Die Antragstellerin hat in ihrem Schreiben vom 9. Februar 2023 zwar Akteneinsicht beantragt, aber nicht konkretisiert, welche Daten sie benötigt, um das Messergebnis überprüfen zu können. Es ist nicht Aufgabe der Bußgeldstelle, von sich aus alle in ihrem Besitz befindlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, konkret darzulegen, welche Daten er benötigt und warum diese für die Überprüfung des Messergebnisses relevant sind. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 B 960/23 >>> […]