AG Meiningen – Az.: OWi 313 Js 24238/20 – Beschluss vom 15.03.2021
I. Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
II. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.
Zunächst einmal festzustellen, dass das Verfahren schon allein deshalb einzustellen gewesen wäre, weil sich die Ermittlungsbehörde (Stadtverwaltung Meiningen) in verfassungswidriger Weise vorsätzlich geweigert hat, dem Betroffenen die Rohmessdaten zugänglich zu machen. Es ist Sache der Verwaltungsbehörde insofern die Daten komplett zur Verfügung zu stellen. Sie ist Sachverwalterin der Daten und hat diese deshalb herauszugeben. Es ist nicht zulässig, den Betroffenen an irgendwelche Dritte zu verweisen.
Darüber hinaus besteht nach der Rechtsauffassung des Dezernatsrichters hinsichtlich sämtlicher Messungen mittels PoliScan Speed ein Verwertungsverbot. Die Daten, die dem Betroffenen überlassen werden können, sind für die Überprüfung Plausibilität der Messung nicht geeignet (siehe Blatt 79/79 R). Die Daten, die von Relevanz sind, werden vorher – noch bevor der Betroffene überhaupt Kenntnis von der Ordnungswidrigkeit erlangt – gelöscht und stehen deshalb dem Betroffenen von vornherein nicht zur Verfügung. Ein derartiges Verwaltungshandeln verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 19 Grundgesetz. Ergebnisse, die auf einem derartigen verfassungswidrigen Handeln einer Behörde beruhen, dürfen nicht verwertet werden, da ansonsten sich die Verfassungswidrigkeit in dem Urteil erneut manifestieren würde.