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Geschwindigkeitsmessung mit LEIVTEC XV3 – Ausgleich etwaiger Messungenauigkeiten

AG Eilenburg – Az.: 8 OWi 953 Js 56143/20 – Urteil vom 08.12.2021

1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 30 km/h um 33 km/ als Führer eines PKW zu einer Geldbuße von 160,00 Euro verurteilt.

2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

Der am […]1978 geborene Betroffene ist ledig und kinderlos. In beruflicher Hinsicht ist er angestellter Projektmanager, der nach eigener Auskunft in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Mit der Begehung von straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.

II.

Der Betroffene befuhr am 14.01.2020 um 6:25 Uhr mit dem PKW Renault, amtliches Kennzeichen […], den innerörtlichen Bereich der Parkstraße in W. in Fahrtrichtung B. In Höhe Kindertagesstätte war er dabei mit einer Geschwindigkeit von 63 km/h unterwegs, obwohl, wie er bei gehöriger und zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, aufgrund des ordnungsgemäß angebrachten Verkehrszeichens 274 die zulässige Höchstgeschwindigkeit gemäß § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 StVO auf 30 km/h begrenzt war. Die Örtlichkeit ist an dieser Stelle so beschaffen, dass sich in Fahrtrichtung des Betroffenen auf der rechten Seite das die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzende Verkehrszeichen (Zeichen 274) ohne Zusatzzeichen (für eine zeitliche Begrenzung oder Hinweis auf den Grund der Anordnung) befindet. Die Kindertagesstätte befindet sich unweit davon rechtsseitig. Sie ist zurückversetzt und in Fahrtrichtung nicht auffällig. Im weiteren Fahrbahnverlauf folgt linksseitig eine Grundschule und unweit danach das Ortsausgangsschild. Die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h erfolgt insgesamt über eine Strecke von ca. 270 m bis zum Ortsausgangsschild. Die Geschwindigkeitsmessung wurde am Tattag mit dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 festgestellt, das sich in einer Differenzentfernung von ca. 90 m zum die Geschwindigkeit auf 30 km/h reduzierenden Verkehrszeichen befand.

III.

Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben.

1. Die Feststellung zu den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen ergibt sich aus seiner glaubhaften Einlassung sowie aus der verlesenen Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes vom 11.11.2021.

2. Hinsichtlich des Tatvorwurfes räumte der Betroffene die Fahrzeugführereigenschaft ein und berief sich im Übrigen auf ein Augenblicksversagen. Er habe an dem besagten Tattag auf seinem Arbeitsweg zunächst die B2 befahren. Dort sei dann ein riesiger Unfall gewesen und der Verkehr sei abgeleitet worden, sodass er auch die Ortslage W. habe befahren müssen. Den Ortseingang habe er noch mitbekommen, jedoch habe er nicht das die Geschwindigkeit auf 30 km/h reduzierende Verkehrszeichen gesehen. Er habe dann lediglich den Blitz wahrgenommen und anschließend seinen Verteidiger angerufen, der ihm bereits bekannt gewesen sei und der ihm geraten habe, zurückzufahren und die Beschilderung zu kontrollieren. Erst dann habe er gesehen, dass an dieser Stelle eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h gegolten habe. Vor dem Verkehrszeichen sei ein Parkstreifen gewesen, der mittels Grundstückausfahrten unterbrochen worden sei und auf dem Fahrzeuge gestanden hätten. Unmittelbar vor dem Verkehrszeichen habe ein VW Bus geparkt. Ergänzend hierzu bemerkte der Verteidiger, dass seiner Rechtsauffassung nach die Verwaltungsbehörde gegen die grundsätzlich nach der VwV Verkehrsüberwachung zu beachtende sog. 150-Meter-Grenze verstoßen habe, da es sich insbesondere um keine besondere Gefahrenstelle gehandelt habe. Überdies sei die Eichfrist des verwendeten Messgerätes gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 MessEG erloschen gewesen, weshalb das Messgerät als ungeeicht zu betrachten sei und von dem angezeigten Messwert nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Abschlag von 20 % zur Bestimmung der Geschwindigkeit vorzunehmen sei. Letztlich erscheine auch die seitens des Sachverständigen zugrunde gelegte Toleranz bei der Bewertung der Bildabstandszeit von 0,02 Sekunden willkürlich festgelegt.

3. Der Betroffene wird der unter II. beschriebenen Tat jedoch durch die weiteren Beweismittel überführt.

a) Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Messprotokolls des Landratsamtes Nordsachsen vom 14.01.2020, erstellt durch den Messbediensteten […], wurde durch den Landkreis Nordsachsen am 14.01.2020 zwischen 5:20 Uhr und 12:30 Uhr eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3, Gerätenummer für Messeinheit/Rechnereinheit, Funkbedieneinheit, Bedienfunkempfänger 100167, auf der Parkstraße in W., in Höhe Kindertagesstätte in Messrichtung B. durchgeführt. Dabei war die Messstelle ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Erklärung des Messbediensteten vom 14.01.2020 und der in Augenschein genommenen Lichtbilder, auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i. V. m. § 71 Abs.1 OWiG Bezug genommen wird, in einer Entfernung von ca. 100 m zum Zeichen 274 aufgebaut. Ausweislich des Messprotokolls befand sich die Messstelle innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, in deren Bereich durch das Verkehrszeichen 274 zum Zeitpunkt der Messung die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt war. Weitere Feststellungen zur Messörtlichkeit hat das Gericht anhand von Seiten des Sachverständigen […] gefertigten Lichtbildern gewonnen, die ebenfalls in Augenschein genommen wurden und auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i. V. m. § 71 Abs.1 OWiG Bezug genommen wird.

Ausweislich des Messprotokolls wurde auf Stativ gemessen, was sich auch aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Messstelle ergibt. Es seien Fahrzeuge ab einer Geschwindigkeit von 39 km/h gemessen worden. Das Messgerät sei gemäß der Gebrauchsanweisung und Anleitung der PTB aufgestellt worden. Die Eichmarken am Gerätesystem seien kontrolliert worden und unversehrt gewesen. Soweit der Verteidiger die Ordnungsgemäßheit der Messung beanstandet, weil sich aus dem Messprotokoll nicht ergeben würde, dass die Eichmarken auch vollständig und aktuell gewesen seien, vermag er mit diesem Vortrag nicht durchzudringen. Es handelt sich hierbei um keine zwingend eigens gemäß Bedienungsanleitung im Messprotokoll aufzuführenden Erklärungen. Vielmehr ist das Gericht aufgrund der Erklärungen, dass das Messgerät gemäß der Gebrauchsanweisung und Anleitung der PTB aufgestellt gewesen sei und die Eichmarken am Gerätesystem kontrolliert worden und unversehrt gewesen seien, davon überzeugt, dass die Eichmarken auch vollständig und aktuell gewesen sind. Dahingehende Zweifel liegen auch angesichts dessen nicht vor, dass die Hauptstempelmarke sich nicht mehr oben auf der Messeinheit befindet, da der Messbedienstete […] aufgrund der verlesenen Bescheinigung vom 30.11.2016 über die notwendige Bedienberechtigung für das Messgerät verfügt und angesichts dessen davon auszugehen ist, dass ihm dieser Umstand bekannt war, wurde dies doch nach insoweit glaubhafter Auskunft des Sachverständigen […] im Zuge der Umsetzung des neuen Eichgesetzes im Jahre 2015 geändert.

b) Das Messgerät war im Zeitpunkt der Messung am 14.01.2020 gültig geeicht, was der Messbedienstete […] ausweislich des Messprotokolls kontrolliert hat. Denn ausweislich des verlesenen des Eichscheins der Hessischen Eichdirektion vom 13.02.2019 war die Eichung für das verwendete Messgerät LEIVTEC XV3 mit der Identifikation Nr. 100167 bis zum 31.12.2020 gültig.

Anders als der Verteidiger meint, endete die Eichfrist des verwendeten Messgerätes nicht gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 MessEG vorzeitig mit der Folge, dass es als ungeeicht gegolten hätte und nicht hätte verwendet werden dürfen. Es ist zwar zutreffend, dass es sich bei dem verwendeten Messgerät LEIVTEC XV3 auch nach dem Abschlussbericht der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt nicht mehr um ein solches handelt, auf das die Voraussetzungen zur Annahme eines standardisierten Messverfahrens Anwendung finden können (vgl. bereits AG Eilenburg, Urt. v. 30.09.2021 – 8 OWi 956 Js 12381/21 -, juris; ferner BayObLG, Beschl. v. 12.08.2021 – 202 ObOWi 880/21 -, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.06.2021 – 6 Rb 26 Ss 133/21 -, BeckRs 2021, 14050; OLG Celle, Beschl. v. 18.06.2021 – 2 Ss [OWi] 69/21 -, juris; OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.07.2021 – 2 Ss [OWi] 170/21 und Beschl. v. 26.08.2021 – 2 Ss [OWi] 199/21 -, beide juris; OLG Hamm, Beschl. v. 16.09.2021 – III-1 Rbs 115/21 -, BeckRS 2021, 28656; a. A. OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 17.08.2021 – II OLG 26/21 -, juris); jedoch folgt aus diesem Umstand nach Auffassung des Gerichts nicht, dass das Messgerät zum Zeitpunkt der Tatbegehung als ungeeicht anzusehen war und insoweit nicht hätte verwendet werden dürfen. Für die rechtliche Beurteilung ist auch auf den Zeitpunkt der Tatbegehung (hier: 14.01.2020) abzustellen. Dies geht aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 1 Nr. 2 MessEG hervor, der auf das Verwenden des Messgerätes abstellt. In gleicher Weise verlangt § 31 Abs. 2 Nr. 1 MessEG von demjenigen, der ein Messgerät verwendet, dass dieser u. a. sicherzustellen hat, dass die wesentlichen Anforderungen an das Messgerät nach § 6 Abs. 2 MessEG während der gesamten Zeit, in der das Messgerät verwendet wird, erfüllt sind, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Abs. 2 MEssEG die Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind. Um dies sicherzustellen, steht dem Verwender die Vermutungswirkung des § 34 Nr. 1 MessEG zur Verfügung, soweit nämlich sein Verhalten im Einklang mit den Vorgaben steht, die vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 MessEG ermittelt und von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt veröffentlicht wurden (vgl. auch BT-Drs. 17/12727, Seite 46).

Unter Zugrundelegung dessen waren im Zeitpunkt der hiesigen Verwendung die wesentlichen Anforderungen an das Messgerät nach § 6 Abs. 2 MessEG, insbesondere die Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen erfüllt. Das Messgerät verfügt(e) zum einen über eine gültige Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt vom 02.07.2009 und war zum anderen gültig geeicht. Zwar waren im Zuge von Versuchsreichen der DEKRA im Jahr 2019 schon gewisse Bedenken im Hinblick auf die Messrichtigkeit und Messbeständigkeit des Gerätes in bestimmten Fallkonstellationen erhoben, jedoch gab es zum Zeitpunkt der Tatbegehung keine nennenswerten, geschweige denn von Seiten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Markt- und Verwendungsaufsichtsbehörden oder des Herstellers erhobenen Bedenken im Hinblick darauf, dass das Messgerät in bestimmten Konstellationen die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält, weshalb sich der Landkreis Nordsachsen bei der Verwendung auf die Vermutungswirkung des § 34 Nr. 1 MessEG stützen konnte und durfte.

Der Betroffene wurde ausweislich der verlesenen Displayanzeigen des Fallprotokolls der Messung am 14.01.2020 um 6:25:13 Uhr mit dem o. g. PKW am o. g. Tatort gemessen. Es besteht kein nachvollziehbarer Grund, diese Angaben nicht verwerten zu dürften. Dieser besteht insbesondere nicht in dem Umstand, dass das Messverfahren als nicht (mehr) standardisiert betrachtet werden kann, da die damit grundsätzlich im Zusammenhang stehende Garantie sich nicht auf die Angaben von Tattag und genaue Tatzeit erstreckt.

Im Hinblick auf den festgestellten Geschwindigkeitswert stützt das Gericht seine Überzeugung auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens des Dipl. Ing. […] der DEKRA Automobil GmbH. Dem Ergebnis dieses Gutachtens schließt sich das Gericht aufgrund eigener Würdigung an.

Der Sachverständige legte zunächst in Auseinandersetzung mit den im Jahr 2019 von der DEKRA durchgeführten Versuchsreihen sowie den Veröffentlichungen von FORSEMA im Oktober 2020 und der Gutachter K., G. und H. im März 2021 dar, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand davon auszugehen sei, dass bei dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät LEIVTEC XV3 auch Messwerte außerhalb der Verkehrsfehlergrenze entstehen können. Es könne nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden, jedoch sei es möglich, eine sachverständige Überprüfung durchzuführen, bei der die bekannten Einflussgrößen berücksichtigt werden und anhand derer eine nachweisbare Mindestgeschwindigkeit angegeben werden kann. Zur Ermittlung der gefahrenen Mindestgeschwindigkeit eines Fahrzeugführers sei eine Überprüfungsmethode erforderlich, bei der die zurückgelegte Wegstrecke zwischen dem Messung-Start-Bild und dem Messung-Ende-Bild unabhängig vom Gerätesystem und den hinterlegten Zusatzdaten ermittelt werden kann. Dies lasse sich in der Regel bei ausreichendem Bildmaterial über eine fotogrammetrische Auswertung der Positionen der Fahrzeuge im Messung-Start- und im Messung-Ende-Bild realisieren, womit die zurückgelegte Wegstrecke geräteunabhängig ermittelt werden könne. Bei den Untersuchungen zum Messgerätesystem LEIVTEC XV3 sei übereinstimmend festgestellt worden, dass die Zeitzählung des Gerätesystems mit einer Toleranz von +/- 0,01 Sekunden korrekt ablaufen würde und dies als Berechnungsgrundlage verwendet werden könne. Würde man im Rahmen einer forensischen Verwertung der Bildabstandszeit gar die pauschale Mindesttoleranz auf +/- 0,02 Sekunden verdoppeln, wäre die Größtfehlerabschätzung in jedem Fall ausreichend berücksichtigt. Damit würde eine unabhängig von im Gerätesystem ermittelte Wegstrecke und eine systemseitig ermittelte Zeit zur Verfügung stehen, mit der wiederum unabhängig von der Geschwindigkeitsanzeige des Messgeräts ein Geschwindigkeitswert mit entsprechenden Toleranzen berechnet werden könne. Eine hinreichend genaue Auswertung der Beweisbilder sei nach Einschätzung des Sachverständigen immer dann möglich, wenn im Messung-Start-Bild mindestens die Hälfte der Fahrzeugbreite demzufolge auch des vorderen Kennzeichens im Messung-Start-Bild vorhanden ist.

Im konkreten Fall seien die Bedingungen einer fotogrammetrischen Auswertung mit der Qualität der Beweisbilder und einer vollständigen Abbildung der Fahrzeugbreite auch im Messung-Start-Bild gegeben. Bei der weitgehend unabhängigen Überprüfung des Geschwindigkeitsmesswertes werde eine Positionsbestimmung des Fahrzeugs, d. h. der Entfernung zum Messgerät aus dem Bild vorgenommen, und zwar einmal bei Beginn der Messung aus dem Messung-Start-Bild und bei Ende der Messung aus dem Messung-Ende-Bild. Aus dieser Auswertung gehe die zurückgelegte Wegstrecke des Fahrzeugs zwischen dem Messung-Start-Bild und dem Messung-Ende-Bild hervor, wobei bekannte Abstände an der Fahrzeugfront des PKW Renault als Bezugsmaß für die Positionsbestimmung verwendet werden würden. Die Aufnahmedaten der Kamera seien dabei bekannt.

In Umsetzung dessen legte der Sachverständige dar, dass er sowohl den Zwischenabstand zwischen den Abblendlichtscheinwerfern als auch die Anordnung der 6 Einzel-LED in den Tagfahrleuchten ausgewertet habe, wobei letztere ein noch besseres Bezugsmaß darstellen würden. Bei dieser Auswertung habe sich zugunsten des Betroffenen und unter Berücksichtigung einer Bildtoleranz von +/- 0,01 Sekunden eine ermittelte Wegstrecke von 8,87 m mit einem daraus zu berechnenden Geschwindigkeitswert von 67,92 km/h ergeben. Würde man nun bei Bewertung der Bildabstandszeit von einer Bildtoleranz von +/-0,02 Sekunden ausgehen, käme man auf eine zugunsten des Betroffenen gerundete Geschwindigkeit von 66 km/h. Bei dieser Auswertung seien alle Toleranzen zugunsten des Betroffenen, insbesondere auch die gegenüber dem Messung-Ende-Bild lediglich hälftige Auflösung des Messung-Start-Bildes berücksichtigt worden.

Vom abgerundeten Wert von 66 km/h wäre nunmehr wie auch bei anderen Auswerteverfahren noch die allgemeine Verkehrsfehlergrenze von 3 km/h bei Geschwindigkeitswerten bis 100 km/h in Abzug zu bringen, sodass sich letztlich ein vorwerfbarer Wert von 63 km/h berechnen würde. Weitere Abzüge seien aus Sachverständigersicht keinesfalls erforderlich. Alle in Betracht kommenden Toleranzen seien bereits zugunsten des Betroffenen berücksichtigt worden. Bei dieser Auswertung sei es auch unerheblich, ob Stufenprofilmessungen, wie sie dem Messgerät im Allgemeinen vorgeworfen werden, auch im Konkreten vorlagen oder nicht, denn die Auswertung sei über die tatsächlich zurückgelegte Wegstrecke zwischen dem Messung-Start-Bild und dem Messung-Ende-Bild und demzufolge unabhängig von den gespeicherten Gerätedaten erfolgt.

Das Gericht hat das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, der dem Gericht aus einer Vielzahl an Verfahren als sachverständig im Bereich der Messtechnik bekannt ist, anhand der technischen Erläuterungen nachvollziehen können und sich nach eigener ergänzender Prüfung dem Sachverständigenergebnis angeschlossen. Insbesondere vermag der Verteidiger mit seinem Einwand, dass die Toleranz bei der Bewertung der Bildabstandszeit willkürlich festgelegt erscheine, nicht durchzudringen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und unter Bezugnahme auf die unabhängig von Seiten der FORSEMA vorgenommene Bewertung dargelegt, weshalb bereits eine Toleranz von +/- 0,01 Sekunden, jedenfalls aber von +/- 0,02 Sekunden ausreichend sei und es keiner weiteren Ausdehnung bedürfe.

Nach Abzug der allgemeinen Verkehrsfehlergrenze bei Geschwindigkeitswerten unter 100 km/h von 3 km/h vom sachverständig berechneten Geschwindigkeitswert von 66 km/h ist dem Betroffenen zur Überzeugung des Gerichts eine gefahrene Mindestgeschwindigkeit von 63 km/h anzulasten.

c) Unabhängig von der Rechtsauffassung des Gerichts, das verwendete Messgerät als gültig geeicht zu erachten, und selbständig tragend, wäre zur Überzeugung des Gerichts auch bei anderer Bewertung dem Betroffenen eine gefahrene Mindestgeschwindigkeit von 63 km/h anzulasten. Anders als der Verteidiger meint, besteht insbesondere kein Anlass, auf die Rechtsprechung zu ungeeichten (Mess-)Geräten (vgl. nur BayObLG, Beschl. v. 18.06.2020 – 201 ObOWi 739/20 -, juris: ungeeichtes Navigationsgerät; BayObLG, Beschl. v. 19.08.2019 – 201 ObOWi 238/19 -, juris: ungeeichte Stoppuhr; OLG Hamm, Beschl. v. 07.02.2013 – III-1 RBs 5/13 -, juris: ungeeichtes Tachometer) zurückzugreifen und vom gemäß Fallprotokoll gemessenen Geschwindigkeitswert pauschal einen Abzug von 20 % zum Ausgleich etwaiger Messungenauigkeiten und sonstiger Fehlerquellen in Abzug zu bringen. Denn diese Rechtsprechung fußt auf Konstellationen, in denen eine messtechnische Wiederholung der Einzelmessung nicht sinnvoll möglich ist. Hier jedoch ist der Fall ein anderer. Es gibt einen Falldatensatz, der einer sachverständigen Auswertung in messtechnischer Hinsicht nachträglich unterzogen werden kann. Diese Auswertung hat der Sachverständige […] zur Hälfte aus den Bildern (Messung-Start und Messung-Ende) und zur Hälfte durch Übernahme der geräteseitigen Zeitdifferenz zwischen den Bildern aus dem Gerät bei großzügiger Bewertung der Toleranz mit +/- 0,02 Sekunden in nachvollziehbarer Weise vorgenommen, wobei er ergänzend klarstellte, dass unter Zugrundelegung der o. g. Rechtsprechung mit einem Toleranzabzug von 20 % seine Berechnungen nicht erforderlich gewesen wären.

IV.

Der Betroffene ist wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften gemäß §§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, 49 StVO, § 24 StVG zu verurteilen. Der Betroffene hätte bei gehöriger und zumutbarer Sorgfalt erkennen können und müssen, dass er sich innerorts befindet, wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit für PKW gemäß des ordnungsgemäß aufgestellten Verkehrszeichens 274 auf 30 km/h begrenzt war und dass er diese Geschwindigkeit nicht unerheblich überschritt. Dem Betroffenen war daher eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h anzulasten.

V.

1. Ausweislich des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten war für eine solche Tat im Zeitpunkt ihrer Begehung bei fahrlässigem Verhalten und für einen Ersttäter der Ausspruch einer Geldbuße von 160,00 Euro vorgesehen (11.3.6 BKat). Es handelt sich im vorliegenden Fall um gewöhnliche Tatumstände. Tatbezogen sowie täterbezogen liegt ein Regelfall mit Regeltatumständen vor, sodass auf die Regelgeldbuße in Höhe von 160,00 Euro zu erkennen ist.

Insbesondere liegt in tatbezogener Hinsicht auch angesichts des Umstandes, dass die Laserstrahlmessung ausweislich der glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen bereits ca. 40 m (Messgerät ca. 90 m) nach dem die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzenden Verkehrszeichen begann, kein Verstoß gegen die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Überwachung des Straßenverkehrs vom 01.04.1998 in der Fassung der VwV vom 21.04.2014 (VwV VKÜ) vor, wonach der Abstand zwischen der Ortstafel oder einem anderen die Geschwindigkeit herabsetzenden Verkehrszeichen und der Messstelle grundsätzlich 150 m betragen soll und nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Gefahrenstellen, Gefahrzeichen, Geschwindigkeitstrichter) dieser Abstand unterschritten werden kann.

Dahingehend ist zunächst von der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Kraftfahrer seine Geschwindigkeit grundsätzlich so einrichten hat, dass er bereits beim Passieren der Ortstafel bzw. des Verkehrszeichens die vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann. Die Richtlinien sind zwar innerdienstliche Vorschriften; sie sichern jedoch auch die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen, indem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind (vgl. nur OLG Dresden, Beschl. v. 27.08.2009 – Ss (OWi) 410/09 -, juris). Bei der Ausübung des Ermessens, welche Gründe ein Abweichen von der Regel rechtfertigen, ist den Straßenverkehrsbehörden ein weiter Spielraum einzuräumen. Ist etwa eine Gefahrenstelle vorhanden, so obliegt es weiter grundsätzlich der Verkehrsbehörde, anhand der Gegebenheiten vor Ort zu entscheiden, wo die Messstelle eingerichtet wird; diese Entscheidung ist von den Gerichten hinzunehmen, soweit nicht ausnahmsweise die Grenze zur Willkür überschritten wird (OLG Celle, Beschl. v. 25.07.2011 – 311 SsRs 114/11 -; OLG Oldenburg, Beschl. v. 29.01.1996 – Ss 10/96 -, beide juris).

Unter Zugrundelegung des vorgenannten Maßstabes hat die Messung den Richtlinien der VwV VKÜ entsprochen; insbesondere liegt keine willkürliche Auswahl der Messstrecke vor. Angesichts dessen, dass sich aus Fahrtrichtung eines Fahrzeugführers in Höhe der Messstrecke rechts eine Kindertagesstätte und unweit dahinter links eine Grundschule befindet, handelt es sich hier um eine besondere Gefahrenstelle, da als solche nicht nur Stellen anzusehen sind, an denen es in der Vergangenheit vermehrt zu Unfällen gekommen ist, sondern auch solche, an denen sich die mit einer überhöhten Geschwindigkeit einhergehende abstrakte Gefahr aufgrund besonderer Umstände zukünftig konkretisieren kann. Die Messung erfolgte auch zu einem Tag (Dienstag) in einem Zeitraum, in dem die beiden Einrichtungen mit Kindern frequentiert werden.

2. Ausweislich des bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten ist für die beschriebene Tat auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV, 11.3.6 BKat grundsätzlich der Ausspruch eines Regelfahrverbotes für die Dauer von einem Monat vorgesehen.

a) Das Gericht hat von dieser Regelfahrverbotsanordnung im vorliegenden Fall abgesehen, da im Ergebnis der gebotenen Würdigung der Umstände eine grobe Pflichtverletzung des Betroffenen in subjektiver Hinsicht ausscheidet (grundlegend zum Maßstab vgl. BGH, Beschl. v. 11.09.1997 – 4 StR 638/96 -, juris). Der Betroffene hat sich in nicht zu widerlegender Weise darauf berufen, dass er infolge einfacher Fahrlässigkeit das die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzende Verkehrszeichen übersehen hat. Er habe an dem besagten Tattag auf seinem Arbeitsweg zunächst die B2 befahren. Dort sei dann ein riesiger Unfall gewesen und der Verkehr sei abgeleitet worden, sodass er auch die Ortslage W. habe befahren müssen. Er sei ortsunkundig gewesen. Den Ortseingang habe er noch mitbekommen, jedoch habe er nicht das die Geschwindigkeit auf 30 km/h reduzierende Verkehrszeichen gesehen. Er habe dann lediglich den Blitz wahrgenommen. Im Nachgang habe sich auch rekonstruieren lassen, dass unmittelbar vor dem Verkehrszeichen ein VW Bus geparkt habe.

Es liegen auch keine weiteren Anhaltspunkte vor, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen musste. Aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern zur Messörtlichkeit ist ersichtlich, dass der Streckenverlauf geradlinig ist und sich an dem Verkehrszeichen kein Zusatzzeichen (für eine zeitliche Begrenzung oder Hinweis auf den Grund der Anordnung) befindet und sich auch sonst vor und in Höhe der Messstelle keine zusätzlichen Hinweise befinden, die darauf hindeuten würden, dass im Besonderen auf Kinder zu achten sei. Auch ist die sich in Fahrtrichtung rechtsseitig befindende Kindertagesstätte derart zurückversetzt, dass sie in Fahrtrichtung nicht auffällig ist. Dies hat auch der Sachverständige, der angab, die Tatörtlichkeiten eigens besichtigt zu haben, in seinen gutachterlichen Ausführungen bestätigt. Bei Dunkelheit – wie im vorliegenden Fall – würde man als Fahrzeugführer die Kindertagesstätte kaum als solche erkennen können. Hinzu trete, dass sich direkt hinter dem Verkehrszeichen eine Straßenlaterne befinden würde. Dies führe dazu, dass sich das Verkehrszeichen bei Dunkelheit im Schatten befindet, was die Wahrnehmungssituation verschlechtern würde. Ob eine Verdeckungssituation – wie vom Betroffenen geschildert bestand – könne er nicht hinreichend sicher beurteilen. Unrealistisch sei das Ganze jedoch nicht.

b) Angesichts der Voreintragungsfreiheit des Betroffenen und der Umstände, dass die festgestellte Tat zum Zeitpunkt der Aburteilung bereits fast 2 Jahre zurückliegt und keine weiteren Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten des Betroffenen bekannt geworden sind, bedarf es aus Sicht des Gerichts ebenfalls nicht der besonderen Erziehungsfunktion des Fahrverbots (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.02.2019 – 53 Ss-OWi 608/18 -, juris), zumal der Betroffene die lange Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

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