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Geschwindigkeitsüberschreitung: Erhöhte Geldbuße

Geldbuße für vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

Ein Fahrer wurde wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße verurteilt. Der Betroffene hat bereits eine Voreintragung im Verkehrszentralregister wegen einer ähnlichen Tat.

Zulässige Höchstgeschwindigkeit mehrfach missachtet

Der Betroffene fuhr am 30.10.2020 auf der BAB 1 in Richtung Bremen und überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehrfach. Die Geschwindigkeitsbegrenzungen wurden durch Verkehrszeichen angezeigt und reduzierten die Höchstgeschwindigkeit zunächst auf 100 km/h, dann auf 80 km/h und schließlich auf 60 km/h. Trotz der deutlich sichtbaren Verkehrszeichen und Warnbaken fuhr der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 89 km/h.

Gericht hält Vorsatz für gegeben

Das Gericht ist überzeugt, dass der Betroffene die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorsätzlich begangen hat. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen waren gut sichtbar und der Fahrer hätte sie nicht übersehen können, sofern er sie nicht bewusst ignoriert hätte.

Verhängte Geldbuße

Aufgrund der vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wurde eine Regelbuße von 80,00 EUR verdoppelt und aufgrund der Vorbelastung um weitere 50 % erhöht. Der Betroffene wurde somit zu einer Geldbuße von 160,00 EUR verurteilt.


Urteil im Volltext

AG Schwelm – Az.: 60 OWi 467 Js 254/21 – 192/21 – Urteil vom 03.05.2022

Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240,00 EUR verurteilt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 41 Zeichen 274, 49 StVO; 24 StVG; Abs. 1, Abs. 2a StVG; 3 Abs. 4a BKatV; 17 OWiG.

Gründe

I.

Die im Hauptverhandlungstermin verlesene Auskunft aus dem Verkehrszentralregister weist für den am … geborenen Betroffenen die folgenden Voreintragungen auf:

Am 15.02.2019, rechtskräftig am 22.05.2020 wurde gegen ihn wegen einer am 16.11.2018 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h eine erhöhte Geldbuße in Höhe von 98,00 EUR verhängt.

Sämtliche weiteren Voreintragungen sind infolge Zeitablaufs nicht mehr verwertbar.

II.

Am 30.10.2020 gegen 05:57 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen X die BAB 1 in Höhe Wetter in Fahrtrichtung Bremen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war dort wie folgt geregelt:

km 353,700

VZ 274 130 km/h beidseitig

km 353,100

VZ 123 Baustelle in 800m

VZ 274 100 km/h beidseitig

km 352,850

VZ 274 StVO, 100 km/h beidseitig

km 352,650

VZ 274 StVO, 80 km/h beidseitig

km 352,350

VZ 274 StVO, 60 km/h beidseitig mit Zusatzschild: Radar

km 351,950

VZ 274 StVO, 60 km/h beidseitig mit Zusatzschild: Radar

In Höhe Kilometer 351,880 wurde der Betroffene mittels eines Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes des Herstellers Vitronic Bildverarbeitungssysteme GmbH des Typs Poliscan Speed mit der Gerätenummer 123 und der Softwareversion X.X.X, welches der Zeuge PHK L aufgestellt hatte, mit einer Geschwindigkeit von 89 km/h gemessen. Abzüglich eines Toleranzwertes von 3 km/h ergibt sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 86 km/h.

Der Betroffene nahm die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zumindest billigend in Kauf.

III.

Der Betroffene hat eingeräumt, das Fahrzeug zur Tatzeit geführt zu haben und lediglich die Überschreitung in Abrede gestellt.

Auch die Geschwindigkeitsüberschreitung steht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest. Die gemessene Geschwindigkeit folgt aus der im Hauptverhandlungstermin auszugsweise verlesenen Bildoberzeile auf dem Beweisfoto mit Fallprotokoll. Auf dem Beweisfoto, welches im Hauptverhandlungstermin in Augenschein genommen wurde, lässt sich die Zuordnung des Fahrzeuges erkennen. Voraussetzung für eine korrekte Zuordnung des abgebildeten Fahrzeuges ist, dass sich der rechteckige Messrahmen auf dem Fahrzeug befindet, zumindest ein Teil des Kennzeichens oder ein Teil eines der Vorderräder im Messrahmen enthalten sind, die Unterkante des Messrahmens erkennbar unter der Radaufstandsfläche liegt und sich in gleicher Fahrtrichtung kein weiteres Fahrzeug innerhalb des Auswerterahmens befindet. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Schließlich weist die horizontale Prüflinie eine Breite auf, welche in etwa der Breite des Kennzeichens entspricht. Auf das Messbild, welches den Auswerterahmen zeigt, wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Die Messung ist vorliegend auch ordnungsgemäß durchgeführt worden. Dies folgt aus dem im Hauptverhandlungstermin als Ersetzung der Aussage des Zeugen gemäß § 256 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG verlesenen Messprotokoll. Der Zeuge führte demnach eine Rechtsmessung des ankommenden Verkehrs durch. Das Messgerät wurde nach den Vorgaben der Bedienungsanleitung aufgebaut und bedient, ein fehlerfreier Selbsttest wurde durchgeführt. Der Standort der Verkehrszeichen folgt aus der Dienstanweisung und ist zudem – worauf in der Hauptverhandlung hingewiesen wurde – gerichtsbekannt. Ausweislich des Messprotokolls wurden der Standort wie auch die Sichtbarkeit der Verkehrszeichen vor und nach der Messung durch den Messbeamten kontrolliert. Anhaltspunkte dafür, dass eine zeugenschaftliche Vernehmung des Messbeamten ergänzende Erkenntnisse gebracht hätte, sind nicht ersichtlich.

Schließlich steht auch die vorsätzliche Begehungsweise zur Überzeugung des Gerichts fest. Das Gericht hält es vorliegend für ausgeschlossen, dass der Betroffene die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Im Hinblick darauf, dass im Vorfeld ein Geschwindigkeitstrichter dergestalt eingerichtet war, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit über nahezu eineinhalb Kilometer zunächst durch zwei beidseitig aufgestellte Verkehrszeichenpaare auf 100 km/h, dann durch ein weiteres beidseitig aufgestelltes Verkehrszeichenpaare auf 80 km/h, und schließlich durch zwei weitere, beidseitig aufgestellte Verkehrszeichenpaare auf 60 km/h reduziert wurde, mit dem ersten Verkehrszeichen zudem auf eine Baustelle hingewiesen wurde und schließlich die Messung in einem auf dem Beweisbild durch seitlich aufgestellte Warnbaken gut erkennbaren Baustellenbereich befand, erscheint es schlechterdings unmöglich, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung in Gänze nicht wahrgenommen hat, sofern er diese nicht ganz bewusst, mithin absichtlich übersehen, die Überschreitung also billigend in Kauf genommen hätte. Dem Gericht sind die örtlichen Verhältnisse aus eigener Anschauung bekannt, die Verkehrszeichen waren und sind tatsächlich von weitem gut sichtbar aufgestellt und nicht zu übersehen. Dies gilt insbesondere für die beidseitig aufgestellten und von weitem gut sichtbaren Verkehrszeichen 274 „60 km/h“, die dem Betroffenen nicht verborgen geblieben sein können.

Ebenfalls ausgeschlossen ist, dass der Betroffene sich seiner gefahrenen Geschwindigkeit nicht bewusst war. Dies folgt daraus, dass bei der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit im Vergleich zu gefahrenen 60 km/h zum einen erheblich höhere Fahrgeräusche auftreten, zum anderen sich die Landschaft mit erheblich höherer Geschwindigkeit verändert. Dies gilt insbesondere auch für die erhebliche Anzahl von nahe am Fahrbahnrand angebrachten Warnbaken.

Entgegen der Einwände des Betroffenen war die Hauptverhandlung vorliegend auch nicht auszusetzen. Soweit der Betroffene einwendet, entgegen des Beschlusses des Landgerichts Hagen vom 08.03.2022 Unterlagen nicht erhalten zu haben, führt dieser Umstand – unabhängig davon, dass das Gericht die auch nur aus Sicht des Betroffenen abstrakte Notwendigkeit der Auswertung der vorzulegenden Unterlagen nicht nachzuvollziehen vermag – nicht zur Notwendigkeit der erneuten Verlegung des Hauptverhandlungstermins. Denn der diesbezügliche Vortrag des Betroffenen war für das Gericht zur Zeitpunkt der Entscheidung nicht derart hinreichend nachvollziehbar, dass dem Gericht eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren feststellbar gewesen wäre. Der Betroffene bzw. sein Verteidiger haben dem Gericht insbesondere nicht mitgeteilt, welche Gründe dazu geführt haben, dass – trotz der Eilbedürftigkeit der Sache offenbar allein ein einzelnes Schreiben per einfacher Post übersandt wurde und nicht einmal telefonisch oder per Mail nachgefragt wurde. Dies umso mehr, als der Verteidiger gegenüber dem Gericht innerhalb von vier Bürotagen gegenüber dem Gericht vier verschiedene Schriftsätze per Fax übersandt und mehrfach hat anrufen lassen. Vor diesem Hintergrund hätte es zumindest erforderlich erschienen, auch die Verwaltungsbehörde telefonisch oder anderweitig auf die Eilbedürftigkeit hinzuweisen. Weiterer Vortrag ist diesbezüglich nicht erfolgt, auch hat der Betroffene von dem Recht, den Sachverhalt im Termin zu erörtern, zulässigerweise keinen Gebrauch gemacht.

Soweit der Betroffene der Verwertung des Messbildes und der Geschwindigkeitswerte widersprochen hat, steht dies einer Verwertung nicht entgegen. Es handelt sich – wie zuvor dargelegt – um ordnungsgemäß gewonnene Beweismittel, hinsichtlich deren Verwertung es der Zustimmung des Betroffenen nicht bedarf.

Soweit der Betroffene schließlich eine nicht erfolgte Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung rügt, steht dies im Widerspruch zur an der Messstelle ersichtlichen Beschilderung. Wie der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 03.05.2022 selbst mitteilt, ist die von ihm in Bezug genommene verkehrsrechtliche Anordnung, mit welcher eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h angeordnet war, spätestens zum 16.03.2020 abgelaufen und ist dem Verfahren daher nicht zugrunde zu legen. Im Übrigen bestehen angesichts des Umstandes, dass es sich erkennbar um einen Gefahrenbereich handelt, keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der mittels Beschilderung angeordneten Höchstgeschwindigkeit.

IV.

Mit der unter Ziffer II. genannten Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit gemäß den §§ 41 Zeichen 274, 49 StVO, 24 StVG verwirklicht. Gemäß § 17 OWiG i.V.m. § 3 BKatV sowie der Tatbestandsnummer 141722 des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs ist diese Ordnungswidrigkeit mit einer Regelbuße von 80,00 EUR zu ahnden, die im Falle vorsätzlicher Begehungsweise regelmäßig auf 160,00 EUR zu verdoppeln ist. Diese Geldbuße hat das Gericht ob der bereits erhöhten Geldbuße der Vorbelastung nochmals um 50 % erhöht.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.

Tatbestandsnummer: 141 722

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