AG Dortmund – Az.: 729 OWi – 127 Js 200/21 – 54/21 – Beschluss vom 03.05.2021
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe
Durch Bußgeldbescheid vom 08.02.2021 wurde dem Betroffenen vorgeworfen, am 21.11.2020 gegen 23:53 Uhr in Dortmund auf der S-Allee in Höhe Hausnummer 1-3 an einem Zusammentreffen von drei Personen in einem Pkw teilgenommen zu haben und dabei den Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten zu haben. Er habe dementsprechend gegen § 2 Abs. I und Abs. II i.V.m. § 18 Abs. II Nr. 1 der CoronaSchVO in der Fassung vom 30.10.2020 i.V.m. § 73 Abs. I a Nr. 24 i.V.m. §§ 32, 28 Abs. I des IfSG vom 20.07.2020 verstoßen.
Ausweislich des Anzeigesachverhaltes haben Ordnungsamt und Polizei Folgendes festgestellt:
„Bei Kontrollen durch das Ordnungsamt der Stadt Dortmund wurde festgestellt, dass Sie, Herr F, am 21.11.2020 um 23:53 Uhr an der oben genannten Örtlichkeit sich verbotswidrig mit 2 weiteren Personen im PKW mit dem Kennzeichen I fuhren. Aufgrund der Gegebenheiten des PKW’s konnten Mindestabstände nicht eingehalten werden. Bei den Überprüfungen in der Kontrolle konnte festgestellt werden, dass die Anzahl der haushaltsfremden Personen ein Verstoß gegen die Regeln der CoronaSchVO darstellen. Weitere Personen: Herr T, 15.12.1990, C-Straße in 44629 I und Herr L, , 07.10.1989, T2, 44629 I.
Nach diesen Feststellungen war der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
In der Corona-Schutzverordnung in der zur Tatzeit gültigen Fassung galt die Mindestabstandsregelung lediglich „im öffentlichen Raum“ vgl. § 2 Abs. I Der CoronaSchVO. Zudem war geregelt, dass die Unterschreitung des Mindestabstandes dann zulässig ist, wenn aus „baulichen Gründen“ die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich ist.
In einem PKW sind derartige bauliche Gründe gegeben, wenn alle Sitzplätze bestimmungsgemäß und nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zulässig besetzt sind. Schließlich ist der PKW aber auch kein öffentlicher Raum i.S.d. zum Tatzeitpunkt geltenden Verordnungslage.
Derartiges wurde bereits festgestellt für CoronaSchVOen entsprechenden Inhaltes anderer Bundesländer und zwar etwa durch das Amtsgericht Salzgitter mit Urteil vom 14.12.2020 – Az.: 11 a OWi 123 Js #####/#### -, AG Stuttgart, Beschluss vom 08.09.2020 – 4 OWi 177 Js #####/#### – bzw. auch AG Reutlingen, Beschluss vom 09.12.2020 – 4 OWi 23 Js #####/#### -.
Dementsprechend war bereits aufgrund des Akteninhaltes im schriftlichen Verfahren ohne Zustimmung des Betroffenen und des Verteidigers, aber nach Gewährung rechtlichen Gehörs, ein Freispruch möglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO i.V.m. § 46 OWiG.