Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 1 B 30/21 – Beschluss vom 03.05.2021
Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Januar 2021 – 5 L 3/21 – wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die unter Ziffer 1. des Bescheides verfügte Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass es dem Antragsteller erlaubt bleibt, im öffentlichen Straßenverkehr ein erlaubnisfreies Fahrzeug ohne Hilfsantrieb und ohne Mitnahme anderer Personen zu führen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am … 1983 geborene Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm gegenüber vom Antragsgegner verfügte Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sowie die Einziehung seiner Mofa-Prüfbescheinigung.
Bis zum Jahr 2014 war der Antragsteller im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen A1 und M sowie B und L. Mit seit dem 28.2.2014 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts C-Stadt vom 20.2.2014 wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB, BAK 1,75 ‰) zu einer Geldstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurden seine Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen, und der Verwaltungsbehörde wurde untersagt, ihm vor Ablauf von sechs Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.1
Seitdem ist der Antragsteller nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis. Der aus Anlass eines auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gerichteten Antrags vom 31.7.2014 ergangenen, auf § 13 Nr. 2 Buchstabe c FeV gestützten Aufforderung des Antragsgegners zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kam der Antragsteller nicht nach.2 Am 11.9.2015 beantragte der Antragsteller erneut die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis. Die vom Antragsgegner geforderte Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens blieb auch diesmal aus, weil eine Untersuchung des Antragstellers nicht erfolgte.3
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts C-Stadt vom 15.11.2017, rechtskräftig seit dem 7.12.2017, wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB, BAK 1,71 ‰) in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Kleinkraftrad Piaggio Vespa) wiederum zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Verwaltungsbehörde wurde für die Dauer eines Jahres untersagt, ihm eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Mit Datum vom 27.4.2020 erging gegen den Antragsteller erneut ein am 18.6.2020 rechtskräftig gewordener Strafbefehl des Amtsgerichts C-Stadt, mit dem er wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 Nr. 2 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt und der Verwaltungsbehörde für die Dauer von 18 Monaten die Erteilung einer Fahrerlaubnis untersagt wurde, nachdem er mit einem Mofa mit Beifahrerin am Straßenverkehr teilgenommen und infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (1,83 ‰) die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hatte und gestürzt war.
Mit Schreiben vom 17.8.20204 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass wegen des letztgenannten Vorfalls erhebliche Bedenken gegen seine Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr bestünden. Gemäß § 3 in Verbindung mit § 13 Nr. 2 Buchstabe c FeV werde daher zur abschließenden Beurteilung seiner Fahreignung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis spätestens 15.9.2020 angeordnet. In dem Gutachten solle zu der Frage Stellung genommen werden, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr führen wird oder als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs in Frage stellen. Wegen der Beschaffung des Gutachtens wurde auf ein beigefügtes Merkblatt verwiesen. Des Weiteren wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er die an die Begutachtungsstelle zu übersendenden Unterlagen auf Wunsch beim Antragsgegner einsehen könne. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass die Behörde bei Verweigerung der Untersuchung oder Nichtvorlage des geforderten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen schließen könne, was die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zur Folge haben würde. Das Schreiben wurde dem Antragsteller ausweislich Postzustellungsurkunde am 18.8.2020 zugestellt.
Nachdem der Antragsteller der vorstehenden Anordnung nicht Folge geleistet hatte, hörte der Antragsgegner den Antragsteller mit weiterem Schreiben vom 19.10.2020 gemäß § 28 SVwVfG zu der Absicht an, ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu untersagen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.10.2020. Der Antragsteller äußerte sich hierzu nicht.
Mit Bescheid vom 2.11.2020 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe y StVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und forderte den Antragsteller darüber hinaus unter Androhung unmittelbaren Zwangs auf, seine „Mofa-Prüfbescheinigung“ abzugeben. Gleichzeitig ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Über den vom Antragsteller gegen den Bescheid am 2.12.2020 ohne Begründung erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden.
Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 2.11.2020 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.1.2021 – 5 L 3/21 – zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die am 28.1.2021 beim Verwaltungsgericht eingegangene, am 15.2.2021 begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor bezeichneten, dem Antragsteller am 15.1.2021 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig und im Umfang des Entscheidungstenors begründet.
Das Vorbringen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt teilweise Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung zunächst ausführlich dargelegt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 2.11.2020 dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genüge. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss, denen die Beschwerde nicht entgegentritt, kann Bezug genommen werden.
Weiter hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der angefochtene Bescheid erweise sich nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig, weshalb das private Interesse des Antragstellers daran, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vom Vollzug der angegriffenen Verfügungen verschont zu bleiben, hinter das öffentliche Vollzugsinteresse zurücktrete.
Die dem Antragsteller gegenüber ausgesprochene Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge finde ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe y StVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV habe die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren erweist, das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, fänden nach § 3 Abs. 2 FeV die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV Anwendung.
Nach § 11 Abs. 8 FeV könne die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.
Dies sei hier der Fall. Der Antragsteller habe das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht (innerhalb der ihm gesetzten Frist) vorgelegt. Im Falle des Bekanntwerdens von Tatsachen, die begründete Zweifel an der Eignung des Fahrzeugführers wecken, sei die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, weitere Ermittlungen über die Eignung anzustellen; § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV räume ihr insoweit kein Entschließungsermessen ein. Weigere sich der Betroffene ohne ausreichenden Grund, sich untersuchen zu lassen oder bringe er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, habe die Fahrerlaubnisbehörde auch bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen auf seine Nichteignung zu schließen. Die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV trete allerdings nur ein, wenn die Anordnung der Begutachtung in formeller Hinsicht den Vorgaben des § 11 Abs. 6 FeV entspricht und auch in der Sache rechtmäßig ist. Diese Voraussetzungen seien fallbezogen aber erfüllt.
Zunächst sei aller Voraussicht nach den Erfordernissen des § 11 Abs. 6 FeV genügt. Die Anordnung vom 17.8.2020 bezeichne mit dem Vorfall vom 12.7.2019, bei dem der Antragsteller mit einer BAK von 1,83 ‰ ein Mofa geführt habe, den Anlass für die Forderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und formuliere genau die Fragen, zu denen sich das Gutachten verhalten soll. Aus der Anordnung ergebe sich eindeutig, dass die Fahrerlaubnisbehörde nur die Eignung des Antragstellers für zweifelhaft hält, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Auch enthalte sie einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV.
Die Fristsetzung vom 17.8.2020 für die Beibringung dieses Gutachtens bis zum 15.9.2020 sei zwar knapp, aber gerade noch ausreichend bemessen. Eine angemessene Frist setze voraus, dass dem Betroffenen unter Berücksichtigung der regionalen Umstände und der üblichen Terminstände der jeweiligen amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung eine fristgerechte Vorlage des geforderten Gutachtens zuzumuten und möglich ist. Dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, das Gutachten innerhalb dieser Frist bzw. bis zum Zeitpunkt des Bescheides vom 2.11.2020 vorzulegen, mache der Antragsteller selbst nicht geltend.
Ferner sei der Antragsgegner auch in der Sache berechtigt gewesen, dem Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzugeben. Dies ergebe sich schon aus der Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV, die der Antragsgegner zu Begründung seiner Anforderung ausdrücklich herangezogen habe. Die Vorschrift setze für die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens voraus, dass ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 ‰ oder mehr (oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr) geführt wurde, und differenziere nicht nach Fahrzeugarten, so dass sie nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetze. Demgemäß gelte die Bestimmung aufgrund der Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auch für Fahrradfahrer, ohne dass diese eine Fahrerlaubnis beantragt hätten oder Inhaber einer solchen Erlaubnis sein müssten. Dies geböten auch Sinn und Zweck der Norm. Die bisher dazu ergangenen Entscheidungen der Obergerichte wiesen – mit einer, jedoch inzwischen korrigierten Ausnahme – übereinstimmend und zu Recht darauf hin, dass die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstelle und der Gesetzgeber diese Einschätzung teile, indem er die Trunkenheitsfahrt mit jedem Fahrzeug in § 316 StGB unter Strafe stelle. Da eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründe, müsse schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden sei und unabhängig davon, ob der Fahrzeugführer Inhaber einer Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen sei oder eine solche Erlaubnis anstrebe. Insoweit fänden die Grundrechte des Betroffenen ihre Grenzen in den Rechten Dritter, insbesondere in dem Recht der übrigen Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die zu schützen der Staat aufgerufen sei.
Aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls stehe fest, dass der Antragsteller am 12.7.2019 ein Mofa mit einer BAK von 1,83 ‰ geführt habe, sodass die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 Buchstabe c FeV vorlägen. Die Regelung des § 3 Abs. 1 FeV sehe im Falle der Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen die Untersagung des Führens von Fahrzeugen bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend vor. Raum für Ermessens- bzw. Billigkeitserwägungen, in deren Rahmen die beruflichen Erfordernisse und sonstigen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte wie beispielsweise die baldige Tilgung von Vortaten berücksichtigt werden könnten, bestehe nicht.
Die Untersagung des Führens auch eines Fahrrades als fahrerlaubnisfreies Fahrzeug sei – entgegen der Einschätzung des Antragstellers – von Rechts wegen nicht zu beanstanden und auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere treffe die Argumentation des Antragstellers nicht zu, die Gefahr, die von einem Fahrrad ausgehe, sei mangels Motorisierung bei weitem nicht mit solchen Gefahren zu vergleichen, die von motorisierten Fahrzeugen ausgehen. Ein Mofa, mit dem der Antragsteller am 12.7.2019 mit einer BAK von 1,83 ‰ im öffentlichen Straßenverkehr gefahren sei, sei begrifflich ein Fahrrad mit Hilfsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h. Ein Hilfsmotor, der ein Fahrrad auf maximal 25 km/h beschleunigen könne, erhöhe das Gefahrenpotential gegenüber einem Fahrrad ohne Hilfsmotor erkennbar nicht erheblich.
Keine Berücksichtigung im Rahmen dieses Verfahrens könne der Umstand finden, dass der Antragsteller aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bei der Firma D. GmbH in E-Stadt darauf angewiesen sei, mit dem Fahrrad von Zuhause zu seiner Arbeitsstelle und zurück zu fahren. Derartige Umstände seien ebenso wie wirtschaftliche oder andere Schwierigkeiten im Rahmen eines Verfahrens auf Zulassung zum Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung, da die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs den wirtschaftlichen, beruflichen oder privaten Interessen des Einzelnen vorgehe. Im Interesse der Gefahrenabwehr habe der Betroffene auch die absehbaren Nachteile in Kauf zu nehmen, die insoweit entstünden.
Auch die auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe y StVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 FeV beruhende Anordnung der Ablieferung der Mofa-Prüfbescheinigung sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen dieser Regelungen lägen ersichtlich vor, nachdem die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge für sofort vollziehbar erklärt worden sei und es nach den vorstehenden Ausführungen beim Sofortvollzug verbleiben müsse.
Die vorstehend zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts lassen offensichtliche Rechtsfehler nicht erkennen, weshalb der Senat auf die Prüfung der vom Antragsteller dargelegten Beschwerdegründe beschränkt ist.5
Der Antragsteller rügt erstmals im Beschwerdeverfahren, die ihm im Schreiben des Antragsgegners vom 17.8.2020 bis zum 15.9.2020 gesetzte Frist zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei zu knapp bemessen gewesen. Dem Antragsgegner sei bestens bekannt, dass allein die Vorbereitung auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen könne. Vor diesem Hintergrund sei die gesetzte Frist derart kurz, dass von ihm etwas praktisch Unmögliches verlangt worden sei. Dieser Einwand vermag seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Zwar erlaubt § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV den Schluss von einer nicht fristgemäßen Beibringung des Gutachtens auf die Nichteignung nur, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.6 Dies hat auch das Verwaltungsgericht nicht verkannt. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die dem Antragsteller gesetzte Frist von etwa vier Wochen – auch nach den Erfahrungen des erkennenden Senats – ungewöhnlich kurz bemessen ist. Im Weiteren trifft der Einwand des Antragstellers zu, dass ein Betroffener die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens, die mit einer von Anfang an offensichtlich nicht realisierbaren Fristsetzung verbunden ist, außer Acht lassen kann.
Fallbezogen stellt sich die Situation indes anders dar. Der Antragsteller verkennt die verfahrensleitende Funktion der Fristsetzung. Zentrales Ziel ist eine zeitnahe Klärung der Gefährdungslage. Die Frist muss ausreichend sein, um insoweit eine zuverlässige Klärung herbeizuführen. Wie lange der Zeitraum mindestens zu bemessen ist, entzieht sich einer abstrakten Festlegung, da die insoweit relevanten Umstände je nach Sachlage im Einzelfall durchaus variieren können. Fallbezogen ist zu sehen, dass der Antragsteller nach Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahr 2014 bereits im selben Jahr und erneut im Jahr 2015 die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis beantragt, der hierauf jeweils erfolgten Aufforderung des Antragsgegners, die Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung durch Beibringung eines Gutachtens nachzuweisen, allerdings in beiden Fällen keine Folge geleistet hatte. Eine derartige aktenkundige Verweigerungshaltung kann durchaus Veranlassung geben, die Frist für eine erneute Gutachtenanordnung im Interesse einer effizienten behördlichen Überwachung der Sicherheitslage und des Verfahrensgangs kurz zu bemessen.
Die demgegenüber in der Beschwerdebegründung zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Antragstellers, der Antragsgegner hätte ihm einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zur Vorbereitung auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung einräumen müssen, trifft nicht zu. Die Frist für die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens muss grundsätzlich nicht so lange bemessen werden, dass dem Probanden die vorherige Ausräumung von Eignungszweifeln ermöglicht wird.7 Die Gutachtenanordnung gehört als Gefahrerforschungseingriff zu den Gefahrenabwehrsmaßnahmen, die von der Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten bzw. mangelnder Eignung Verdächtigen zu ergreifen sind. Dieser Schutzauftrag ist im Hinblick auf die gegenwärtige potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen möglicherweise ungeeigneten Verkehrsteilnehmer mit der gebotenen Beschleunigung zu erfüllen und duldet keinen Aufschub bis zu einem entfernten Zeitpunkt in der Zukunft.8
In einem Zeitraum von vier Wochen ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, erscheint nicht von vornherein unmöglich. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers, gerade aufgrund der Corona-Pandemie sei mit Wartezeiten von mehr als sechs Monaten zu rechnen, ist eine Behauptung „ins Blaue hinein“ und durch nichts belegt. Unstreitig hat der Antragsteller nach Erhalt des Schreibens vom 17.8.2020 keinerlei Bemühungen unternommen, bei einer anerkannten Begutachtungsstelle einen Untersuchungstermin zu erhalten. Hätte der Antragsteller sich um einen Termin bemüht und gleichwohl eine Begutachtung nicht fristgerecht herbeiführen können, wäre der Antragsgegner angesichts der erkennbar gewordenen Bereitschaft des Antragstellers, sich der geforderten Untersuchung zu unterziehen, verpflichtet gewesen, die von ihm gesetzte Frist auf Antrag des Antragstellers angemessen zu verlängern.9 Der Senat hat keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass der Antragsgegner einem solchen Antrag entsprochen hätte. Dies gilt umso mehr mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Antragsgegner die verfahrensgegenständliche Untersagung nicht unmittelbar nach Fristablauf verfügt, sondern den Antragsteller erst mit Schreiben vom 19.10.2020 zu der beabsichtigten Maßnahme angehört und erst mit Datum vom 2.11.2020 den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Demgegenüber hat der Antragsteller bereits in der Vergangenheit – trotz der bis heute andauernden Entziehung seiner Fahrerlaubnis – kein Interesse an einer medizinisch-psychologischen Begutachtung gezeigt, sondern Untersuchungstermine mehrfach verstreichen lassen.
Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller nicht dargetan, dass der angefochtene Bescheid bereits wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV rechtswidrig ist.
Soweit der Antragsteller unter Ziffer 3. seiner Beschwerdebegründung des Weiteren rügt, dass das Verwaltungsgericht (zu Unrecht) bei der Anwendung von § 13 Nr. 2 Buchstabe c FeV nicht nach der Fahrzeugart differenziert, sondern fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge und fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge gleichbehandelt habe, spricht er allerdings eine fallbezogen erhebliche verfassungsrechtliche Problematik an.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 4.12.202010 deutlich in Frage gestellt, ob die Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge nach §§ 3, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c, 11 Abs. 8 FeV in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe y StVG eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage findet, und insoweit – obgleich es für den zugrunde liegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich war – die Problematik eingehend darstellend ausgeführt:
„aa) Die Beklagte hat die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV und die wegen der Nichtvorlage anschließend erfolgte Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf § 3 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV gestützt.
§ 3 FeV bedarf für den Eingriff in die Rechte des Betroffenen, der mit jeder der beiden Maßnahmen verbunden ist (vgl. zum Eingriff durch die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 – 1 BvR 689/92 – BVerfGE 89, 69 <84>), einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung, die den Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt. Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Dem Gesetzgeber wird damit aufgegeben, die Tendenz und das Programm der Rechtsverordnung so weit zu umreißen, dass deren Zweck und möglicher Inhalt feststehen. Dabei genügt, dass sie sich mithilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1991 – 1 BvR 1469/86 – BVerfGE 85, 97 <104 f.>).
bb) Dass § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG diesen Anforderungen genügt, ist keineswegs eindeutig (zweifelnd auch Rebler/Müller, DAR 2014, 690 <695>; die Verfassungskonformität der Regelung dagegen bejahend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2008 – 12 ME 35/08 – NJW 2008, 2059 und OVG Münster, Beschluss vom 23. April 2015 – 16 E 208/15 – juris Rn. 4 ff.; offengelassen von Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 3 FeV Rn. 10).
In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG ermächtigt der Gesetzgeber das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen über Maßnahmen, um die sichere Teilnahme sonstiger Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, sowie die Maßnahmen, wenn sie bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind. Klar ist zwar, dass ‚sonstige Personen‘ im Sinne dieser Regelung auch solche sind, die fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Straßenverkehr führen. Dagegen lässt sich näherer Aufschluss darüber, welche Maßnahmen aus Sicht des Gesetzgebers der Verordnungsgeber danach unter welchen Voraussetzungen vorsehen darf, weder dem Wortlaut dieser Regelung noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Indes sind für die Prüfung, ob eine Verordnungsermächtigung dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt (‚im Gesetz‘), nicht nur die Ermächtigungsnorm selbst und deren Begründung, sondern auch die weiteren Vorschriften des Gesetzeswerkes in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1991 – 1 BvR 1469/86 – BVerfGE 85, 97 <105>). Dementsprechend kann daraus, dass gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 4 StVG im Fahreignungsregister auch Daten über unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, gespeichert werden, auch mit Blick auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entnommen werden, dass diese Maßnahmen aus Sicht des Gesetzgebers zu denen gehören, deren Ausgestaltung er dem Verordnungsgeber über § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG eröffnen will. Denselben Schluss rechtfertigen § 29 Abs. 5 Satz 2 StVG, der den Beginn der Tilgungsfrist bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen regelt, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, sowie § 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b StVG, wonach im örtlichen Fahrerlaubnisregister Daten über Verbote und Beschränkungen, ein Fahrzeug zu führen, gespeichert werden dürfen; auch hier wird vom Gesetzgeber die Möglichkeit solcher Maßnahmen vorausgesetzt.
An vergleichbaren Anknüpfungspunkten im Straßenverkehrsgesetz fehlt es indes, was mögliche Gründe für Zweifel an der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und die Maßnahmen angeht, die von der Fahrerlaubnisbehörde zur Aufklärung von Eignungszweifeln zu treffen sind oder im Ermessenswege getroffen werden können. Die Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG ist deutlich allgemeiner und zudem knapper gehalten als das in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, q und r StVG in Bezug auf das Führen von Kraftfahrzeugen der Fall ist. In diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber den Verordnungsgeber zur Regelung der Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Beurteilung der Eignung durch Gutachten sowie die Feststellung und Überprüfung der Eignung durch die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4, 7 und 8 StVG (Buchst. c) sowie zur Regelung der Maßnahmen bei bedingt geeigneten oder ungeeigneten oder bei nicht befähigten Fahrerlaubnisinhabern nach § 3 Abs. 1 StVG ermächtigt (Buchst. q). Darüber hinaus erteilt der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. r StVG die Befugnis, im Verordnungswege Regelungen zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht zu treffen. Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber in Bezug auf das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge anders als das aufgrund von § 2 StVG hinsichtlich des Führens von Kraftfahrzeugen der Fall ist, nicht an eine gesetzliche Regelung und Eingriffsgrundlage anknüpfen kann, die – wenn auch nur in recht allgemeiner Form – selbst Vorgaben für die Eignung und Befähigung zum Führen solcher Fahrzeuge (vgl. § 2 Abs. 4 und 5 StVG) und zur Anordnung der Beibringung von Gutachten bei Zweifeln an der Eignung oder Befähigung zum Führen (vgl. § 2 Abs. 8 StVG) enthält. Ebenso fehlt es für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge an vergleichbaren Regelungen wie denen des § 3 StVG zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei fehlender Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Straßenverkehrsgesetz regelt schließlich nicht – auch nicht im Wege einer Verordnungsermächtigung (vgl. § 3 Abs. 7 StVG) – für welche Dauer das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verboten werden darf und/oder unter welchen Voraussetzungen ein solches Verbot wieder aufzuheben ist.“11
Der Senat verkennt nicht, dass der Antragsteller das Fehlen einer den Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Verordnungsermächtigung nicht gerügt hat und der Senat demgemäß nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert ist, diesen Aspekt bei der Entscheidung über die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde zu berücksichtigen.
Im Zusammenhang mit den vorstehend zitierten verfassungsrechtlichen Erwägungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht indes im Weiteren mit der einer Anwendung der §§ 11 ff. FeV auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge immanenten verfassungsrechtlichen Problematik einer fehlenden Differenzierung zwischen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen befasst und damit eben die Thematik aufgegriffen, die der Antragsteller unter Ziffer 3. seiner Beschwerdebegründung als Beschwerdegrund vorgebracht hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu weiter ausgeführt:
„cc) Näherer Überprüfung bedürfte aus Sicht des erkennenden Senats zudem, inwieweit es mit Blick auf das gegenüber Kraftfahrzeugen in der Regel geringere Gefährdungspotenzial des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge mit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vereinbar ist, wenn § 3 Abs. 2 FeV für die Klärung von Eignungszweifeln ohne weitere Differenzierung umfassend auf die strengen Anforderungen der §§ 11 ff. FeV verweist, die auf die Prüfung der Eignung und Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgerichtet sind. Aufgeworfen ist damit zugleich die Frage, inwieweit bestehenden Unterschieden im Rahmen der vorgegebenen entsprechenden Anwendung der §§ 11 ff. FeV Rechnung getragen werden kann und, ob und inwieweit die §§ 11 ff. FeV auch im Verfahren zur Aufhebung eines Verbots, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, anzuwenden sind.
dd) Eine Gesamtschau ergibt: Das Straßenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnis-Verordnung regeln das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, nur punktuell. Die vorhandenen Regelungen werfen eine Reihe von Auslegungsfragen auf, auch solche des Verfassungsrechts. Aus Sicht des Senats sind in erster Linie der Gesetz- und der Verordnungsgeber berufen, für Klarheit zu sorgen. Die Teilnahme am Straßenverkehr mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, insbesondere mit dem Fahrrad, kann für die private Lebensgestaltung des Einzelnen von erheblicher Bedeutung sein.“12
Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten (verfassungs-)rechtlichen Fragen sind für die Klärung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids von entscheidungserheblicher Bedeutung, denn die unter Ziffer 1. des Bescheids vom 2.12.2020 verfügte Untersagung entspricht den Regelungen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe y StVG, § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV sowie § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 8 FeV – auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss kann Bezug genommen werden –, und bedürfen einer Klärung im Hauptsacheverfahren, dessen Ausgang mithin aus jetziger Sicht offen erscheint.
Hiervon ausgehend bedarf es einer Interessenabwägung, in die fallbezogen einerseits das Interesse der Allgemeinheit, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Antragsteller durch ein Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge in alkoholisiertem Zustand auszuschließen, sowie andererseits das Interesse des Antragstellers, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge vorläufig im öffentlichen Verkehrsraum weiter führen zu dürfen, einzustellen sind.
Gegen den Antragsteller spricht dabei mit Gewicht, dass er seit dem Jahre 2014 mehrfach im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit mit Fahrzeugen am Straßenverkehr teilgenommen hat und – hierauf lässt der Umstand schließen, dass der Antragsteller selbst angesichts des Verlusts seiner Fahrerlaubnis bislang nicht bereit war, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen – an seinen Trinkgewohnheiten ohne Einsicht in das Erfordernis, Alkoholkonsum und Führen von Fahrzeugen zu trennen, festzuhalten scheint. Wie der dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts C-Stadt vom 27.4.2020 zugrundeliegende Vorfall vom 12.7.2019 belegt, erstreckt sich die vom Antragsteller ausgehende Gefahr einer Teilnahme am Straßenverkehr im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit nach dem Verlust seiner Fahrerlaubnis auch auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge.
Für eine vorläufige Rechtsschutzgewährung spricht demgegenüber, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Möglichkeit des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist und – wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4.12.2020 klargestellt hat – solche Fahrzeuge in der Regel ein geringeres Gefährdungspotenzial aufweisen als Kraftfahrzeuge13 und das Verbot, Fahrzeuge zu führen, deren Benutzung im öffentlichen Straßenraum jedermann ohne Weiteres erlaubt ist, einen erheblichen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit bedeutet. Zu beachten ist dabei allerdings auch, dass der Antragsteller sich gerade mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug, einem Mofa, einer Straftat nach § 315c StGB schuldig gemacht hat, indem er im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit zu Fall gekommen ist und hierdurch Leib und Leben seiner Mitfahrerin gefährdet hat.
Dies alles in den Blick nehmend ist es aus Sicht des Senats sachgerecht, dem Antragsteller bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren das Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen, diese vorläufige Regelung aber – gerade mit Rücksicht auf den vorstehend angesprochenen Vorfall vom 12.7.2019 – auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge ohne Hilfsantrieb (insbesondere ausschließlich mit Muskelkraft zu bewegende Fahrräder – keine Mofas, keine E-Bikes oder Pedelecs) zu beschränken, verbunden mit der Auflage (§ 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO), dass dem Antragsteller die Mitnahme anderer Personen nicht erlaubt ist. Einer Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs bzw. der Allgemeinheit wird hierdurch weitgehend vorgebeugt. Andererseits wird dem Bedürfnis des Antragstellers an zügiger Fortbewegung ohne das Angewiesensein auf öffentliche Verkehrsmittel Rechnung getragen.
Der Beschwerde ist nach alledem im Umfang des Entscheidungstenors stattzugeben, im Übrigen ist sie zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Hinsichtlich der auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG beruhenden Festsetzung des Streitwerts folgt der Senat der Begründung in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Fußnoten
1) Verwaltungsakte Blatt 67 f.
2) Verwaltungsakte Blatt 97
3) Verwaltungsakte Blatt 110 und 116
4) Verwaltungsakte Blatt 137
5) zur Berücksichtigung offensichtlicher, zur Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung führender Fehler, auch wenn diese im Beschwerdeverfahren nicht gerückt werden: Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 146 Rdnr. 37
6) Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.5.2018 – 11 ZB 18.766 –, juris, Rdnr. 9 mit Nachweisen; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.9.2015 – 10 S 1667/15 –, juris, Rdnr. 4 mit weiteren Nachweisen
7) VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.1.2012 – 10 S 3175/11 –, juris
8) so für die Kraftfahreignung: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.9.2015 – 10 S 1667/15 –, juris, Rdnr. 5
9) Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.5.2020 – 6 B 346/19 –, juris, Rdnr. 6; BayVGH, Beschluss vom 18.5.2018 – 11 ZB 18.766 –, juris, Rdnr. 19, sowie Beschluss vom 16.8.2018 – 11 CS 18.1398 –, juris, Rdnr. 12; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., Rdnr. 45 zu § 11 FeV
10) BVerwG, Urteil vom 4.12.2020 – 3 C 5.20 –, juris
11) BVerwG, Urteil vom 4.12.2020 – 3 C 5.20 –, juris, Rdnrn. 32 ff.
12) BVerwG, Urteil vom 4.12.2020 – 3 C 5.20 –, juris, Rdnrn. 38 f.
13) BVerwG, Urteil vom 4.12.2020 – 3 C 5.20 –, juris, Rdnr. 38