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Fahrerlaubnisentziehung bei Fahrunsicherheiten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 21.1897 – Beschluss vom 24.01.2022

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1947 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1 sowie C1E (samt Unterklassen).

Durch eine Mitteilung der Polizeiinspektion Starnberg vom 17. November 2019 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass die Antragstellerin am 1. November 2019 als Fahrzeugführerin auffällig wurde. Ein anderer Verkehrsteilnehmer habe von einer unsicheren Fahrweise berichtet und angegeben, sie sei sehr langsam und mehrmals über die Mittellinie gefahren. Bei der Kontrolle durch die Polizei sei ein frischer Unfallschaden (Kratzspuren, abgerissener Außenspiegel) an dem Fahrzeug der Antragstellerin festgestellt worden. Einen möglichen Unfallort habe die Antragstellerin nicht benennen können. Sie habe zunächst angegeben, in Weilheim, dann, in Dießen zu fahren. Insgesamt habe sie unsicher gewirkt.

Mit Schreiben vom 27. März 2020, das ausweislich der Postzustellungsurkunde am 31. März 2020 unter der Meldeanschrift der Antragstellerin in München zugestellt wurde, forderte die Antragsgegnerin diese unter Verweis auf diesen Sachverhalt zu einer persönlichen Vorsprache auf. Darauf erfolgte keine Reaktion.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2020, das nach der Postzustellungsurkunde am 24. Juni 2020 zugestellt wurde, forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin gestützt auf § 46 Abs. 4 FeV auf, innerhalb von drei Monaten ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (Fahrprobe) über ihre Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Durch die Fahrprobe im Rahmen der Begutachtung solle geklärt werden, ob bzw. ggf. unter welchen Beschränkungen oder Auflagen der Antragstellerin die erteilte Fahrerlaubnis der Gruppen 1 und 2 belassen werden könne.

Fahrerlaubnisentziehung bei Fahrunsicherheiten
(Symbolfoto: Alexandra Rotanova/Shutterstock.com)

Nachdem kein Gutachten vorgelegt wurde, entzog die Antragsgegnerin der Antragstellerin nach Anhörung mit Bescheid vom 29. Januar 2021 die Fahrerlaubnis und forderte sie unter Androhung eines Zwangsgelds auf, ihren Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Aus der Nichtbeibringung des Gutachtens sei auf die fehlende Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.

Hiergegen erhob die Antragstellerin fristgerecht Klage (M 6 K 21.1655) und ließ einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 22. Juni 2021 ablehnte. Die Klage bleibe voraussichtlich ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin habe nach § 46 Abs. 4 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die mangelnde Befähigung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen müssen, da diese das rechtmäßig geforderte Gutachten nicht vorgelegt habe. Dass die Antragstellerin die Aufforderung zur Vorsprache sowie die Gutachtensanordnung nicht erhalten habe, sei nicht glaubwürdig.

Zur Begründung der Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt die Antragstellerin ausführen, die Entziehung der Fahrerlaubnis und auch schon die Gutachtensaufforderung seien unverhältnismäßig. Die polizeiliche Mitteilung rechtfertige keine Zweifel an ihrer Befähigung. Von den Schreiben der Antragsgegnerin habe sie keine Kenntnis gehabt, da sie sich in Starnberg aufgehalten habe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob sich die Beschwerdebegründung hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und insoweit den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Selbst wenn man von einer Erfüllung des Darlegungserfordernisses und damit einer zulässigen Beschwerde ausgeht, ist diese nicht begründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen wäre.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl I S. 2667), und § 46 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch die zum Teil zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl I S. 218), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht befähigt ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Abs. 6 bis 8 FeV ist entsprechend anzuwenden (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 4 FeV). Die Befähigung setzt nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 StVG theoretische Kenntnisse der Verkehrsvorschriften, die Fähigkeit, entsprechende Kenntnisse umzusetzen und praktische Fahrfertigkeiten voraus (BayVGH, B.v. 23.6.2016 – 11 CS 16.907 – juris Rn. 20; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 3 StVG Rn. 18).

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Befähigung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 19 m.w.N.), und für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens nicht ausnahmsweise ein ausreichender Grund besteht (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2020 – 11 CS 20.791 – Blutalkohol 58, 300 = juris Rn. 20; B.v. 25.5.2010 – 11 CS 10.291 – ZfSch 2010, 594 = juris Rn. 34; Dauer, a.a.O. § 11 FeV Rn. 51).

2. Daran gemessen begegnet die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Der Schluss aus der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens auf die fehlende Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist gerechtfertigt, da die Gutachtensanordnung rechtmäßig ist und für die Nichtbeibringung kein ausreichender Grund besteht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass im Zeitpunkt der Anordnung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 14; BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 18) die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 FeV vorlagen. Daran hat sich auch bis zum Erlass des Bescheids nichts geändert.

a) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, bestehen aufgrund des in der polizeilichen Mitteilung vom 17. November 2019 geschilderten Verhaltens im Sinne eines „Anfangsverdachts“ (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78 = juris Rn. 22 ff.; U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.11.2018 – 11 CS 18.1237 – juris Rn. 15) ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin nicht mehr über die erforderlichen praktischen Fahrfertigkeiten verfügt. Die rechtfertigt damit die Abklärung ihrer Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Sehr langsames Fahren ohne triftigen Grund (vgl. dazu auch § 3 Abs. 2 StVO) sowie nicht spurtreues Verhalten durch Überfahren der Mittellinie (vgl. dazu auch § 2 Abs. 2 StVO) können Ausdruck eines Unvermögens sein, sich angemessen im Straßenverkehr zu bewegen (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2012 – 11 ZB 12.1052 – juris Rn. 40; B.v. 6.7.2020 – 11 CS 20.854 – juris Rn. 12; OVG Bremen, U.v. 9.9.2019 – 2 B 192/19 – juris Rn. 5). Ebenfalls Zweifel an den praktischen Fahrfertigkeiten ergeben sich aus den Hinweisen auf einen frischen Unfallschaden an dem Pkw der Antragstellerin, die diese nicht plausibel erklären konnte.

Dabei legt der Senat zu Grunde, dass sich Zweifel an der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen und an der Eignung überlappen können. Denn praktische Fahrfertigkeiten stellen einerseits einen wichtigen Teilbereich der Eignung dar (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.1987 – 7 C 79.86 – NJW 1988, 925 = juris Rn. 12), erscheinen andererseits aber auch als Teil der Fähigkeit, die zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Kenntnisse praktisch anzuwenden, und damit der in § 2 Abs. 5 StVG umschriebenen Befähigung (vgl. auch BayVGH, B.v. 23.6.2016 – 11 CS 16.907 – juris Rn. 20 f.; OVG Bremen, a.a.O. Rn. 7; Koehl, SVR 2019, 476/479). Zugleich liegt auf der Hand, dass mangelnde Befähigung ihre Ursache in einer Erkrankung haben kann, die (auch) zur körperlichen oder geistigen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt. Daher stand der Anordnung eines Gutachtens über die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 46 Abs. 4 FeV nicht entgegen, dass die der Fahrerlaubnisbehörde vorliegenden Tatsachen es möglicherweise zugleich erlaubt hätten, auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens über die Eignung anzuordnen, woran sich ggf. ebenfalls die Anordnung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr, allerdings nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV, hätte anschließen können (vgl. dazu Rebler, SVR 2018, 125/128 f.; BayVGH, B.v. 9.7.2012 – 11 ZB 12.1052 – juris Rn. 48; B.v. 23.11.2011 – 11 CS 2067 – juris Rn. 14; Nr. 3.12.3 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [Verkehrsblatt S. 110] in der Fassung vom 28.10.2019 [Vkbl S. 775]). Weder dem Straßenverkehrsgesetz noch der Fahrerlaubnis-Verordnung kann insoweit eine Rangfolge entnommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2016, a.a.O. Rn. 21).

Wenn die Beschwerde vorbringt, dass in der polizeilichen Mitteilung von keiner konkreten Gefahr berichtet werde und die Polizeibeamten keine Veranlassung gehabt hätten, „hier unmittelbar tätig zu werden“, ist dies bereits deswegen unerheblich, weil die Anordnung eines Gutachtens als Aufklärungsmaßnahme, wie bereits erwähnt, allein einen „Anfangsverdacht“ voraussetzt. Dass der von der Polizei genannte, hinter der Antragstellerin fahrende andere Verkehrsteilnehmer sie verunsichert habe und nicht an ihr vorbeigefahren sei, als sie die Fahrt verlangsamt habe, kann die geschilderten, von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellten Auffälligkeiten, u.a. die mangelnde Spurtreue, nicht plausibel erklären. Gleiches gilt für den Einwand, der Zustand des Fahrzeugs lasse keine Rückschlüsse auf die Fahrfertigkeiten der Antragstellerin zu. Der Verweis darauf, dass auch andere dieses fahren und Schäden unverschuldet oder durch andere Verkehrsteilnehmer entstanden sein könnten, ist vollkommen unsubstantiiert, zumal die Antragstellerin selbst vorgetragen hat, sie habe den Rückspiegel durch „zu enges Manövrieren“ abgebrochen.

b) Die Ausübung des demnach eröffneten Ermessens hinsichtlich der Anordnung einer Fahrprobe ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen erkannt und davon fehlerfrei, insbesondere ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Sie hat zu Recht angenommen, dass eine Fahrprobe im Rahmen einer Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr geeignet ist, Aufschluss über die praktischen Fahrfertigkeiten der Antragstellerin zu erhalten (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.1987 – 7 C 79.86 – NJW 1988, 925 = juris Rn. 12; Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 46 FeV Rn. 15). Ein milderes Mittel stand nicht zur Verfügung, zumal die Antragsgegnerin sich um eine Vorabklärung bemüht hat, die Antragstellerin der Aufforderung zur Vorsprache aber nicht nachgekommen ist.

c) Ein ausreichender Grund für die Nichtvorlage des Gutachtens ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Einwand, die Antragstellerin habe keine Kenntnis von den Schreiben der Antragsgegnerin erhalten, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Ausweislich der Postzustellungsurkunden wurde die Aufforderung zur Vorsprache am 31. März 2020 zugestellt und die Gutachtensanordnung am 24. Juni 2020. Damit waren sie bekannt gegeben, da sie so in den Machtbereich der Antragstellerin gelangt waren, dass diese bei üblichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Auf die Kenntnisnahme kam es hingegen von vornherein nicht an (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 62). Dass die Antragstellerin diese Wohnung tatsächlich nutzt (vgl. dazu BayVGH, B.v. 26.2.2021 – 11 CS 20.2979 – juris Rn. 18 f. m.w.N.), ist nicht in Zweifel gezogen.

Die Antragstellerin hat auch nicht dargetan, dass sie von diesen Schreiben, insbesondere der Gutachtensanordnung, aus nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt und daher kein Gutachten beigebracht hat. Wenn sie ausführt, sie habe keinerlei Kenntnis gehabt, da sie „über einen längeren Zeitraum“ an ihrem ständigen Aufenthaltsort in Starnberg gewesen sei, ist dies vollkommen unsubstantiiert und schon insoweit nicht nachvollziehbar, als sie den Bescheid fristgerecht angefochten hat. Im Übrigen ist der Vortrag aber auch unerheblich, da die Antragstellerin bei der in den Raum gestellten, nicht nur vorübergehenden Abwesenheit von ihrer Hauptwohnung über sechs Wochen Vorkehrungen hätte treffen müssen, damit behördliche Mitteilungen sie erreichen (vgl. BVerfG, B.v. 18.10.2012 – 2 BvR 2776/10 – NJW 2013, 592 = juris Rn. 17; Mattes in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 32 Rn. 42). Das gilt umso mehr, wenn die Abwesenheit von der „ständigen“ Wohnung in München die Regel sein sollte (vgl. BVerfG, B.v. 11.2.1976 – 2 BvR 849/75 – NJW 1976, 1537 = juris Rn. 11).

d) Da somit nach § 46 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV davon auszugehen ist, dass der Antragstellerin die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt, ist die daran anknüpfende Entziehung der Fahrerlaubnis zum Schutz von Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer zwingend und verhältnismäßig. Im Hinblick auf den hohen Rang dieser Rechtsgüter haben das Mobilitätsbedürfnis der Antragstellerin und die Bedeutung der Fahrerlaubnis für ihre Lebensführung dahinter zurückzustehen (vgl. BVerfG, B.v. 19.7.2007 – 1 BvR 305/07 – juris Rn. 6; B.v. 15.10.1998 – 2 BvQ 32/98 – BayVBl 99, 463 = juris Rn. 5, zu einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO; BayVGH, B.v. 17.2.2020 – 11 CS 19.2220 – juris Rn. 17; B.v. 6.7.2020 – 11 CS 20.854 – juris Rn. 14).

3. Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.1, 46.3, 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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