Skip to content
Menü

Bussgeldverfahren – Verjährungsunterbrechung – Anfrage bei ausländischer Meldebehörde

OLG Köln – Az.: III 1 RBs 26/22 – Beschluss vom 15.02.2022

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO in der Besetzung gemäß § 80a Abs. 1 OWiG am 15. Februar 2022 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 22. September 2021 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Rechtsbeschwerdegericht werden dem Betroffenen auferlegt.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit der angefochtenen Entscheidung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (scil.: außerhalb geschlossener Ortschaften) zu der Geldbuße von 208,– € verurteilt und ihm – mit Gestaltungsmöglichkeit gemäß § 25 Abs. 2a StVG – für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der – neben Ausführungen zu einer angeblichen Unverhältnismäßigkeit des Fahrverbots – namentlich geltend gemacht wird, der Bußgeldbescheid sei ihm nicht wirksam zugestellt worden.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG statthafte, Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil diese durchgreifende, den Betroffenen beschwerende Rechtsfehler nicht aufzeigt.

Über den Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft hinaus bedarf freilich Folgendes der Erörterung:

1. Der Senat kann zunächst offenlassen, ob er sich der Rechtsmeinung der Generalstaatsanwaltschaft anzuschließen vermöchte, wonach der Betroffene sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf den Umstand beruft, dass er seit September 2017 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien habe. Jedenfalls hatte der Betroffene nämlich im Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheids am 7. März 2019 – wie sich aus den von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegten Umständen ergibt – eine Wohnung im Sinne des Zustellungsrechts unter der im Rubrum angegebenen Anschrift auch in München (zur dieser Möglichkeit vgl. OLG Köln NJW-RR 1989, 433).

2. Verfolgungsverjährung ist auch nach Zustellung des Bußgeldbescheids nicht eingetreten:

a) aa) Zwar hat der Umstand, dass die in Untervollmacht auftretende Verteidigerin im Hauptverhandlungstermin vom 5. Dezember 2019 Erklärungen zur Sache abgegeben und insbesondere einen Beweisantrag gestellt hat, nicht zur Unterbrechung der Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG geführt. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung – soweit hier in Betracht zu ziehen – durch jede richterliche Vernehmung des Betroffenen unterbrochen. Hierher rechnen auch die Fälle, in welchen der vom persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene sich in der Hauptverhandlung durch einen gemäß § 73 Abs. 3 OWiG vertretungsberechtigten Verteidiger zur Sache einlässt (BayObLG VRS 64, 134; KK-OWiG-Ellbogen, 5. Auflage 2018, § 33 Rz. 35). So lag der Fall hier aber nicht. Vielmehr war eine Vertretung des Betroffenen durch die Unterbevollmächtigte in der dieser erteilten Vollmacht gerade ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage können deren Erklärungen nicht als solche des Betroffenen gelten und stellen sich daher auch nicht als dessen Vernehmung im Sinne von § 33 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG dar.

bb) Im Termin vom 5. Dezember 2019 ist auch – worauf die Generalstaatsanwaltschaft mit Recht hinweist – keine Verjährungsunterbrechung gemäß § 33 Abs. 1 Ziff. 11 OWiG eingetreten. Im Protokoll ist lediglich vermerkt, dass ein neuer Termin von Amtswegen bestimmt werde, was keine „Anberaumung einer Hauptverhandlung“ im Sinne der genannten Bestimmung, sondern lediglich deren Ankündigung darstellt (OLG Koblenz VRS 67, 52; KK-OWiG-Ellbogen a.a.O. Rz. 89).

b) Indessen ist der Lauf der Verjährungsfrist durch die am 3. Dezember 2019 erfolgte Anfrage des Amtsgerichts Geilenkirchen beim Einwohnermeldeamt der Stadt Plombiers gemäß § 33 Abs. 1 Ziff. 6 OWiG rechtzeitig unterbrochen worden.

Nach dieser Vorschrift führt jedes Ersuchen des Richters um Vornahme einer Untersuchungshandlung im Ausland zur Unterbrechung der Verjährung. Ihr unterfällt jedes Amtshilfeersuchen des Gerichts an eine ausländische Behörde, sofern dieses aufgrund von Gesetzen, zwischenstaatlichen Verträgen oder Vereinbarungen eines Notenwechsels zwischen der Bundesregierung und der ausländischen Regierung oder kraft Gewohnheitsrechts statthaft ist oder mit welchen der ausländische Staat einverstanden ist. Gegenstand des Ersuchens kann jede im Bußgeldverfahren zulässige Handlung zur Förderung des Verfahrens sein (zum Ganzen s. Remann/Roth/Hermann, OWiG, 3. Auflage Stand Oktober 2020, § 33 Rz. 29).

Hieran gemessen handelt es sich bei dem richterlich angeordneten Ersuchen um Auskunft der Meldebehörde der Stadt Plombiers um eine solche im Ausland vorzunehmende Untersuchungshandlung. Ausgehend von dem diesbezüglichen Beweisantrag der Verteidigung diente sie der Feststellung, ob der Betroffene – wie von ihm behauptet – seine Wohnung im zustellungsrechtlichen Sinne im Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides (ausschließlich) in Belgien hatte und damit der Klärung der Frage, ob Verfolgungsverjährung eingetreten war. Die Anfrage ist – wie erforderlich – durch die zuständige Tatrichterin veranlasst worden (dazu vgl. BeckOK-OWiG-Gertler, 32. Edition Stand 01.10.2021, § 33 Rz. 84). Sie war schließlich auch statthaft: Das Königreich Belgien führt ein zentrales Melderegister für natürliche Personen, das unter anderem Auskunft über deren Wohnsitz gibt und auf dessen Daten auch ausländische öffentlich-rechtliche Institutionen Zugriff haben (s. Näher www.ibz.rrn.fgov.de). Dass auch die belgischen Behörden von der Zulässigkeit ihres Handelns ausgegangen sind, ergibt sich zwanglos aus dem Umstand, dass diese die Anfrage des Amtsgerichts Geilenkirchen bereits am 9. Dezember 2019 ohne weitere Rückfrage beantwortet haben.

Nach alledem ist die Verfolgungsverjährung hier durch die richterliche Anfrage beim Einwohnermeldeamt der Stadt Plombiers am 3. Dezember 2019 wirksam unterbrochen worden. Innerhalb der danach erneut in Lauf gesetzten Sechsmonatsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) ist die Verjährung sodann am 22. Januar 2020 gemäß § 33 Abs. 1 Ziff. 11 OWiG erneut wirksam unterbrochen worden und sodann auch bis zum 3. Juni 2020 – dem Datum des ersten Urteils in vorliegender Sache – nicht mehr abgelaufen.

3. Schließlich begegnet auch die Rechtsfolgenbemessung im angefochtenen Urteil keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit das Tatgericht die Erhöhung der Regelbuße mit einer „einschlägigen Voreintragung“ begründet, vermag der Senat den tatrichterlichen Feststellungen mit noch ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der am 30. Oktober 2019 – also nach der hier gegenständlichen Tat, die am 22. Dezember 2018 begangen ist – in Rechtskraft erwachsenen Ahndung einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom 30. Juni 2018 ein Ereignis mit entsprechender Warnwirkung für den Betroffenen nachgefolgt sein muss. Da ansonsten hinsichtlich des Verkehrsverstoßes vom 30. Juni 2018 Verfolgungsverjährung eingetreten wäre, muss vor dem 22. Dezember 2018 den Betroffenen entweder ein Anhörungsbogen erreicht haben oder ihm der Bußgeldbescheid zugestellt worden sein, was die maßvolle Erhöhung der Regelbuße zu tragen vermag.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!