja: Ist o. G. (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 gerecht zu werden?

6. Liegt eine ausreichende Adhärenz (Compliance; z.B. Krankheitseinsichtigkeit, regelmäßige/überwachte Medikamenteneinnahme usw.) vor?

7. Kann durch Auflagen oder Beschränkungen (je vorhandener Fahrerlaubnisklassengruppe) das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges gewährleistet werden?

8. Sind fachliche einzelfallbegründete regelmäßige (je vorhandener Fahrerlaubnisklassengruppe)

a) Kontrolluntersuchungen als Auflage nach Anlage 4 erforderlich?

b) Kontrolluntersuchungen bis zu einer nächsten Nachuntersuchung erforderlich?

c) Falls a) oder b) ja:

aa) In welchem zeitlichen Abstand und wie lange?

bb) Was soll regelmäßig kontrolliert und attestiert werden?

cc) Sind diese Atteste über die Kontrolluntersuchung ausnahmsweise der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen (mit Begründung)?

9. Ist eine fachlich einzelfallbegründete Nachuntersuchung (je vorhandener Fahrerlaubnisgruppe) notwendig? Wenn ja, in welchem zeitlichen Abstand?

Am 19. Januar 2016 legte der gerichtlich bestellte Betreuer und Prozessbevollmächtigte des Antragstellers das Gutachten der … GmbH vom 7. Dezember 2015, ergänzt durch das Schreiben der … vom 12. Januar 2016, vor. Das Gutachten kam zu folgendem Ergebnis:

1. Die aus den aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit lässt sich nach den vorgelegten ergänzenden Unterlagen bestätigen.

2. Nach den eigenen Angaben im Untersuchungsgespräch waren keine Kriterien nach ICD 10 erfüllt. Nach den eigenen Angaben in der Entwöhnungsbehandlung (Fachklinik …) waren dabei folgende drei Kriterien erfüllt:

  • Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich Konsums
  • Fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügungen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen
  • Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen, wie z.B. Leberschädigung durch exzessives Trinken, depressive Verstimmung infolge starken Substanzkonsums oder drogenbedingte Verschlechterung kognitiver Funktionen. Es sollte dabei festgestellt werden, dass der Konsument sich tatsächlich über Art und Ausmaß der schädlichen Folgen im Klaren war oder dass zumindest davon auszugehen ist.

3. Es fand keine erfolgreiche Entwöhnung in dem Sinne statt, als eine stabile und dauerhafte Abstinenz entwickelt werden konnte.

4. Entfällt wegen 3.

5. Es ergeben sich Hinweise, dass eine Erkrankung vorliegt, die nach Nr. 7.5.1 oder 7.5.2 der Anlage 4 der FeV die Fahreignung in Frage stellt.

6. Es liegt keine ausreichende Adhärenz vor.

7. Das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges kann nicht durch Auflagen oder Beschränkungen (je nach vorhandener Fahrerlaubnisklasse) gewährleistet werden.

8. Entfällt inkl. Unterpunkte

9. Entfällt

Aufgrund des negativen Ergebnisses wurde dem Antragsteller, nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 21. Januar 2016, mit Bescheid vom 8. Februar 2016, zugegangen am 10. Februar 2016, die Fahrerlaubnis entzogen (Ziffer 1). Gleichzeitig wurde angeordnet, dass der betreffende Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch bis 12. Februar 2016, bei der Antragsgegnerin abgeliefert werden muss (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Führerschein nicht fristgerecht abgeliefert wird, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250 EUR angedroht (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 dieses Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 4).

Nach Anwendung von Zwangsmaßnahmen (Zwangsgeld) mit Schreiben vom 17. Februar 2016 ging der Führerschein am 24. Februar 2016 bei der Antragsgegnerin ein.

Gegen den Bescheid vom 8. Februar 2016 ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 11. Februar 2016, bei Gericht eingegangen am 12. Februar 2016, unter anderem Klage erheben. Weiter wurde beantragt:

Die sofortige Vollziehbarkeit, der im Bescheid vom 8. Februar 2016 angeordneten Einziehung des Führerscheins, wird aufgehoben.

Der Antragsteller sei am 1. Juli 2014 in Ruhestand getreten. Jedoch sei er zuvor viele Jahre als Reisender für verschiedenste Firmen unterwegs gewesen und habe nie irgendwelche Alkoholprobleme gehabt. Als er von der Absicht seiner Frau, sich scheiden zu lassen, erfahren habe, sei dies wie ein „Keulenschlag“ für ihn gewesen. Daher habe er sich in Behandlung im Bezirkskrankenhaus … bei Herrn … begeben. Der Antragsteller habe sich mit der mittlerweile rechtskräftigen Scheidung vom 29. März 2016 arrangiert und lebe völlig abstinent von Alkohol und ohne, dass er ein Fahrzeug führt im gemeinsamen Haus in …, …-Weg …, ….

Von Seiten des Herrn … bestünde kein Anlass, den Führerschein abzugeben. Dabei handele es sich nicht um die Meinung irgendeines Arztes, sondern die des leitenden Oberarztes …. Es könne auch eine schriftliche Stellungnahme angefordert werden.

Auch der Unterzeichnende habe laufend Kontakt zum Antragsteller und habe feststellen können, dass dieser tatsächlich keinen Alkohol zu sich nehme. Der Unterzeichnende könne dies als ehemaliger Polizeibeamter des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen auch richtig bewerten.

Bei der Erstellung des Gutachtens der … GmbH sei es ziemlich chaotisch zugegangen, da die bearbeitende Mitarbeiterin größtenteils nicht erreichbar gewesen sei. Daher sei der Antragsteller jederzeit bereit nachzuweisen, dass er völlig abstinent von Alkohol lebt und dass er den psychischen Einbruch bezüglich der Ehescheidung überwunden hat.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 beantragte die Antragsgegnerin, die kostenpflichtige Zurückweisung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Die Antragsgegnerin habe die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens für erforderlich gehalten, da Bedenken hinsichtlich der Fahreignung bestanden hätten, die aufgrund von Hinweisen auf das Vorliegen mehrerer gegebenenfalls die Fahreignung ausschließenden Erkrankungen, nämlich Alkoholabhängigkeit und einer psychischen Störung, entstanden seien. Aufgrund des negativen Ergebnisses des Gutachtens sei die Eignung des Antragstellers nicht mehr gegeben gewesen. Daher habe ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden müssen.

Daran könne die vom Prozessbevollmächtigten vorgetragene angebliche Aussage eines Arztes des Bezirkskrankenhauses … nichts ändern, da es sich hierbei um dessen persönliche Ansicht handele, die bisher nicht substanziell begründet worden sei. Es sei ausdrücklich festgestellt, dass das Bezirkskrankenhaus in einem der Betreuungsakte beiliegenden ärztlichen Zeugnis für den Antragsteller das Vorliegen von Alkoholismus und einer depressiven Störung diagnostiziert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist nach § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 8. Februar 2016 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO wiederherzustellen ist, da die Fahrerlaubnisbehörde die sofortige Vollziehung der in den Ziffern 1 und 2 getroffenen Verfügungen in Ziffer 4 des Bescheids angeordnet hat. Hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ziffer 3 des Bescheids (Zwangsgeldandrohung, vgl. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes/BayVwZVG) ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO nicht gewollt war. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Antragsteller im Antrag vom 11. Februar 2016 nur die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids vom 8. Februar 2016 hinsichtlich der „Einziehung des Führerscheins“ angreift und zum anderen daraus, dass am 17. Februar 2016 bereits Zwangsmaßnahmen gegen den Antragsteller in Form von Zwangsgeld angewendet wurde, um den Antragsteller zur Abgabe des Führerscheins zu bewegen. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung würde damit ins Leere gehen.

1. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Entzugs des Führerscheins, die im Bescheid gegeben wird, entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Danach hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalles darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommen, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. Die Antragsgegnerin hat im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, warum der Antragsteller als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr angesehen wird. Das besondere öffentliche Interesse, die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr sofort zu unterbinden und die Bestandskraft des Bescheids nicht abzuwarten, wird mit den nicht ausgeräumten Eignungszweifeln und der damit einhergehenden Gefährdung des Straßenverkehrs begründet. Dieses öffentliche Interesse wurde mit den persönlichen Interessen des Antragstellers abgewogen, was den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht zu einem Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (std.Rspr., vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris; B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris).

2. Bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird, abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, hier also der Klage vom 11. Februar 2016. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass die Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.

3. Diese Interessenabwägung führt hier zum Überwiegen der öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des streitgegenständlichen Bescheids, da die Klage des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird; der angefochtene Bescheid ist nach der im Eilverfahren ausreichenden aber auch erforderlichen summarischen Prüfung rechtmäßig.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – DAR 2014, 711, juris). Damit ist hier auf die Zustellung des Bescheids vom 8. Februar 2016 – dies war der 10. Februar 2016 – abzustellen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl S. 186) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis – ohne Ermessensspielraum – zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel u.a. nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Aufgrund des im Ergebnis negativen ärztlichen Gutachtens der … GmbH vom 7. Dezember 2015, ergänzt durch das Schreiben der … vom 12. Januar 2016, war die Eignung des Antragstellers nicht mehr gegeben. Die Fahrerlaubnis musste ihm daher gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV entzogen werden.

Mit dem Resultat des ärztlichen Gutachtens konnte die Antragsgegnerin vorliegend zu Recht davon ausgehen, dass der Antragsteller an mehreren Erkrankungen, nämlich einer Alkoholabhängigkeit (Ziffer 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) und einer affektiven Psychose (Ziffer 7.5.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) leidet, welche jeweils die Fahreignung ausschließen.

So bestätigte das Gutachten der … die durch die aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit. Als ICD 10 Kriterien erfüllt waren dabei, eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Konsums, eine fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügungen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums und ein anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen, die dem Antragsteller auch bewusst waren. Eine erfolgreiche Entwöhnung in dem Sinne, dass eine stabile und dauerhafte Abstinenz entwickelt werden konnte, fand nicht statt.

Aus dem Gutachten der … ergaben sich zudem Hinweise auf eine affektive Psychose, welche die Fahreignung des Antragstellers in Frage stellt. Es liegt keine ausreichende Adhärenz vor. Das sichere Führen eines Fahrzeugs kann auch nicht durch Auflagen oder Beschränkungen gewährleistet werden.

Es kann offen bleiben, ob die Gutachtensanordnung vom 20. Oktober 2015 rechtmäßig war oder nicht. Durch die Begutachtung wird eine neue, selbständige Tatsache geschaffen, die zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.1996 – 11 B 14/96 – juris; VG München, U.v. 14.12.2014 – M 6a K 12.2546 – juris Rn. 18). Um aber den Zweifeln des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an der Rechtmäßigkeit des Gutachtens entgegenzutreten, ist klar zu stellen, dass das streitgegenständliche Gutachten von der Antragsgegnerin auch angeordnet werden durfte. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten anordnen (§ 46 Abs. 3, § 11 Abs. 2 Satz 1, 2 FeV). Im Falle der Annahme von Alkoholabhängigkeit, ist sie hierzu verpflichtet (§ 46 Abs. 3, § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV i. V. m. Ziffer 8 der Anlage 4 zur FeV). Die Antragsgegnerin durfte die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufgrund der bekannt gewordenen Tatsachen für erforderlich halten.

Am 22. Juli 2015 teilte die zuständige Betreuungsstelle der Antragsgegnerin mit, dass für den Antragsteller die sofortige vorläufige Unterbringung im Bezirkskrankenhaus … angeordnet werden musste. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass beim Antragsteller eine Alkoholsucht und eine Depression sowie Selbstgefährdung aufgrund mehrmaliger Suizidankündigung vorlägen.

Weiter musste ein Mitarbeiter der zuständigen Betreuungsstelle anlässlich eines Hausbesuches am 22. Juli 2015 den Antragsteller durch körperliche Gewalt daran hindern, betrunken und mit Selbstmordgedanken mit dem Auto davon zu fahren. Der durchgeführte Atemalkoholtest ergab 2,41 Promille.

Schließlich war der Betreuungsakte des Amtsgerichts … zu entnehmen, dass laut einem Schreiben der Ehefrau des Antragsgegners vom 23. Juni 2015 dieser an einer schweren Alkoholkrankheit, die zu einer massiven Persönlichkeitsstörung geführt habe, leiden würde. Weiter enthielt die Betreuungsakte ein ärztliches Zeugnis des Bezirkskrankenhauses …, wonach beim Antragsteller die Diagnosen „Suchtkrankheit(Alkoholismus)“ und „depressive Störung“ gestellt wurden.

4. Der Antragsteller hat seine Fahreignung auch bis zum Erlass des Entziehungsbescheids nicht wiedererlangt. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 – 11 C 34.94 – BVerwGE 99, 249; BayVGH, B.v. 10.06.2015 – 11 CS 15.745 – juris). In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies hier der Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Bescheids. Von einer Wiedererlangung der Fahreignung ist nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV in der Regel dann auszugehen, wenn eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung durchgeführt wurde, nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit ein Jahr Abstinenz nachgewiesen (Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, anwendbar ab 1.5.2014) und die Verhaltensänderung als stabil einzuschätzen ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 13 FeV, Rn. 28). Bis zum Bescheiderlass am 8. Februar 2016 hat der Antragsteller aber weder eine einjährige Abstinenz nach der Entziehungsbehandlung noch einen stabilen Einstellungswandel nachgewiesen. Daran kann auch die Stellungnahme des Oberarztes … nichts ändern.

5. Die von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt hier zu dem Ergebnis, dass dem öffentliche Interesse daran, die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr weiterhin zu unterbinden, ein größeres Gewicht einzuräumen ist, als dem Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit eines auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Entziehungsbescheids die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14). Für die Fahrerlaubnisklasse 3 ist ein Wert von 10.000,00 EUR, für die Fahrerlaubnisklasse 2 ist ein Wert von 7.500,00 EUR anzusetzen. Die Fahrerlaubnisklasse 4 war nicht gesondert zu berücksichtigten, da sie bereits in der Fahrerlaubnisklasse 3 enthalten ist (vgl. zur Umstellung der alten Fahrerlaubnisklassen Anlage 3 zur FeV). Der sich damit ergebende Streitwert von 17.500,– EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

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