AG Andernach – Az.: 2h OWi 145/21 – Beschluss vom 21.04.2021
1. Der Kostenbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung Pellenz vom 07.12.2020, Aktenzeichen 100018113, wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen hat die Verbandsgemeinde P… zu tragen.
Gründe
I.
Mit einem LKW der Antragsstellerin ist es am 10.09.2020 zu einem Parkverstoß gekommen. Am 17.09.2020 erstellte die Verbandsgemeindeverwaltung Pellenz einen „Fragebogen zur Fahrerermittlung“. Weitere Ermittlung zum Fahrer erfolgten nicht, weitere Erkenntnisse lagen in der Folge nicht vor. Am 07.12.2020 erließ die Verbandsgemeindeverwaltung Pellenz einen Kostenbescheid gemäß § 25a StVG. Hiergegen wandte sich der Antragssteller mit „Einspruch“ vom 10.12.2020 und mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11.02.2021. Der Antragssteller trägt vor, keine Anhörung erhalten zu haben und dass hilfsweise eine Anhörung nicht genüge.
II.
Auf den Antrag hin war der Kostenbescheid aufzuheben.
Die Zulässigkeit folgt daraus, dass der eingelegte „Einspruch“ vom 10.12.2020 fristgerecht war. Die Falschbezeichnung als „Einspruch“ schadet nicht (§ 300 StPO).
Der Antrag ist überdies begründet.
Nach § 25a Abs. 1 StVG werden dem Halter des Kraftfahrzeuges oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt, wenn in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeuges, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Vor einem Kostenbescheid ist der Halter anzuhören (§ 25a Abs. 2 Hs. 2 StVG).
Von einer wirksamen Anhörung hinsichtlich der Kostenfolge ist hier nicht auszugehen. Ohne Nachweis des Empfanges eines Anhörungsbogens kann nicht davon ausgegangen werden, der Betroffene sei vor Erlass eines Kostenbescheids tatsächlich angehört worden (VerfGH Bln Beschl. v. 19.2.2014 – VerfGH 123/13). Der Antragssteller hat den Empfang eines Anhörungsbogen bestritten. Sowohl nach allgemeinen (vor allem zivilrechtlichen) Grundsätzen als auch der (strafrechtlichen) Unschuldsvermutung liegt die Beweislast hinsichtlich des Empfangs eines Schreibens nicht beim Empfänger/Betroffenen. Zwar gilt gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG zumindest im Verwaltungsrecht eine Zugangsfiktion, sodass vom Empfänger qualifiziert der Empfang bestritten werden muss; ein solches qualifiziertes Bestreiten soll aber dann nicht erforderlich sein, wenn die Behörde den Zeitpunkt der Aufgabe des Bescheides zur Post in ihren Akten nicht vermerkt hat (VGH München NVwZ-RR 1992, 339; VG Bremen NVwZ-RR 1996, 550; OVG Greifswald BeckRS 2016, 52699). Ein solcher Vermerk nicht liegt vor.
Auch der Einwand der Behörde, dass eine Zustellung nicht erforderlich ist, verfängt nicht. Zwar ist eine Zustellung gesetzlich nicht vorgesehen, dies entbindet jedoch nicht von der Nachweispflicht nach allgemeinen Grundsätzen. Rechtslage und wünschenswerte Beweislage fallen insoweit auseinander.
Diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 3 S. 3 StVG unanfechtbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.