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Fahrlässiger Verstoß gegen Kennzeichnungspflicht eines Flugmodells

 

AG Schwerin – Az.: 113 Js 799/23 OWi – Urteil vom 05.04.2023

Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht eines Flugmodells

in Tateinheit mit dem fahrlässigen Betrieb eines Flugmodells über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern zu einer Bundesfernstraße

in Tateinheit mit dem fahrlässigen Betrieb eines Flugmodells innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern zu einer Bundeswasserstraße

in Tateinheit mit dem fahrlässigen Betrieb eines Flugmodells innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern zu einer Bahnanlage

in Tateinheit mit dem fahrlässigen Überfliegen einer Menschenansammlung mit einem Flugmodell

zu einer Geldbuße von 1.250,00 Euro verurteilt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 LuftVG, § 32 LuftVG, § 37 LuftVG, § 43 LuftVG, § 58 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Nr. 4, 7, 15, Abs. 3 LuftVG, § 21h Abs. 3 Nr. 5 LuftVO, § 44 Abs. 1 Nr. 17d LuftVO, § 102 LuftVZO, Art. 9 VO (EU) 2019/947, Art. 14 Abs. 5, Abs. 8 VO (EU) 2019/947, Teil A des Anhangs zur VO (EU) 2019/947 Punkt UAS.OPEN.020 Nr. 1, §§ 17, 19, 46 OWiG, § 465 StPO

Gründe

I.

Der Betroffene war zur Tatzeit 51 Jahre alt. Verstöße im Zusammenhang mit der Nutzung von Drohnen sind nicht bekannt.

II.

Die Hauptverhandlung hat folgende Feststellungen ergeben:

Der Betroffene nutze am 22.12.2021 gegen 18:14 Uhr in 17438 Wolgast, im Bereich der Straßen Am Fischmarkt / Oberwallstraße (B111) / Am Kai eine Drohne vom Typ DJI Mini 2, die mit einer Kamera ausgestattet war. Der Betroffene war im Besitz einer Haftpflichtversicherung mit dem Namen „P“ mit der Versicherungsschein-Nummer X bei der N AG, die insbesondere Sach- und Personenschäden bis 50 Mio. Euro, bei einem maximalen Auszahlungsbetrag je geschädigter Person bis zu 15 Mio. Euro, sowie Vermögensschäden bis 50 Mio. Euro, umfasste. An der Drohne war keine Registrierungsnummer angebracht. Der Betroffene steuerte die Drohne über eine Fernsteuerung von der Straße Am Fischmarkt von einem Punkt aus, der sich etwa 20 bis 40 m nördlich von der Oberwallstraße (B111) befindet. Die Oberwallstraße (B111) verläuft von Südwesten nach Nordosten in dem Bereich. Im östlichen Bereich verläuft unmittelbar angrenzend und parallel zur Straße der Peenestrom / Achterwasser. Die Drohne flog zunächst im Bereich südlich der Oberwallstraße (B111) / Am Kai. Dieser Bereich wird im Osten durch den Peenestrom / Achterwasser und im Süden/Südosten durch Bahnschienen umgrenzt. Die Straße Am Kai verläuft von der Oberwallstraße (B111) abgehend Richtung Südosten in dem Bereich. Die westliche Straßenseite Am Kai verläuft fast parallel in einem Abstand von etwa 35 m bis 50 m zum Peenestrom / Achterwasser. Im westlichen Bereich Am Kai befindet sich in einem Abstand von 15 m zur Oberwallstraße (B111) ein begrünter Halbkreis. Von dessen westlichstem Punkt aus befindet sich östlich der Peenestrom / Achterwasser in einem Abstand von etwa 60 m und im Südosten Bahnschienen in einem Abstand von etwa 60 bis 70 m. Die Bahnschienen queren die Straße Am Kai und verlaufen südsüdwestlich in nordnordöstliche Richtung in einem Abstand von etwa 30 m bis 80 m zur Oberwallstraße (B111). In diesem Bereich befand sich zugleich eine Versammlung mit über 1.000 Teilnehmenden, die zum Teil eng beieinanderstanden. Während des Rückholmanövers der Drohne aus dem südlichen Bereich der Oberwallstraße (B111) zum Betroffenen im nördlichen Bereich der Oberwallstraße (B111) überflog die Drohne die Oberwallstraße (B111).

Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass die Drohne nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet war und der notwendige Abstand zu der Bundesfernstraße, der Bundeswasserstraße und der Bahnanlage nicht eingehalten war und dass er die Bundesfernstraße und die Menschenansammlung nicht hätte überfliegen dürfen.

III.

Die Feststellungen zu I. beruhen auf den glaubhaften Angaben des Betroffenen.

Die Feststellungen zu II. ergeben sich aus der durchgeführten Beweisaufnahme.

Der Betroffene ließ sich dergestalt zum Tatgeschehen ein, dass die festgestellte Drohne seine sei, er sie jedoch an dem Tag nicht selbst geflogen habe. In rechtlicher Hinsicht führt er aus, dass eine Menschenansammlung nicht anzunehmen sei, da aufgrund der Coronavorgaben ein Abstand von 1,5 m zwischen den Menschen der Versammlung einzuhalten gewesen sei. Ein Verstoß gegen eine Abstandsregelung bezogen auf eine Bundeswasserstraße sei nicht gegeben, da in dem Bereich die Zufahrt für die Schiffsfahrt durch Poller gesperrt gewesen sei. Es hätte zudem nur ein Abstand von 10 m zur Bundeswasserstraße und den Bahnschienen eingehalten werden müssen.

Dieser Tatsachenvortrag konnte nach der Beweisaufnahme widerlegt werden, im Übrigen konnte der Betroffene wegen eines Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht eines unbemannten Luftfahrtsystems oder Flugmodells wegen des Betriebs eines unbemannten Luftfahrtsystems oder Flugmodells über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen und wegen des Überfliegens einer Menschenansammlung mit einem unbemannten Luftfahrtsystem oder Flugmodells überführt werden.

Die Feststellungen zu den unter II. geschilderten objektiven Umständen beruhen auf den Angaben der Zeugen J und P sowie den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Abbildungen (vgl. Bl. 12 bis 19 d. A.; Bl. 25 d. A. Vorder- und Rückseite, Bl. 26 d. A. Vorder- und Rückseite und Bl. 27 d. A. Vorderseite). Die örtlichen Begebenheiten ergeben sich insbesondere aus den Abbildungen Bl. 25 d. A. Vorder- und Rückseite, Bl. 26 d. A. Vorder- und Rückseite und Bl. 27 d. A. Vorderseite. Dass die in dem Bereich befindlichen Menschen teilweise sehr dicht aneinander standen, ergibt sich aus den Abbildungen Bl. 12 bis 15 d. A. Die Angaben zur Haftpflichtversicherung ergeben sich aus den Unterlagen zur Haftpflichtversicherung Bl. 57 bis 73 d. A., insbesondere die Deckungssummen aus Bl. 59 d. A. Rückseite. Dass die Drohne mit einer Kamera ausgestattet und keine Registrierungsnummer auf ihr angebracht war, ergibt sich insbesondere aus den Abbildungen Bl. 16 bis 19 d. A., die Flugposition der Drohne insbesondere aus den Abbildungen Bl. 12 bis 15 d. A. sowie das Vorgenannte aus den Zeugenaussagen der Zeugen J und P, aus denen sich auch ergibt, dass der Betroffene die Drohne gesteuert hat und dass es sich bei der Menschenmasse in dem Bereich um eine Versammlung gehalten hat.

Der Zeuge PK J bekundete, dass er zur Begleitung einer an diesem Tag befindlichen Demonstration als Halbgruppenführer eingesetzt gewesen sei. Zum Tatzeitpunkt habe er sich mit seiner Gruppe auf der B 111 kurz vor der Brücke über den Fluss befunden und habe den Blick Richtung Versammlung, die sich in Richtung Am Kai befunden habe, gehabt. Nachdem eine Drohne über der Versammlung durch Einsatzkräfte festgestellt worden sei, seien die Beamten per Funk aufgefordert worden, nach einem Drohnenführer bzw. Verantwortlichen Ausschau zu halten. Es habe sodann eine Umschau stattgefunden und im Bereich Am Fischmarkt konnte eine Person festgestellt werden, die den Blick nach unten auf einen Gegenstand gerichtet habe und augenscheinlich als Drohnenverantwortlicher infrage gekommen sei. Er habe sich mit seinen Beamten zu der Person begeben. Dort sei der Betroffene mit einer Fernbedienung und der Drohne angetroffen worden. Diese habe eine Kamera gehabt, eine Kennzeichnung wies sie nicht auf, eine Haftpflichtversicherung habe bestanden. Es seien die Personalien festgestellt worden, die notwendigen Formalia erledigt, Beweisfotos gefertigt und die Speicherkarte der Drohne sichergestellt worden. Auf Nachfrage, wo der Betroffene festgestellt wurde, antwortet er, dass der Betroffene etwa 20 m hinter seinem Standpunkt auf der Brücke angetroffen worden sei. Auf Nachfrage, ob er den Betroffenen als die Person wiedererkenne, die er am Tattag festgestellt habe, antwortet er, dass er den Betroffenen wiedererkenne und es die Person sei, die durch ihn und seine Kollegen festgestellt wurde. Auf Nachfrage, in welche Höhe die Drohne geflogen sei, antwortet er, dass er die Flughöhe auf etwa 30 bis 40 m über der Versammlung schätze. Die Drohne sei zudem, als er sich mit seinen Kollegen auf den Betroffenen zubewegte, aus Richtung der Versammlung zu dem Betroffenen geflogen. Auf Nachfrage, wie viele Beamte sich zu dem Betroffenen bewegt hätten, antwortete er, dass er mit vier weiteren Kollegen zum Betroffenen gegangen sei. Auf Nachfrage, woran er erkannt habe, dass es sich um eine Drohne gehandelt habe, antwortet er, dass die Drohne an Back- und Steuerboardleuchten gut zu erkennen gewesen sei. Auf Nachfrage, ob der Betroffene alleine angetroffen worden sei, antwortete er, dass der Betroffene alleine angetroffen worden sei und seiner Erinnerung nach sich keine weiteren Personen in dem Umfeld befanden. Auf Nachfrage, ob nach der Feststellung des Betroffenen noch nach weiteren Personen gesucht worden sei, die als Drohnenbetreiber infrage gekommen wären, antwortet er, dass für ihn und seine Kollegen die Sachlage eindeutig gewesen sei und keine weiteren Maßnahmen in diese Richtung ergriffen wurden. Auf Nachfrage, ob im Nachgang noch eine Drohne über der Versammlung zu sehen gewesen sei, antwortet er, dass keine weitere Drohnennutzung festgestellt worden sei bzw. er keine Kenntnis hierüber habe. Auf Nachfrage, ob durch die Polizei an dem Tag weitere Maßnahmen bzw. Verstöße festgestellt worden seien, antwortet er, dass dies sein könne, er jedoch selbst in keine weiteren Maßnahmen involviert gewesen sei.

Der Zeuge PK P bekundete, dass er an dem Tag für die Bereitschaftspolizei zur Absicherung einer Versammlung mit über 1.000 Teilnehmenden eingesetzt gewesen sei. Er habe auf der B 111 kurz vor der Brücke gestanden und sei der Gruppe des Zeugen PK J zugewiesen gewesen. Er habe während des Einsatzes eine Drohne über der Demonstration selbst wahrgenommen. Diese habe geleuchtet und sei aufgrund der bereits eingetretenen Dunkelheit gut zu erkennen gewesen. Sie habe sich über den Personen auf dem Platz am Kai befunden. Nachdem eine Anweisung per Polizeifunk gekommen sei, den Verantwortlichen für die Drohne ausfindig zu machen, habe eine Person festgestellt werden können, die sich in der Nähe zu seiner Einsatzgruppe befunden habe. Auf diese sei dann zugegangen worden. Bei dieser seien die Drohne und eine Fernbedienung aufgefunden worden. Es seien die Personalien festgestellt und die SD-Speicherkarte sichergestellt worden. Auf Nachfrage, ob er sich an die Kleidung des Betroffenen erinnern könne, äußert er, dass er keine konkreten Erinnerungen hieran habe. Auf Nachfrage, in welchem Abstand sich der Betroffene zu ihm befunden habe, antwortete er, dass es etwa 50 m gewesen seien. Auf Nachfrage, ob er den Flug der Drohne beim Zubewegen auf den Betroffenen selbst gesehen habe, antwortete er, dass er keine Erinnerung hieran habe. Auf Nachfrage, ob an dem Tag weitere polizeiliche Maßnahmen notwendigen gewesen seien, antwortete er, dass dies sein könne, er jedoch selbst keine Feststellung vorgenommen habe. Auf Nachfrage, ob er weitere Personen im Umfeld wahrgenommen habe, antwortet er, dass er keine weiteren Personen gesehen habe. Er habe den Betroffenen fast durchgehend von dem ersten Erkennen als möglicher Drohnennutzer bis zum Eintreffen bei ihm im Blick gehabt. Auf Nachfrage, wie lange es gedauert habe, bis er bei dem Betroffenen eingetroffen sei, antwortete er, dass sie zügig gegangen seien, sie seien nicht gerannt. Konkrete Angaben zur Dauer könne er nicht machen.

Die Beweisaufnahme konnte den Betroffenen hinsichtlich der tenorierten Vorwürfe überführen. Im Ergebnis ist das Gericht mit einer die Verurteilung tragenden Sicherheit davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt wie festgestellt zugetragen hat. Das Gericht hat keine begründeten Zweifel daran, dass der Betroffene den vorgeworfenen Verstoß begangen hat. Anhaltspunkte, welche gegen eine Glaubwürdigkeit der Zeugen sprechen, vermochte das Gericht nicht erkennen. Das Gericht hat an den glaubhaften Aussagen der Zeugen J und P keine Bedenken. Die Aussagen der Zeugen sind für sich genommen schlüssig und widerspruchsfrei. Eine Belastungstendenz der Zeugen war ebenfalls nicht zu erkennen. Beide Zeugen haben den Vorfall detailreich geschildert, hatten ausführliche Erinnerungen an den Vorfall und übereinstimmend bekundet, eine gute Sicht gehabt zu haben. Zudem decken sich die Aussagen im Wesentlichen mit den in der Akte befindlichen und in das Verfahren eingeführten Feststellungen.

Nach Überzeugung des Gerichts hat der Betroffene auch die Drohne selbst bedient. Sein nicht näher konkretisierter Einwand, dass er seine Drohne nicht selbst an dem Tattag genutzt habe, ist als Schutzbehauptung zu werten und durch die Zeugenaussagen widerlegt. Der Zeuge J bekundete glaubhaft, dass die Person, die sich im Verlauf der Maßnahme als der Betroffene herausgestellt habe, auf einen Gegenstand gesehen habe, der später als Fernsteuerung der Drohne identifiziert werden konnte. Zudem sei der Betroffene samt Drohne angetroffen worden und diese habe sich während des Zubewegens auf den Betroffenen auf dem Weg zu diesem befunden. Weitere Personen habe er in dem Bereich des Betroffenen nicht wahrgenommen. Der Zeuge P bekundete ebenfalls glaubhaft, dass er die Drohne samt Fernsteuerung bei dem Betroffenen wahrgenommen habe und keine weiteren Personen in dem Bereich des Betroffenen gesehen habe.

Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Person als der Betroffene als Nutzer der Drohne in Betracht kommt, sind weder konkret vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

IV.

Durch sein Verhalten hat sich der Betroffene wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht eines unbemannten Luftfahrtsystems (UAS) in Form eines Flugmodells in Tateinheit mit dem Betrieb eines unbemannten Luftfahrtsystems in Form eines Flugmodells über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen in Tateinheit mit dem Überfliegen einer Menschenansammlung mit einem unbemannten Luftfahrtsystem in Form eines Flugmodells schuldig gemacht.

Vorliegend ist das LuftVG nach § 1 Abs. 1 LuftVG einschlägig, da es sich bei der Drohne des Betroffenen vom Typ DJI Mini 2 um ein Luftfahrzeug – konkret um ein Flugmodell – gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 LuftVG handelt. Kennzeichnend für Flugmodelle ist, dass sie unbemannt sind unabhängig von ihrer Größe und Betriebsart (vgl. Erbs/Kohlhaas/Lampe/Lutz, 244. EL Dezember 2022, LuftVG § 1 Rn. 6).

Es liegt ein bußgeldbewährter Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht gem. § 58 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG i. V. m. Art. 14 Abs. 5 und 8 VO (EU) 2019/947 vor, indem der Betroffene keine Registrierungsnummer auf der Drohne angebracht hat.

a. Nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24.05.2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.06.2019, S. 45), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 05.06.2020, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er entgegen Art. 14 Abs. 8 VO (EU) 2019/947 die Registrierungsnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs anbringt. Dies bedeutet, dass im Falle einer Registrierungspflicht die Registrierungsnummer vollständig und optisch erkennbar vor der ersten Nutzung auf dem unbemannten Luftfahrzeug angebracht werden muss.

aa. Es besteht vorliegend eine Registrierungspflicht nach Art. 14 Abs. 8 VO (EU) 2019/947.

Nach dieser Vorschrift bringen UAS-Betreiber, die die in Absatz 5 genannten Bedingungen erfüllen, ihre Registrierungsnummer auf jedem unbemannten Luftfahrzeug an. Nach Art. 14 Abs. 5 a) i) VO (EU) 2019/947 registrieren sich UAS-Betreiber selbst, wenn sie in der „offenen“ Kategorie eines der folgenden unbemannten Luftfahrzeuge betreiben, das mit einem Sensor, der personenbezogene Daten erfassen kann, ausgerüstet ist, sofern es nicht der Richtlinie 2009/48/EG genügt. Unter einen Sensor, der personenbezogene Daten erfassen kann, fallen insbesondere Kameras (vgl. auch die Angaben des Luftfahrt-Bundesamtes, abrufbar unter: https://www.lba.de/DE/Drohnen/FAQ/01_FAQ_Allgemein/FAQ_node.html, Stand 28.03.2023). Die Richtlinie 2009/48/EG gilt für Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (vgl. für Fälle im Graubereich auch: Leitlinie Nr. 4 zur Anwendung der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, zuletzt aktualisiert am 15.10.2015).

Die Voraussetzungen sind gegeben. Die Drohne ist vom Typ „DJI mini 2“ und mit einem Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten ausgerüstet, da sie eine Kamera hat. Eine Ausnahme von der Registrierungspflicht nach der Richtlinie 2009/48/EG ist vorliegend nicht gegeben, da nach Art. 9 Abs. 1 VO (EU) 2019/947 grundsätzlich ein Mindestalter von 16 Jahren für Fernpiloten, die UAS in der „offenen“ und „speziellen“ Kategorie betreiben, gilt und Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme von dieser Altersanforderung nach Art. 9 Abs. 2 bis 5 VO (EU) 2019/947 nicht gegeben sind.

b. An der Drohne des Betroffenen war – wie unter II. festgestellt – keine Registrierungsnummer angebracht, dass die Drohne zudem auch nicht registriert wurde, ist für das Verwirklichen dieses Bußgeldtatbestandes unerheblich.

c. Der Betroffene ist entsprechend wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht gem. § 58 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG i. V. m. Art. 14 Abs. 5 und 8 VO (EU) 2019/947 schuldig, da er die Kennzeichnungspflicht hätte beachten müssen und eine Registrierungsnummer auf der Drohne hätte anbringen können und müssen.

1. Es liegt ein bußgeldbewährter Verstoß gegen das Abstandsgebot zu einer Bundesfernstraße gem. §§ 58 Abs. 1 Nr. 10, 32 LuftVG i. V. m. §§ 44 Abs. 1 Nr. 17d, 21h Abs. 3 Nr. 5 Var. 1 LuftVO vor, indem der Betroffene die Drohne unter 100 m zu einer Bundesfernstraße genutzt und eine Bundesfernstraße überflogen hat.

a. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 32 LuftVG oder einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Bei der LuftVO handelt es sich um eine solche Rechtsverordnung, in § 44 LuftVO sind bußgeldbewährte Tatbestände enthalten (vgl. Erbs/Kohlhaas/Lampe/Lutz, 244. EL Dezember 2022, LuftVG § 58 Rn. 24). Nach § 44 Abs. 1 Nr. 17d LuftVO handelt im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21h Abs. 3 und 4 LuftVO ein unbemanntes Fluggerät betreibt.

Nach § 21h Abs. 3 Nr. 5 Var. 1 a) bis c) LuftVO ist der Betrieb über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 m von Bundesfernstraßen zulässig, (a) wenn im Fall eines Überflugs von Bundesfernstraßen der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet und die besonderen Gefahren des Überflugs von Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen innerhalb der Risikobewertung nach Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ausreichend berücksichtigt wurden, (b) wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat, (c) wenn die Höhe des Fluggerätes über Grund stets kleiner ist als der seitliche Abstand zur Infrastruktur und der seitliche Abstand zur Infrastruktur stets größer als 10 m ist. Das Abstandsgebot von 100 m zu besonders schützenswerten Einrichtungen soll gerade schwere Folgen durch eine räumliche Trennung zwischen Einsatzes von Luftfahrzeugsystemen und besonders sensiblen Bereichen der Infrastruktur unterbinden, weshalb ein Unterschreiten nur bei Beachtung besonderer Voraussetzungen möglich ist.

b. Vorliegend ist ein Verstoß gegen § 21h Abs. 3 Nr. 5 Var. 1 LuftVO gegeben. Der Betroffene hat die Drohne im Bereich der Straßen Am Fischmarkt / Oberwallstraße (B111) / Am Kai in 17438 Wolgast – bei der B 111 handelt es sich um eine Bundesstraße gem. § 1 FStrG – und innerhalb des 100 m Abstandes – wie unter II. festgestellt – zu einer Bundesfernstraße betrieben und diese auch überflogen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen zum Unterschreiten des Abstandes nach § 21h Abs. 3 Nr. 5 Var. 1 a) bis c) LuftVO waren nicht gegeben. Eine Zustimmung der zuständigen Stelle oder des Betreibers der Einrichtungen nach § 21h Abs. 3 Nr. 5 Var. 1 b) LuftVO lag nicht vor. Der Betroffene hat weder Entsprechendes vorgetragen, noch sind sonstige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.

Auch ist nicht ersichtlich, dass eine Risikobewertung gemäß § 21h Abs. 3 Var. 1 Nr. 5 a) LuftVO nach Art. 11 VO (EU) 2019/947 vorlag. Anhaltspunkte ergeben sich weder aus der Akte noch aus dem Vortrag des Betroffenen noch aus dem der Verwaltungsbehörde.

Der Einwand des Betroffenen, dass für ihn lediglich ein Abstand von 10 m einzuhalten gewesen wäre, ist unzutreffend, da die Abstandsregelung des § 21h Abs. 3 Var. 1 Nr. 5 c) LuftVO, nur dann in Betracht kommt, wenn überhaupt eine Zustimmung der zuständigen Stelle oder des Betreibers der Einrichtungen vorgelegen hätte. Liegt eine solche nicht vor, ist stets der Abstand von 100 m einzuhalten.

c. Der Betroffene ist entsprechend wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Abstandsgebot zu einer Bundesfernstraße gem. §§ 58 Abs. 1 Nr. 10, 32 LuftVG i. V. m. §§ 44 Abs. 1 Nr. 17d, 21h Abs. 3 Nr. 5 Var. 1 LuftVO schuldig, da er den Abstand hätte beachten müssen und die Drohne weder in einem Abstand von unter 100 m zu Bundesfernstraße nutzen noch diese überfliegen hätte dürfen.

2. Es liegt ein bußgeldbewährter Verstoß gegen das Abstandsgebot zu einer Bahnanlage gem. § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 17d, 21h Abs. 3 Nr. 5 Var. 3 LuftVO vor, indem der Betroffene die Drohne unter 100 m zu einer Bahnanlage betrieben hat.

a. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 32 LuftVG oder einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Bei der LuftVO handelt es sich um eine solche Rechtsverordnung, in § 44 LuftVO sind bußgeldbewährte Tatbestände enthalten (vgl. Erbs/Kohlhaas/Lampe/Lutz, 244. EL Dezember 2022, LuftVG § 58 Rn. 24). Nach § 44 Abs. 1 Nr. 17d LuftVO handelt im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21h Abs. 3 und 4 LuftVO ein unbemanntes Fluggerät betreibt.

Nach § 21h Abs. 3 Nr. 5 Var. 3 a) bis c) LuftVO ist der Betrieb über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 m von Bahnanlagen zulässig, (a) wenn im Fall eines Überflugs von Bahnanlagen der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet und die besonderen Gefahren des Überflugs von Bahnanlagen innerhalb der Risikobewertung nach Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ausreichend berücksichtigt wurden, (b) wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat, (c) wenn die Höhe des Fluggerätes über Grund stets kleiner ist als der seitliche Abstand zur Infrastruktur und der seitliche Abstand zur Infrastruktur stets größer als 10 m ist. Das Abstandsgebot von 100 m zu besonders schützenswerten Einrichtungen soll gerade schwere Folgen durch eine räumliche Trennung zwischen Einsatzes von Luftfahrzeugsystemen und besonders sensiblen Bereichen der Infrastruktur unterbinden, weshalb ein Unterschreiten nur bei Beachtung besonders gesetzlich normierter Voraussetzungen möglich ist.

b. Vorliegend ist ein Verstoß gegen § 21h Abs. 3 Nr. 5 Var. 3 a) bis c) LuftVO gegeben. Der Betroffene hat die Drohne im Bereich der Straßen Am Fischmarkt / Oberwallstraße (B111) / Am Kai in 17438 Wolgast und innerhalb des 100 m Abstandes zu einer Bahnanlage – wie unter II. festgestellt – betrieben. Bei den Schienen etc. in dem Bereich, die unter anderem die Straße Am Kai queren und die in einem Abstand von etwa 20 m bis 60 m südöstlich der Bundesstraße B 111 verlaufen, handelt es sich um eine Bahnanlage gemäß § 2 Abs. 6a AEG i. V. m. Anlage 1 Nr. 5 zum ERegG.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen zum Unterschreiten des Abstandes von 100 m zur Bahnanlage nach § 21h Abs. 3 Nr. 5 Var. 3 a) bis c) LuftVO waren nicht gegeben. Eine Zustimmung der zuständigen Stelle oder des Betreibers der Einrichtungen nach § 21h Abs. 3 Nr. 5 Var. 3 b) LuftVO lag nicht vor. Der Betroffene hat weder Entsprechendes vorgetragen, noch sind sonstige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.

Der Einwand des Betroffenen, dass für ihn lediglich ein Abstand von 10 m einzuhalten gewesen wäre, ist vorliegend verfehlt, da die Abstandsregelung des § 21h Abs. 3 Nr. 5 Var. 3 c) LuftVO, nur dann in Betracht kommt, wenn überhaupt eine Zustimmung der zuständigen Stelle oder des Betreibers der Einrichtungen vorgelegen hätte. Liegt eine solche nicht vor, ist stets der Abstand von 100 m einzuhalten.

c. Der Betroffene ist entsprechend wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Abstandsgebot zu einer Bahnanlage gem. § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 17d, 21h Abs. 3 Nr. 5 Var. 3 LuftVO schuldig, da er den Abstand hätte beachten müssen und die Drohne nicht in einem Abstand von unter 100 m zu der Bahnanlage hätte nutzen dürfen.

3. Es liegt ein bußgeldbewährter Verstoß gegen das Abstandsgebot zu einer Bundeswasserstraße gem. § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 17d, 21h Abs. 3 Nr. 5 Var. 2 LuftVO vor, indem der Betroffene die Drohne unter 100 m zu einer Bundeswasserstraße genutzt hat.

a. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 32 LuftVG oder einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Bei der LuftVO handelt es sich um eine solche Rechtsverordnung, in § 44 LuftVO sind bußgeldbewährte Tatbestände enthalten (vgl. Erbs/Kohlhaas/Lampe/Lutz, 244. EL Dezember 2022, LuftVG § 58 Rn. 24). Nach § 44 Abs. 1 Nr. 17d LuftVO handelt im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21h Abs. 3 und 4 LuftVO ein unbemanntes Fluggerät betreibt.

Nach § 21h Abs. 3 Nr. 5 Var. 2 d) LuftVO ist der Betrieb über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 m von Bundeswasserstraßen zulässig, wenn im Fall eines Überflugs von Bundeswasserstraßen das Fluggerät mindestens 100 Meter über Grund oder Wasser betrieben wird, lediglich eine Querung auf dem kürzesten Weg erfolgt und keine Schiffe und keine Schifffahrtsanlagen, insbesondere Schleusen, Wehre, Schiffshebewerke und Liegestellen überflogen werden.

Der Abstand von mindestens 100 m ist grundsätzlich einzuhalten. Ein Unterschreiten des Abstandes ist nur zum Überfliegen unter Einhaltung der genannten Voraussetzungen zulässig. Ein Unterschreiten des Abstandes wie bei Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen nach § 21h Abs. 3 Nr. 5 Var. 1 und Var. 3 c) LuftVO ist hinsichtlich Bundeswasserstraßen nicht vorgesehen respektive ein Unterschreiten des Abstandes von 100 m nur für Überflüge zulässig. Ein solcher lag jedoch nicht vor.

b. Vorliegend ist ein Verstoß gegen § 21h Abs. 3 Nr. 5 Var. 2 LuftVO gegeben. Der Betroffene hat die Drohne im Bereich der Straßen Am Fischmarkt / Oberwallstraße (B111) / Am Kai in 17438 Wolgast und innerhalb des 100 m Abstandes zu einer Bundeswasserstraße – wie unter II. festgestellt – betrieben. Bei dem Peenestrom / Achterwasser handelt es sich um eine Bundeswasserstraße nach § 1 WaStrG. Der Einwand des Betroffenen, dass der Schutzzweck der Norm die vorliegende Situation erfasse, da der Bereich der Bundeswasserstraße in dem Bereich vor der Eisenbahnbrücke gesperrt sei, greift zum einen aufgrund der Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung nicht. Zum anderen befindet sich auch nicht gesperrter Bereich innerhalb eines Radius von 100 m.

c. Der Betroffene ist entsprechend wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Abstandsgebot zu einer Bundeswasserstraße gem. § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 17d, 21h Abs. 3 Nr. 5 Var. 2 LuftVO schuldig, da er den Abstand hätte beachten müssen und die Drohne nicht in einem Abstand von unter 100 m zu dem Peenestrom / Achterwasser hätte nutzen dürfen.

4. Es liegt ein bußgeldbewährter Verstoß gegen das Verbot vor, Menschen bzw. Menschenansammlungen zu überfliegen gem. § 58 Abs. 2 Nr. 7 LuftVG i. V. m. Punkt UAS.OPEN.020 Nr. 1 in Teil A des Anhangs zur VO (EU) 2019/947.

a. Nach § 58 Abs. 2 Nr. 7 LuftVG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24.05.2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.06.2019, S. 45), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 05.06.2020, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er entgegen Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 1 in Teil A des Anhangs zur VO (EU) 2019/947 ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem betreibt.

Nach Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 1 in Teil A des Anhangs zur VO (EU) 2019/947 hat ein UAS-Betrieb in Unterkategorie A1 so zu erfolgen, dass ein Fernpilot eines unbemannten Luftfahrzeugs keine Menschenansammlungen überfliegt und nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen kann, dass keine unbeteiligten Personen überflogen werden.

Im Bereich der Verordnung ist der Begriff der Menschenansammlungen in Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 VO (EU) 2019/947 legaldefiniert, als eine Vielzahl von Menschen, die so dicht gedrängt stehen, dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich aus dieser Menge zu entfernen.

b. Vorliegend hat der Betroffene mit seiner Drohne eine Demonstration – wie unter II. festgestellt – überflogen. Bei der Demonstration handelt es sich auch um eine Menschenansammlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 VO (EU) 2019/947. Dass die Versammlung zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, bei dem nach den gängigen Vorschriften eine Abstandsregelung von 1,5 m zwischen den Personen vorgeschrieben war, ist vorliegend unbeachtlich, da die tatsächlichen Begebenheiten maßgeblich sind. Vorliegend standen die Menschen, insbesondere im Kern des Versammlungsgeschehens so dicht aneinander, dass es den Personen in diesem Bereich nicht einfach möglich respektive fast unmöglich war, sich ohne Weiteres aus dieser Menge zu entfernen.

c. Der Betroffene ist entsprechend wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Verbot, Menschen bzw. Menschenansammlungen zu überfliegen gem. § 58 Abs. 2 Nr. 7 LuftVG i. V. m. Punkt UAS.OPEN.020 Nr. 1 in Teil A des Anhangs zur VO (EU) 2019/947 schuldig, da er bei der Nutzung beachten hätte müssen, dass sich die Drohne nicht über der Versammlung bewegt.

5. Es liegt hingegen kein bußgeldbewährter Verstoß gegen die Pflicht, eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten gem. §§ 58 Abs. 2 Nr. 15, 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LuftVG vor, wie es von der Verwaltungsbehörde in ihrem Bußgeldbescheid angenommen wurde.

a. Nach § 58 Abs. 2 Nr. 15 a) LuftVG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 43 Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 Satz 1 LuftVG, eine Haftpflichtversicherung nicht unterhält.

Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 LuftVG ist der Halter eines Luftfahrzeugs verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten.

Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LuftVG erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes und von Rechtsakten der Europäischen Union notwendigen Rechtsverordnungen über die Einzelheiten über den Abschluss, die Aufrechterhaltung, den Inhalt, den Umfang, die zulässigen Ausschlüsse und den Nachweis der nach diesem Gesetz und nach Rechtsakten der Europäischen Union zu unterhaltenden Haftpflichtversicherung einschließlich der Mindestversicherungssumme, soweit sie nicht die Deckung der Haftung für die Zerstörung, die Beschädigung und den Verlust von Gütern betreffen. Soweit Versicherungsnachweise bei Landesbehörden zu hinterlegen sind, bleibt die Bestimmung der zuständigen Behörde dem Landesrecht vorbehalten.

Hierunter zählt unter anderem § 102 LuftVZO, der mangels einer Spezialvorschrift auch für den Betrieb von Flugmodellen respektive Drohnen gilt. Nach § 102 Abs. 1 LuftVZO muss der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschäden, die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende Haftung decken. Nach § 102 Abs. 2 LuftVZO bestimmt sich die Mindesthöhe der Versicherungssumme bei Luftfahrzeugen nach § 37 Abs. 1 LuftVG. Nach § 102 Abs. 3 LuftVZO ist für Flugmodelle eine Gruppenversicherung zulässig. Der Haftungshöchstbetrag bemisst sich vorliegend nach § 37 Abs. 1 Satz 1 a) LuftVG, da die Drohne mit einem Gewicht von 250 g unter 500 kg wiegt, und entspricht 750.000 Rechnungseinheiten. Die Berechnung erfolgt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 nach § 49b LuftVG und entspricht etwa 930.00 Euro (vgl. zur Berechnung: BeckOGK/Förster, 01.01.2023, LuftVG § 49b Rn. 1 ff.; BeckOGK/Förster, 01.01.2023, MÜ Art. 23 Rn. 6; Wert der Sonderziehungsrechte (SDR) abrufbar unter: https://www.imf.org/external/np/fin/data/rms_five.aspx).

b. Vorliegend hat der Betroffene – wie unter II. festgestellt – eine Haftpflichtversicherung (P), die laut der „Anlage: Versicherte Leistungen“ zur Versicherung, Personen- und Sachschäden bis zu einer Summe von insgesamt 50 Millionen Euro abdeckt; bei einem maximalen Auszahlungsbetrag je geschädigter Person von 15 Millionen Euro. Dass die Versicherung möglicherweise Schäden, die unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen entstanden sind, im Einzelfall nicht deckt, so wie es die Verwaltungsbehörde angenommen, unterliegt nicht der Überprüfung im Rahmen des § 58 Abs. 2 Nr. 15 LuftVG. Der Überprüfungsmaßstab beschränkt sich auf eine Prüfung, ob eine Haftpflichtversicherung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen überhaupt besteht und ob die gesetzlich geforderten Summen erreicht werden. Die Auseinandersetzungen zum konkreten Umfang bei Haftungs- und etwaigen Regressfragen sind zivilrechtlicher Natur zwischen den Vertragsparteien.

6. Weitere bußgeldrelevanten Verstöße konnte das Gericht nicht erkennen.

V.

Die Bemessung der Geldbuße beruht insbesondere auf den §§ 17, 19 OWiG i. V. m. § 58 Abs. 3 LuftVG.

Die Geldbuße bestimmt sich gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 OWiG nach den Verstößen unter IV. 1 bis 4, da diese gleichermaßen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden können, während der Verstoß unter IV. 5 „nur“ mit einer Geldbuße von bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden kann.

Zugunsten des Betroffenen wirkt vorliegend, dass er bereits noch nicht mit Verstößen im Zusammenhang mit der Drohnennutzung aufgefallen ist und nur von einer fahrlässigen Begehungsweise ausgegangen wird. Bußgelderhöhend wirkt die Vielzahl der tateinheitlich begangenen Gesetzesverletzungen.

Nach Abwägung aller bemessungsrelevanten Umstände erachtet das Gericht eine Geldbuße in Höhe von 1.250,00 Euro für tat- und schuldangemessen.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG in Verbindung mit § 465 Absatz 1 StPO.

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