VG Bayreuth – Az.: B 1 S 18.628 – Beschluss vom 26.07.2018 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 8.750 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am 24. Juli 1968 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen (A, A1, A2, B, BE, C, CE, C1, C1E, AM, L und T). Die Fahrerlaubnisbehörde erhielt durch das Schreiben […]