BayVGH – Az.: 11 CS 22.1883 – Beschluss vom 12.10.2022 I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragssteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner zwischen dem 28. September 2007 und 5. Oktober 2011 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und L. Im September 2020 wurde dem Landratsamt Schwandorf bekannt, […]