AG Kaiserslautern – Az.: 8 OWi 6070 Js 18242/21 (2) – Urteil vom 04.01.2022 1. Das Verfahren wird gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse. Angewandte Vorschriften: §§ 33,46 Abs. 1 OWiG, 24, 26 StVG, 206a StPO Gründe Es besteht ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des Betroffenen, §§ 46 Abs. 1 OWiG, § 206a StPO. Die Tat vom 20.07.2021 war bereits bei Eingang […]