Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 20.2867 – Beschluss vom 15.03.2021 I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Oktober 2020 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, A (jeweils Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), AM, B, C1 (Schlüsselzahl 171), BE (Schlüsselzahl […]