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Fahrerlaubnisentziehung bei Epilepsie

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Epilepsie

In einem aktuellen Fall musste ein Kläger gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E vorgehen. Der Kläger hatte einen Verkehrsunfall verursacht, wobei es Anzeichen für einen epileptischen Anfall gab. Das Gericht hat nun entschieden, dass die Fahrerlaubnis rechtmäßig entzogen wurde. Dieser Artikel bietet eine Zusammenfassung des Falles und der rechtlichen Aspekte.

Direkt zum Urteil: Az.: 1 LA 377/21 springen.

Die Diagnose: Epilepsie

Der Kläger legte auf Bitten der Fahrerlaubnisbehörde ein Attest eines Facharztes für Nervenheilkunde vor. Dieser diagnostizierte für den Kläger eine Epilepsie mit seltenen Anfällen. Das verkehrsmedizinische Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass eine Fahrtauglichkeit für die Klasse C1E zum jetzigen Zeitpunkt und auf unabsehbare Zeit nicht bestehe.

Fahrerlaubnisentziehung und Klage

Nach Anhörung des Klägers entzog die Fahrerlaubnisbehörde diesem die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C1 und C1E. Der Kläger erhob daraufhin Klage und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die Klage wurde jedoch abgewiesen und die Fahrerlaubnisentziehung als rechtmäßig beurteilt.

Keine Berufung zugelassen

Der Kläger legte gegen den Gerichtsbescheid einen Antrag auf Zulassung der Berufung ein. Dieser Antrag war jedoch erfolglos, da das Zulassungsvorbringen nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügte.

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Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Bremen – Az.: 1 LA 377/21 – Beschluss vom 28.04.2022

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 21. September 2021 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E.

Der Kläger verursachte einen Verkehrsunfall. Dabei streifte er seitlich ein ihm entgegenkommendes Fahrzeug und stieß nach ca. 200 Metern frontal mit einem weiteren Fahrzeug zusammen. Der Sohn des Klägers gab ausweislich des Polizeiberichts an, dass der Kläger Epileptiker sei, der letzte Anfall aber Jahre zurückliege.

Fahrerlaubnisentziehung bei Epilepsie
(Symbolfoto: Rainer Fuhrmann/Shutterstock.com)

Auf Bitten der Fahrerlaubnisbehörde legte der Kläger ein Attest eines Facharztes für Nervenheilkunde vor. Dieser diagnostizierte für den Kläger eine Epilepsie mit seltenen Anfällen. In einem früheren Attest hatte derselbe Arzt ausgeführt, dass der letzte Anfall im Jahr 2015 stattgefunden habe und der Kläger mit … behandelt werde. Solange ein erneuter Anfall nicht ausgeschlossen sei, dürfe er kein Fahrzeug führen. Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger auf, ein verkehrsmedizinisches Gutachten vorzulegen. Das Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine Epilepsie mit seltenen, generalisierten Krampfanfällen nach wahrscheinlicher Encephalitis 1988 vorliege. Es sei wahrscheinlich, dass in dem Zeitraum des Verkehrsunfalls eine Bewusstseinsstörung aufgrund eines epileptischen Anfalls vorgelegen habe. Eine Fahrtauglichkeit für die Klasse C1E (Lastkraftwagen) bestehe zum jetzigen Zeitpunkt und auf unabsehbare Zeit nicht.

Nach Anhörung des Klägers entzog die Fahrerlaubnisbehörde diesem mit Bescheid vom 13.01.2021 die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C1 und C1E, forderte ihn auf, seinen Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung zwecks Umtausch abzuliefern und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro an. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet.

Am 25.01.2021 hat der Kläger gegen diesen Bescheid Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.03.2021 abgelehnt hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.04.2021 zurückgewiesen.

In der Sache macht der Kläger im Wesentlichen geltend, der Gutachter habe seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht festgestellt. Er habe insbesondere nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen können, dass der Unfall auf einem epileptischen Anfall beruhe. Der Unfall habe Mitte des Jahres 2019 stattgefunden. Seitdem seien fast zwei Jahre vergangen, in denen der Kläger keine Beschwerden gehabt und ohne verkehrsrechtliche Auffälligkeiten sein Fahrzeug geführt habe. Die vom Gutachter empfohlenen quartalsweisen Untersuchungen seien erfolgt, ohne dass weitere Auffälligkeiten festgestellt worden seien.

Mit Gerichtsbescheid vom 21.09.2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung rechtmäßig sei. Die Fahrerlaubnisbehörde habe die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Vorliegend stehe aufgrund des verkehrsmedizinischen Gutachtens fest, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C1 und C1E ungeeignet sei.

Gegen den Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Der Senat legt den Schriftsatz des Klägers vom 23.09.2021 als Antrag auf Zulassung der Berufung aus. Die Beklagte macht zwar zutreffend geltend, dass die Formulierung des Klägers, er beantrage, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 21.09.2021 zuzulassen, und lege „zugleich“ gegen die vorbenannte Entscheidung Berufung ein, jedenfalls missverständlich ist. Es trägt auch nicht zur Klarheit bei, dass der Kläger in demselben Schriftsatz beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.03.2021 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Denn das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist bereits mit Beschluss des Senats vom 08.04.2021 (Az.: 1 B 120/21) beendet worden.

Gleichwohl ist dem Schriftsatz bei einer im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen rechtsschutzfreundlichen Auslegung noch hinreichend deutlich das klägerische Begehren zu entnehmen, gegen den im Schriftsatz bezeichneten Gerichtsbescheid das statthafte Rechtsmittel – den Antrag auf Zulassung der Berufung – einlegen zu wollen. Die Bezeichnung eines Rechtsmittels ist nicht zwingend, sofern sich hinreichend deutlich ergibt, welcher Antrag gewollt ist (Roth, in: BeckOK, VwGO, 60. Ed. 01.01.2022, § 124a Rn. 55).

2. Der so verstandene Antrag ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger benennt bereits keinen Zulassungsgrund. Auch wenn man bei verständiger Würdigung seines Vorbringens zu Gunsten des Klägers annimmt, dass er der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und damit den in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO normierten Zulassungsgrund geltend machen will, reichen seine Ausführungen für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht aus.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist gegeben, wenn mit dem Zulassungsantrag ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 – 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 und Beschl. v. 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16 m.w.N.; st. Rspr. des Senats, vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. 30.03.2021 – 1 LA 180/18, juris Rn. 12). Um dem Darlegungserfordernis im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen, ist insoweit eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.03.2019 – 10 S 2788/17, juris Rn. 3).

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger trägt zur Begründung seines Antrags vor, das Verwaltungsgericht habe nur eine formelhafte Interessenabwägung vorgenommen und sämtliche irreparablen Nachteile für den Kläger als „hinzunehmen“ qualifiziert. Es stehe nicht fest, dass der Kläger und Beschwerdeführer ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Der Gutachter habe nur festgestellt, dass eine Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der gegenständliche Unfall auf einem epileptischen Anfall beruhe. Er habe dies aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sagen können. Die Unfallursache sei folglich unklar geblieben. Zudem sei der Unfall Mitte des Jahres 2019 erfolgt und liege damit zwei Jahre zurück. Seither sei er bis heute unfallfrei. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt.

Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides zu begründen. Er hat bereits die Feststellung des Verwaltungsgerichts, vorliegend stehe aufgrund des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom … fest, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C1, C1E, die zur Gruppe 2 gehören, ungeeignet sei, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen. Unbeachtlich ist insbesondere sein Vortrag, dass die Ursache des 2019 erfolgten Unfalls letztlich unklar geblieben sei. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 08.04.2021 (Az.: 1 B 120/21) darauf hingewiesen, dass es sowohl für die Aussagekraft des verkehrsmedizinischen Gutachtens als auch für die rechtliche Bewertung irrelevant ist, ob der Gutachter einen epileptischen Anfall als Ursache des Unfalls festgestellt hat. Denn das Vorliegen eines anfallsbedingten Verkehrsunfalls ist nicht erforderlich, um seine Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeugs der Gruppe 2 zu begründen. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht dem Umstand, dass der Unfall des Klägers mittlerweile zwei Jahr zurückliegt, keine rechtliche Bedeutung beigemessen.

Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger an einer Epilepsie leidet und Antiepileptika einnimmt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass unter anderem in den Fahrerlaubnisklassen C, C1, und C1E die Fahreignung bei Epilepsie ausnahmsweise dann besteht, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z.B. bei fünf Jahren Anfallsfreiheit ohne Therapie. Nach Ziffer 3.9.6 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung (Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen) vom 27.01.2014 (Verkehrsblatt S. 110) in der Fassung vom 28.10.2019 (Verkehrsblatt S. 775), die nach § 4a FeV Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen seien, sei derjenige, der epileptische Anfälle erleide, nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden, solange ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht. Generell gelte, dass die Fahreignung für die Gruppe 2 nur dann bestehe, wenn der Betroffene keine Antiepileptika einnehme. Werde die Diagnose einer Epilepsie gestellt (d.h. nach wiederholten Anfällen oder Hinweisen auf ein erhöhtes Rezidivrisiko nach einem ersten Anfall), bleibe die Kraftfahreignung dauerhaft ausgeschlossen. Als Ausnahme gelte eine fünfjährige Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Behandlung.

Vorliegend ist das verkehrsmedizinische Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger an einer Epilepsie mit seltenen Krampfanfällen leidet. Der Gutachter führte aus, dass aufgrund der Stellungnahme des Neurologen nicht davon ausgegangen werden könne, dass ohne die Einnahme antikonvulsiver Medikation eine Anfallsfreiheit bestehe. Dies hat nach Ziffer 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zur Folge, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 ungeeignet ist.

Auch mit seinem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass die Beklagte mit der Fahrerlaubnisentziehung ermessensfehlerhaft in seine Rechte eingegriffen habe, zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Der Senat hat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf hingewiesen, dass es sich bei der Fahrerlaubnisentziehung nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV um eine gebundene Entscheidung handelt und die Beklagte daher keine Ermessenserwägungen anzustellen hatte.

Schließlich dringt der Kläger auch nicht mit seiner Rüge durch, dass keine Anhörung erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 5 des angefochtenen Gerichtsbescheides – zutreffend – darauf hingewiesen, dass der Kläger mit Schreiben vom 15.10.2020 nach § 28 Abs. 1 BremVwVfG ordnungsgemäß angehört worden sei. Hiermit hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

H i n w e i s:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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